Januar 1550.
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halten und bestrasen wolle. Wenn aber der Vogt inzwischen von jemand um Recht angerufen würde, soll" dasselbe beförderlich ergehen lassen. Vincenz Castanea von Lauis beklagt sich, daß die Söhne desBartel de Turbino auf dem letzten Tage zu Lucern bei einigen Orten hinterrücks von ihm erlangt haben,daß sie wieder in die Landschaft Lauis kommen dürfen, ungeachtet auf der letzten („hüriger") JahrrechnungK. Lauis ein llrtheil erfolgt fei, dein zufolge sie beide ihm für Kosten, Schaden, Schmerzen und Lahmtag2W Kronen und der Kammer 100 Kronen entrichten und bis zur Bezahlung die Landschaft Lauis meidenlallen. Da er nun um feine Ansprache noch nicht befriedigt worden sei, und durch die Anwesenheit seinerGegenpartei leicht ferner etivas Ungeschicktes entstehen möchte, so bitte er, ihn bei dem benannten Unheil zuschirmen. Man findet das Begehren nicht unziemlich; indessen kann es den Boten nicht zustehen, den in^ucern gefaßten Beschluß ohne fernere Ermächtigung der Obern zu entkräften, und ohnehin ist den Bet.effei.de..das Land nur bis auf einen gemeinen Tag wieder geöffnet worden. Es wird daher dein Vincenz Castaneabewilligt, seiue Gegner auf den nächsten gemeinen Tag heranszuladen, auf welchem dann alle Boten mitVollmacht erscheinen sollen, t. Schultheiß Fleckenstein von Luccrn berichtet, wie er mit dem Albrecht von^ala von Lauis, seinem allen Gemeinder, wegen Schulden und Ansprachen einen Handel habe, welcher zwei"wählten Sprüchern und dein Laudvogt und Landschreiber als Obleuten auszusprechen übergeben wordenNun seien gegen den Landvogt und „etlichen" Sprüchern einige Zureden erfolgt und Unwille entstanden,verlange daher, daß man bis auf einen gemeinen Tag den Handel stillstelle.. und den Landvogt zurNettung seiner Ehre herauscitiren wolle. Man schreibt nun dein Landvogt, er solle mit den Sprüchen. nichtßwfahre», sondern vom nächsten Tag weitern Bescheid erwarten. Demselben mag Fleckcnstein sein Anliegen"tragen; wenn sein Gegner oder der Landvogt zu Lauis daselbst auch etwas anbringen wollen, so mögendieses schriftlich oder mündlich ebenfalls thun, was man ihnen anheimgestellt hat. Daneben soll jederdie Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht und Instruction erscheinen. Dieserist von denen von Lucern, Uri, Unterwalden und Zug wegen des Auslandes zwischen Zürich und denenSchwyz u„d Glarus betreffend den Kauf der Herrschaft Wüdens.vpl angesetzt worden. Es sind daherBoten der vier erstgenannten Orte vorab vor dem kleinen und dann vor dem großen Nathe und dem"°llk°mmenen Gewalt derer von Zürich erschienen und haben eröffnet, wie ihre Obern und die beiden LänderRücksicht auf die alten Verträge sich über genannten Kauf beschweren, wie es aber Unwillen und Kosten^ Folge habe, .venu gemäß dem erfolgten Nechtsbot das Recht ergehen müßte; da indessen der jüngere^«rag die sechs Orte 'gemeinsam berühre, so würden sich vielleicht die vier Orte mit dem Rechten ebenfalls^igen. Um aber das letztere zu vermeiden, bitten sie dringend die von Zürich, von dem benannten KaufeMlich abzugehen, die Herrschaft dem St. Johanns-Orden wieder zu überlassen, bei den alten Vertragen zuund sich „m derjenigen Gerechtigkeit zu begnüge.., die sie daselbst haben. Die von Zürich haben^°uf geantwortet, dieser Span sei ihnen leid; der Kauf sei keineswegs geschehen, ..... d.e Eidgenossen zu^"heiligen oder zu ärger.., sondern in Folge dringender Umstände, wobei sie glauben daß ste den übrigenals Nachbaren wohl so lieb sein werden, als es Andere gewesen seien. Es sei ihnen n.e ... den Sinn°'"Men, gegenüber den Eidgenossen Festungen oder Wehren zu errichten oder .hre Gewalt und Pracht zuLehren, vielmehr hätten sie an. liebsten gesehen, wenn der oberste Meister und der Orden die Herrschast, ""en hätten. Da dieses aber nicht erlangt werden mochte und die Herren unter allen Umständen verkaufens° haben sie, um allerlei Anstände zu verhüten, die folgen möchten, wenn die Herrschaft in andereV"ude käme, den Kauf ..... eine schwere Summe gethan, ..." so ...ehr, als die Herrschaft bei zweihundert