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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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232
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232 März 1550.

Obwohl unsere Vorlage gemäß Adresse und Siegelspur wirkliches Original zu seiu scheint, so «i«a»S^doch die Unterschrift der Adressanten. Auf der Adresse werden die von Solothurn unter Andern«Mitbürger betitelt. Das Schreiben dürfte von Lucern sein.

Das Datum der Tagleistung nach unserer ersten Missive.

95.

Wern. 1559, 3. März.

Staatslirwiv Bern: JnsN 'ucNonSbuch k k. cs. Ki >»to »sl >rcl >i» Ki-oibiirs,! vnciNMbde. Abschiede. K»»to»SnrN>>v Svlvrl,»«'»: Abschiede

Tag der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.

Gesandte: Fr ei bürg. (Hans) List. Solothurn. Urs Sury, Schultheiß. (DieVerordnet^von Bern iticht bekannt.)

Dieser Tag ist angesetzt worden in Folge der Antwort, welche die Boten der VII Orte auf ^letzten Tag zu Baden auf den Vortrag der drei Städte betreffend die Klosterrechnnngen im Thnrgau g^haben, um sich zu berathen, was weiter in der Sache vorzunehmen und auf dem auf Mittefasten «rächangesetzten Tage vorzubringen sei. Die Gesandten von Freiburg und Solothurn eröffnen die Jnstructi"'"ihrer Obern und bemerken, letztere seien nicht gesinnt, dieseVerschüpfung" von den KlosterrechnnngwRecht hingehen zu lassen, aus Grliudcn, die auf dem letzten Tage zu Baden eröffnet worden seien uandern, die jetzt angezeigt werden. DieVerordneten" von Bern bemerken, bevor man sich in ein ^einlasse, seien alle Dinge wohl zu bedenken; Alles, was früher zu Tagen mit Bezug auf diese Angelegen)^verabschiedet worden sei, welche Instructionen damals die Boten der drei Städte gehabt haben, ^gekommen sei, daß die drei Städte anfänglich zu den Rechnungen zugelassen worden seien, da dieses ^seit der Aufruhr im Thurgau der Fall sei. müsse hervorgesucht, besehen, zusammengestellt und aufbestimmenden Tage verlesen und darüber berathen werden. Da dieses vor dem nächsten Tag nicht wohlsei, so soll ein anderer abgewartet werden. Wenn die drei Städte, die Kläger seien, die Sache aufnächsten Tage nicht anziehen, so sei anzunehmen, die VII Orte werden diesfalls auch schweigen. Da "Meinung den Boten der beiden andern Städte gefällt, so wird beschlossen, jede Stadt soll in ihren Ka»^'^die berührten Gewahrsamen fleißig suchen lassen; es könnte auch Sebastian vom Stein, der in diesen Sa ^vieles gethan habe, hierüber befragt werden. Nachdem dieses geschehen sein wird, sollen die drei S^einen Tag halten, das Aufgefundene zusammentragen und sich fleißig darüber berathen. ?». Auf diest"^ist auch die Frage in Betreff der Besiegelung des über die Neisstrafcn im Thurgau vollführten Rechtsha" ^nämlich des vom Obmann gefällten Urtheils, gewiesen worden. Es wird hierüber mancherlei geredetbemerkt, die Bünde seien in dieser Beziehung nicht gleich; einige schreiben vor, der Obmann solle vonbis zum Austrag des Streites dabei sitzen, andere, es sollen die Zugesetzten allein dabei sitzen, ^

Antwort vernehmen und das Urtheil geben und besiegeln, und wenn sie in demselben zerfallen, dendem Obmann überschicken, wie es in dem vorliegende«! Falle geschehen sei. Dabei wird durch denanmalt von Freiburg einer Kundschaft erwähnt, bezüglich welcher ans dem Nechtstag zu ZofuuMProtestation erfolgt sei. Ans dieses wird beschlossen, es soll der Seckclmeister Niklaus Zurkinden de»