Januar 1550.
»°rk.ei ist „,,d den Fremden Tücher oder Barchel übergeblieben wäre, mögen die Schaffhanser solche Waarekaufen und beim Wiederverkauf ziemlichen Gewinn davon nehmen. Uebertreter dieser Borschrift werdennachdrücklich bestraft werden. 3. Wenn die Bürger Tücher kaufen und auf den Verkauf anherbrn.gen, sohaben vierzehn Tage lang die Bürger zum Kauf solcher Tücher vor den Tuchleute.. das Vorrecht. Nach derMannten Zeit mögen auch die Tnchlente solche Tücher den Burgern, die ste feilhalten, abkaufen und mitGewinn verkaufen 4 Die Tnchlente, welche Tücher anherbringen oder inachen und verkaufen, sollen WahrschafteWaare haben, damit ..jemand übervortheilt werde. Nnwertschafte Waare wird zu gemeiner Stadt Händen^°gen. Neberhin ist auf die Uebertret.n.g dieses und der übrigen Artikel eine Buße von 10 Gulden bestimmt,s°s°rn nicht ein höheres Verschulden eine höhere Strafe erfordert. Die von Schaffhansen verlangen, daßdiese Verordnung in den Abschied genommen, den Obern aller Orte eröffnet und dasjenige, was diesen deßhalbgefällig sei, auf dein nächsten Tag eröffnet werde, dan.it sie sich desto eher hiernach zu halten wissen.
Der Landvogt zu Baden eröffnet, wie Einige, genannt die Schuhmacher, und Andere in dem Kirchspiel^euggern in den Gebieten von Bern, Lucern, Basel und anderswo bedeutende Käufe abschließen und dieVerkäufer auf Ziel und Tag zu bezahlen versprechen. Wenn dann diese auf die bestimmte Zeit kommen'."N ihre Forderung zu beziehe.., so entfernen sich die Schuldner, und nachdem jene ihnen lange nachgelaufenfind, sg sie zuletzt Pfänder, die aber wieder auf lange Zeit angestellt werden. Ballte dann nach Verfluß^selben jemand auf sein Pfand greifen, so seien etwa die Gerichte „ufgeschlagen", oder es sei im Heuet,iu der Ernte oder im Herbst, weßhalb mau nicht richten wolle; oder wenn auch die Gerichte offen seien,g°he" sie, wen» sie wissen, daß ein Forderer komme, auf einige Tage von Haus und inzwischen lasse mankeinen sei„ Pfg„d verganten, so daß die Leute elendiglich herumgezogen und in große Kosten geführt .Verden.Wen., der Landvogt die Bezahlung bei der Buße gebiete und dann, wenn die drei Gebote übersehen worden,bei. Betreffenden auf Kosten des Forderers ins Gefängniß legen wolle, so heiße es, er sei hiezu nicht befugt,"Nd solle die Leute ihrem Brauche gemäß bei der Gant bleiben lassen. Dabei vernehme er, daß die Schuhmacherub°r l000 Gulden mehr schuldig seien, als sie zu bezahlen haben. Der Landvogt verlange nun eine Weisung,er sich z„ verhalten habe. Den Boten gefällt die Sache nicht; sie wird in den Abschied genommen, umuuf de... nächste,. Tag mit Voll,nacht behandelt zu werden. «. Derselbe Landvogt eröffnet, vor einigenwahren h^e ^ ^ter Meinung einen Weingarten zu dem «schloß zu Baden erkauft. Als er,
b" jetzige Vogt, zu Johannis aufgezogen sei. habe er dem Vogt H-rster von Zug 40 Pfund Haller gegeben,dieser in den Reben verbaut hatte; seither bis zum Herbst habe er selbst 20 Pfund Haller mit „rüreu"U"b Andern, verbraucht, so daß er 60 Pfund verwendet habe. An das habe er nur fünfthalben Saumerhalten; er wolle diesen den Obern belasten und gegen diese auch die Kosten verrechnen, denn manbekomme den Saum Wein für 2 Gulden zu kaufen. Ueberhiu mangle es an Rebstecken. Er halte daher^ die Obern und für den Landvogt für zuträglicher, wenn diese Reben wieder verkauft würden. DieAngelegenheit wird in den Abschied genommen mit der Weisung, daß wenn während drei Wochen der Mehrtheil^ Orte eine... solchen Verkaufe nicht widerspricht, der Vogt die Reben so theuer als möglich veräußern"We. f. Die Boten von Bern, Freiburg und Solothurn bringen vor, seit längerer Ze.t haben die X Orte7" den Schaffnern und Amtsleuteu der Klöster im Thurgau die jährlichen Rechnungen eingenommen,""geachtet wiederholt angezogen worden sei, dieses Hinausreiten abzustellen, so sei es doch bei,.. Altenhieben. An, letzten Tage zu Bade» haben dann die Gesandten der VII Orte ohne Be.se... , Wissen und^"len der Boten der drei Städte beschlossen, künftig die Rechnungen nur durch den Landvogt und Landschreiber