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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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2t)k> Januar 1550.

im Thurgau einnehmen zu lassen. Man bedauere das hierbei stattgehabte Uebergehen der drei Städte; dieseglauben, was die X Orte berathschlagl und beschlossen haben, seien acht, sieben oder sechs Orte ohne Beiseinder übrigen zu ändern nicht befugt. Sie meinen daher, die Nathsboten ihrer Obern sollen bei Sachen, welchedie Klöster oder andere Gegenstände der hohen Obrigkeit betreffen, theilnchmen und ohne ihr Mitwirke»nichts verhandelt werden. Nachdem sich die Voten der VII Orte hierüber unterredet hatten, wird denen derdrei Städte angezeigt, das Herausreiten behufs der Nechnungsabnahme sei in bester Meinung abgestelltworden, da die Schaffner und Verwalter sich beklagen, daß hiemit solche Kosten auflausen, daß einige Gottes-Häuser hiedurch sehr beschädigt werden. Die Obern der VII Orte glauben auch, daß letztere hiezu befugtseien, weil die drei Städte mit den VII Orlen nur das zu verhandeln haben, was das Malefiz und dosLandgericht berührt, dagegen alle andere Herrlichkeit im Ober- und Nieder-Thurgnu ausschließlich de»VII Orten gehöre, was auch lange vor dem Schwabenkrieg so geübt worden sei! sie bitten daher die dreiStädte, die Sache gütlich hierbei bleiben zu lassen. Die Boten der drei Städte begehreil diese Antwort, d»sie nicht erwartet haben, in den Abschied; sie wissen indessen wohl, daß ihre Obern an derselben kein Gefallenhaben. Die Gesandten der VII Orte anderseits wissen ihre Herreil zu berichten, warum man denStädten dieseustrukliche" Antwort gegebeil hat; es sei nämlich vorauszusehen, daß jene die Sache weit^ziehen werden, und da müsse darauf hillgewirkt werden, daß Kundschaften, die jetzt noch leben, einvernomM^werden; hätte man nach dem letzten Tag zu Zofingen, als Schultheiß Federli, der viel von diesen Dinß^'gewußt hat, noch lebte, Kundschaft eingenommen, so wäre das den VII Orten zu statten gekommen. A«erscheint der Bruder des gewesenen Schulmeisters zu Luggarus und bittet dringend, seinem Bruder ein Geleitzu geben, damit er sich vor den Boten verantworten könne. Die Mehrzähl der Orte hat instruirt, de»Schulmeister auf Betreten nach seinem Verdienen zu bestrafen; andere wollen ihm ein Geleit geben, um ihnzu verhören; würde er dann als schuldbar erfunden, so seien auch sie der Meinuug, ihn zu bestrafen; ih^Obern haben auch kein Gefallen an denjenigen, die den Vogt überlaufen haben; auch diese, wenn sie angezeigtwerden, wollen sie strafen helfen nach ihrem Verdienen. Auf das hat man dem Landvogt zu LuggaG'geschrieben, er soll auf den nächsten Tag schriftlich und gründlich berichteil, was der Schulmeister geV^habe; ebenso was die, welche den Vogt überlaufen, gehandelt haben, und welchen die Beimesser aus de»Aermeln oder aus dem Busen entfallen seien, und was jeder gegen den Vogt geredet und gethan habe, donntman in Betreff der Strafe mit ihnen zn verfahreil wisse. Beinebens soll jeder Bote auf dem nächsten Togtmit Vollmacht erscheinen, auch darüber zu verhandeln, ob man dem Schulmeister Geleit geben wollenicht. I». Der Ammann von Schivyz bringt instructionsgemäß vor, in Folge der Ermordung des Landung^Landschreibers lind Fiscals zu Mendris und der Verwundung des dortigen Weibels feien mit dem Arztsonst bedeutende Kosten erlaufen. Es habe nun einTäter", den der Landvogt im Gefängniß100 Kronen vertröstet für den Fall, daß er jemand beleidigen oder beschädigen würde; die von Sch>n>)imeinen nun, diese 100 Kronen könnte mau denUmgebrachten und Beleidigten" an ihren Schadenlassen. Man nimmt dieses in den Abschied; dem Landvogt zn Mendris wird aufgetragen, jene 100 KrnN^bei Paul Bollct, Wirth zu Mendris, zu beziehen und bis auf weitern Bescheid bei sich zu behalten!dein nächsten Tag will mau mit Vollmacht hierüber erkennen. I. Der genannte Ammann von Schn'herinnert, daß der König von Frankreich vom letzten Zug in die Picardie her annoch zehn Tage schuldig > 'und frägt an, ob nicht auch andere Orte hiefür bezahlt sein wollen. Darauf eröffnen die Boten vonund Schasfhaufen, die Ihrigen bcglanben, der Köllig sei diese zehn Tage schuldig; die übrigeil Gesa»