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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1550.

Jahren durch ein Burgrccht mit der Stadt Zürich verbündet gewesen sei, mit ihr gesteuert habe und gereistsei, und in Betreff der Zölle und anderer Dinge die von Wädenswyl in Lieb und Leid als Bürger vonZürich geachtet worden seien; auch besitze Zürich daselbst einige Lehensgerechtigkeit, und seien die WaldungenundGelegenheiten" daselbst der Stadt vortheilhaft. Die angezeigten Verträge zwingen den Meister undden Orden nicht, das Ihrige zu behalten, und verbieten denen von Zürich nicht, die Herrschaft zu kaufe»!würden sie nicht kaufen, so dürften sich jene um andere Käufer umsehen, die beiden Parteien nicht genchuiwären. Endlich würde es denen von Zürich vom Meister und dem Orden zum Vorwurf gemacht, wenn sievon dein aufrecht geschlossenen Kaufe abgehen würden. Sie können daher ohne Recht von dem Kauf nichtzurücktreten ; die vier Orte mögen also die von Schivyz und Glarns bestimmen, sich hiebei zu beruhigen-Was das Burgsäß und die angeführten Verträge anbelange, wolle man mit den beiden Orten unter Mitwirkungder vier Orte, als angenehmer Schiedleute, niedersitzen und die Sache gütlich zu erledigen trachten, wie nia»das früher durch Schreiben und in einem Abschied erboten habe. Sie bitten, die Sache beförderlich beizulegen,da sonst für Käufer und Verkäufer täglich Kosten laufen und keine Partei des Kaufschillings genieße. Dashaben die Boten der vier Orte denen von Schivyz und Glarus mitgctheilt und zufolge ihrer weitem Instructionvorgenommen, Mittel und Wege zu suchen, den Handel gütlich zu erledigen. Der Bote von Schwchentgegnete, er habe keinen Auftrag, sich hierin einzulassen, weil seine Obern erwartet haben, die von Zürichwerden von dein Kaufe abstehen; was man ihm aber in den Abschied gebe, wolle er heimbringen. MlBote von Glarns hatte dagegen Auftrag, ans Hintersichbringcn gütlich zu verhandeln. Bei diesen ungleiche»Instructionen hat man dermalen keine Vermittlung vornehmen können, sondern einfach denVerordneten"von Zürich angezeigt, was die Boten von Schivyz und Glarus erklärt haben. Daneben aber wird nun »^den Gesandten und Verordneten beider Theile berathen und verabschiedet: 1. Da dieser Handel nicht längtverzögert werden soll, ohnehin seit der letzten Jahrrechnung noch viele Gegenstände unerledigt ausstehen, «>'ddie Zeitlänfe sonst eigenthümlich angethan sind, so hat man einen gemeinen Tag ans den 26. Januar, S"Baden Abends an der Herberg zu sein, angesetzt. Auf dem sollen alle Boten sowohl mit Beziig auf diese»Handel wegen Wädenswyl, als auch rücksichtlich der in den alten Abschieden enthaltenen unausgetragentSachen, auch für allfällig neu eintretende Geschäfte mit Instruction erscheinen. Die übrigen Orte hat »>»"hievon brieflich benachrichtigt. 2. Auf Ansuchen derer von Zürich und auf Gefallen der Obern beschließendie Boteii der vier Orte, es sollen die letztern noch vor dem angesetzten Tage mit denen von Schivyz M>dGlarus reden und handeln, daß sie von der Verhinderung des Kaufes gütlich abstehen, und dann anbelangt'^die alten Verträge und die Burg von Wädenswyl die vier Orte mit und neben andern Eidgenossenvermitteln lassen. I». Der Ammann von Glarus klagt über die Liederlichkeit der Schisfleute und verlang,daß man auf dem Tag zu Utznach weiter hievon rede. Zürich und Schivyz nehmen das in den Abschied und ll»^einverstanden, auf dem benannten Tage weiters in der Sache zu verhandeln, i. Zu gedenken, was der WirthHirschen von Breingartcn wegen des Appißers Todtschlag und der daherigeu Kosten weiter angezeigt hat. DicGlarus (ir") sollen dieses dem Vogt (Joos) Pfcndler vorhalten n»d seine Antwort daranf entgegennehmtIt.. Vortrag von Albrecht Nosin und Antwort darauf; siehe den Abschied vom 28. Januar 1550 ^und die dortige Note.

Das Bcrner Exemplar, betiteltUszng" ans dem betreffenden Abschied, enthaltet nur », v, t;Schwyzer Exemplar fehlt in I» der letzte Satz, ferner i und daS Gesandtenvcrzeichniß; im Glarner ?im Basler >» ,1, j- kms Freiburger Exemplar wie das Berncr.