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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1550.

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c. . w'iet und Gaben genommen habe, werdeerzeigen wolle. Daß er ^Mn ^oge7haw soll, werde

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seine Aemter inr Veltlin habe er ehrbare oder geböte ^ Kundschaften und

Warnung hin gewichen, um gröberer Nun) ^den. Dre Da beinebens

Briese zu verhören-, die übrigen Klagen w ' ^^b keine Kundschaften g' seine Knndschasten

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sollen voraus verhört werden ; wem ' ann erkennt, daß »bcr diessällige Ausgeben von Gel .

Landvogt noch srüh genug dazu. iM nur ^ .«r Besiegelnng ^demselben; über den Mangel erwider den Willen der Gemeinde und sm ^ das Siegeln w ^ Artikel offenkund.g

über das Entsühren des Siegels ans dem -u das Entweichen auS d°"'Betreff der andernvorbehaltenen Artikel in der Verernung .schaften nicht verHort nur soll der Landvogt

snen, die von dein Anuuann angebotenen Kundschaften zn ' e s ' ^ der Landvogt de-.-

Artikel haben die Klager sich ebenfalls vor e^'ü ^ «ff ha l dann

M den Klägern stehen und sich mit U)neu la e n ^sch.adigung

Anunanns bemächtigt, ihm ^i" Gewehr a n e ^ ^ ^ sarsprech ,^ch in rechte reden, dann

Uber Ammann Guler mit Urtheil erkenn w sürsprechen 1° erkennt 'Verden, daß

darzethund, daß weder er, noch sine bystend mt d »^man solle da^ ^ h^G.

allein heimlich rümen (runeny, und daß ^ alles das erkennend, ^^^eten von jede." der acht

°r selbs müsste kundschast reden, und daß an, versammel e ^esstrase abzustehen. Fünf

Aus dieses wandte der Landvogt den nwgftchste ^ ^ ewer^

Gerichte besonders und drang daraus, me ^hnps, Ehre u>n der ganzen Gemernde

Gemeinden willigten dann ein, daß d>c K ag ^ der M-'NUNg, vorgegangen werden,

d°r srühern Klage festhalten; die Gemeinde von Davo^ ^ M-innng wird dann

vorzulegen. Der Landvogt beglaubte nun, - s .^Ansicht- ^ach ' ^ hieraus ihre Klage unddw genannten beiden Gemeinden aber Man ^ Die Klager w> besiegelt, wcßhalb

erkennt, daß es bei der Meinung d« Mlüh°^^ ^ er verdient zu haben

fügen bei, als der Ammann die Verernung . Auunann beg' ' Ehrcnleute als richtrg

°r anWmps, Ehre und Gut bestrast werwr s°«r-^^^^ ^ Mt^an^ Erachte Klage, wertMd erbietet sich, seine Verantwortung durch die Nichter, gestuß sieben Jahre lang

^ erhärten. Nach beiderseitigem Rechtss^ W ^arus") entstanden, 1°^»^ ^ ^ ^ »ie

d'e Enrpörung aus dem in derselben Ansein)^ derselben entsetzt fem, lo ^ haben sollen, etwas

'u seinen Ehren und Aemtern stillgestcllt dieselben au verändern, und wenn sich

Gemeinden kommen und sie (um Nachlaß br haushäblichen Srtz endlrch soll er in

nachzulassen; er soll serner während WftrZ^ ^ ^n ch müßten deßwegen die°'w°s Weiteres aus ihn erfinden würde, s° ftu ^ ^cht geschehen

ock. » erlegen; würde das