Januar 1550,
allen übrigen Punkten aufrecht erhalten bleiben. Dieser Vertrag soll auch denen von Schwyz und Glarus,dem Abt von Einsiedel» und jedermann an ihren Rechten, Lehen, Zinsen und Gülten unschädlich sein.
Boten der vier Orte bitten dringend, zu Vermeidung weiterer Rechtfertigung und derer mißliebigen Folge»diese Mittel anzunehmen. Diesen Vorschlag bringen die Boten von Zürich (das Berner Exemplar benem»nur: Bürgermeister Haab) an ihre Obern und erscheinen dann wieder und eröffnen: Da dieser Handel »!'dem Tag zu Zürich allen Orten zugeschrieben und deßwegen dieser gemeine Tag nach Baden angesetzt wende»sei, so finden ihre Obern, es solle diese Angelegenheit vor den Boten aller Orte erörtert werden, obwohl ^ihnen auch recht gewesen wäre, wenn die Sache von einem oder zwei Orten vermittelt worden wäre.wiederholen nun (vor allen Gesandten) die Gründe, welche sie zum Kaufe der Herrschaft Wädcnswyl veranlaßthaben, verlesen das älteste und jüngste Burgrecht, die Verträge von Kirchberg und Cappel, den SpruchBern, Uri, Schwyz, Untermalden. und Zug und den ältesten und jüngsten Lehenbrief, und zeigen an, dergestellte Vermittluugsvorschlag mißfalle ihren Obern; dieselben beglauben, der Vertrag von Cappel verbüßsie nicht so stark; derselbe bestimme nur, der Meister des St. Johanns-Ordens solle die Burg zu Wädensn'Vbesetzen und entsetzen und Vorsorgen, daß niemand von derselben her beschädigt werde. Dem würde GemN'geschehen, wenn die von Zürich sich verschreiben würden, daß bei einem Kriege zwischen ihnen und denen »»»Schwyz und Glarus der Vogt auf der Burg stillsitzen und aus derselben niemand beleidigen lassen s»^'Dessenungeachtet aber, um mit denen von Schwyz und Glarus nicht rechten zu müssen, wollen dieZürich das vorgeschlagene Mittel, betreffend die Schleifung der Burg zu Wädenswyl, annehmen, doch l"ncan ihnen hiezu einige Jahre Zeit geben, damit sie Ziegel, Träm (Holz), Steine und Linderes zu dem ne»0'Haus, das sie bauen wollen, verwenden können. Der zweite Artikel aber, betreffend das Stillsitzen denvoit Wädenswyl und Nichterswyl und derer, die zu ihnen gehören, bei einem Krieg oder einer Fehde zwistl»"Zürich und Schwyz und Glarus sei nicht angenommen worden. Die von Zürich seien indessen gar >» ^unwillig über Schwyz und Glarus und wollen Bünde und Landfrieden getreulich erfüllen; da sie aber duBurg und die Leute zu Wädenswyl und Nichterswyl thcuer erkauft haben, so glauben sie, diese Leute s»^^ihnen in Lieb und Leid ivie andere Unterthanen gehorsam sein. Sie bitten, die von Schwyz und Gl»»"'zu vermögen, die Sache hierbei bleiben zu lassen. Die Boten der letztern Orte erwiedcrn, nachdemGesandteit der vier Orte zu Schwyz gewesen seien, habe man ihnen zugelassen, gütliche Vcrgleichsvorsch^zu machen; was nun die Boten der vier Orte oder diejenigen gemeiner Orte für Mittel ausstellen, die nw ^sie heimbringen; einen andern Auftrag haben sie nicht. Auf dieses hat man die Commenthurcn, die sOrdens wegen zu Baden waren, vorbcrufen, tun auch ihre Anbringen zu vernehmen. Sie eröffnen, sie st ^vom Meister und dem Orden abgeordnet, den Eidgenossen zu sagen, welchen großen Ungehorsam dieWädenswyl und Nichterswyl ihrem Herrn und dessen Amtleuten erzeigen, so daß jener stets in große M ^gerathe, die mehr verzehren als die Nutzung ertrage. Der Verkauf au die von Zürich, dessen Verbrief»»!!verhören lassen, sei wohlbedacht geschehen und der Orden glaube auch, hiezu vollständig berechtigt ^zu sein. Sie bitten, ihnen gütlich die Kaufsumme zustellen zu lassen. Die Boten der übrigen zehn ^hätten nun gern allen Fleiß angewendet, den Spalt freundlich beizulegen. Da aber die GesandtenTheile sich nicht weiter einlassen wollen, so berufen sie dieselben nochmals vor und beauftragen dieZürich, ihre Obern zum höchsten zu bitten, daß sie die Mühe und Arbeit der vier Orte und das Unange»^^einer rechtlichen Verhandlung betrachten und die gestellten Vergleichsmittel annehmen wollen; den BotenSchwyz und Glarus wird befohlen, ihre Obern zu vermögen, das Anerbieten derer von Zürich anzu>» st'