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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1550.

Alles zu thuu, was zu Frieden und Ruhe führe» möchte, wobei übrigens die Meinung der Obern nicht st>,sie von hergebrachten Landesbränchen zu drängen. Wenn ihnen nun gefällig sei, die Gesandten mit wisst»hafter Thädigung handeln zu lassen, und die Personen, welche gefangen sind, freizugeben und sie nebst dein»,welche für Leib und Gut vertröstet haben, zu gutem unparteiischem Recht kommen zu lassen, so wollen ^Gesandten nebst den Nichtern in Betreff der gelaufenen Kosten nach Billigkeit helfen handeln, daß die wel bgefehlt haben möchten, diese Kosten abtragen. Wenn ihnen aber dieses nicht gefalle, so sollen sie doch geist"niemand etwas Unfreundliches vornehmen, sondern mit unparteiischem Recht und ziemlichen Strafen versaht"und die Verantwortung und Kundschaft eines jeden verhören, damit der römische König sich nicht beklagtkönne, daß ihm Eingriffe geschehen seien. Es sei insbesondere Hauptmann Valentin (Gregori), der Stadtvoözu Maienfeld, berufen und wider ihren Gebrauch gefangen gelegt worden, worüber sich die von Maiewbeklagen und meinen, gemäß den Bünden solle jeder da bestrast werden, wo er gesessen sei. Mit alle»Bitten erlangen aber die Gesandten nicht mehr, als daß Valentin gegen eine Tröstung von 8000 Gu^"freigelassen wurde, mit der Bedingung jedoch, daß er, wenn er berufen werde, das Recht vorinen" bestehe»wolle. Hierauf hat, wie die Boten wissen, dieufrürische" Gemeinde, also die Klägerschast, unter sich stein Gericht bestellt (unter inen selbs im gerächt die kleger gesetzt"), hiebei aber ehrenhafte und gescstLeute, die früher in Gericht und Recht vorgesetzt waren, übergangen, modann bei zwanzig Männer, die »»'"als verdächtig betrachtete,Processen und klegten »»verhört der partpcn recht und kundschaften gesteh 'und alsein" (ein" fehlt bei Glarus und Solothurn) malefizisch dem Landvogt Fyner überantwt» ^wurden. Derobgemelte" (?) Landammann (Hans Guler) wird wohlverwahrt vor Gericht gestellt, woKläger auf ihn klagen : er habe zu Jlanz geholfen die Vereinung practiciren, in welcher die beredeten Ä?N ^nicht enthalten seien; das sei wider Wissen und Willen der Gemeinde geschehen; dann habe er dasaus dem Lande geführt und damit gesiegelt; man beglaube, daß er hiefür Miel und Gaben und entgehdem Pensionenbrief, den er wollte brechen helfen, Pensionen erhalten habe; um den Ritt zur Besiegelung »erhalten, habe er Miet und Gaben gespendet; durch das gleiche Mittel sei er seiner Zeit Potestat im Vel^"geworden; als erein bpstand dasclbs und ouch ein richter gsin, da er ein urtheil geben, die im nit bestände» "davon habe er auch Miet und Gaben bezogen; endlich sei er aus dem Land und aus dem Recht gew^^Die Kläger hoffen, er werde an Leib, Ehre und Gut bestrast. Ammann Guler verantwortet sich durch st'"'Fürsprecher, er verwundere sich über diese schwere Klage; für die Vereinung habe er nieder zunoch bei andern Gemeinden practicirt; er sei stets dagegen gewesen; da aber die zwei andern Bündeeingegangen seien und ihn als einen Boten des dritten Bundes darein gemahnt haben, sei man sth" ^gewesen zu folgen, laut Inhalt des Bundbriefes. Nach dem Ritt zur Besiegelung habe ergetrachtet; das sei aber nichts Neues, sondern vorher oft geübt worden; übrigens sei er von den Genie»»klein und großen Rüthen zur Besiegelung abgeordnet worden. Wenn einzelne Personen zu ihm gesagt h»'er solle das Landessiegcl nicht aus dem Lande führen, sondern mit seinem eigenen Siegel siegeln, so stdiese keine Gemalt gehabt, wider den Beschluß der Gemeinde und der Räthe ihm solches znzumuthen. ^der Herr von Castion ihnen etwas Weiteres verheißen habe, werde er es wohl halten; er, Guler, g^'(nicht) gefehlt zu haben, da die Eidgenossen und die andern beiden Bünde vor ihm besiegelt haben-langend den Pensionenbrief sei er allerdings dabei gewesen, als gemehret worden, denselben zuObwohl, er nun geglaubt habe, dieser Brief gelte nach Annahme der Vereinung nichts mehr, habe er ^nicht gemehret, ihn zu breche!?, sondern dieses gewehrt und verböte??, ivic er das Alles mit guter Kunst