Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
190
Einzelbild herunterladen
 

190

November 1549.

Glarus, in Klage und Antwort gestanden sind. Man giebt hievon jedem Boten eine Abschrift. I». DerAbt von Pfäfers beklagt sich, sein Gotteshaus habe zu Fleisch und Maienfeld einen Zehnten, dessen Entrichtungverweigert werde, mit der Einwendung, der betreffende Weingarten sei neu und habe daher keinen Zehntenzu entrichten; nun aber seien um alle seine Zehnten, kleine und große, Briefe und Urbare vorhanden; erverlange daher, daß man sich für ihn für die Ausrichtung dieses Zehntens verwende. Die Boten der IIIBünde antworten, der betreffende neue Weingarten rühre daher, daß ein Forst und Holz zu Grund undAcker gemacht und Reben darin gepflanzt worden seien; solche Güter seien als Herrengüter keinen Zehntenschuldig. Als nämlich der Herr von Brandis den Zehnten dem Abt verkauft, habe er seine eigenen Gütervorbehalten; nun seien diese Waldungen sein Eigenthum gewesen; daher komme es, daß diese Güter keinenZehnten schuldig seien; sie begehren daher, daß der Abt von seinem Verlangen gütlich zurücktrete. Als mandann den Abt befragte, ob er keine Gewahrsamen besitze, die da ergeben, daß die betreffenden Güter auchzehntpflichtig seien, und er eröffnete, er habe sie nicht bei Händen, sondern müsse sie in seinem Gotteshausesuchen, so hat man ihn angewiesen, dieses zu thun und das sich Vorfindende auf dem nächsten Tag z"Lucern, Sonntag nach St. Niklaustag (8. December), oder wenn derselbe früher gehalten würde, alsdannvorzulegen, damit man ihm des Fernern berathen und beholfen sein könne, v. Anderseits beklagen sich dieGesandten der III Bünde gegen den Abt von Pfäfers und die von Nagatz in Betreff der Fischenz im Rhein!es werde nämlich nicht mehr nach altem Brauch und Recht gefischet, sondern mit mancherlei Fischgarnen undandern Dingen, die sich nicht gebühren, und zu jeder Zeit; sie verlangen, daß diese Mißbräuche abgestelltund die Betreffenden angewiesen werden, zu fischen wie von Alters her und wie es recht sei. Der Abt vonPfäfers und die von Ragatz sind nicht geständig, daß sie anders fischen als wie von Alters her; man mögesie hierbei bleiben lassen und die von Maienfeld bestimmen, von solchen Gesuchen abzustehen. Gestützt ausdieses Anbringen ersuchen die Boten der VII Orte die Boten der III Blinde, den Abt von Pfäfers und dievon Nagatz bei ihrem alten Gebrauch bleiben zu lassen; könnten aber die von Maienfeld nachweisen, daßjene dem Herkommen entgegen handeln, so wolle man sie anweisen, hievon abzustehen. «I. Die Boten derIII Bünde ziehen an, unlängst habe der Landvogt von Sargans einigeKürn", die nach der Stadt Eh""bestimmt waren, abladen lassen und den betreffenden Fuhrmann genöthigt, anstatt derselben Kaufmannsgüterzu führen; das sei dem Vertrage, der zwischen den beiderseitigen Fuhrleuten bestehe, zuwider; man soll diesebei demselben bleiben lassen. Man beruft nun den genannten Landvogt, der sich in Gegenwart jener Botendahin verantwortet: Vom Stadtvogt zu Chnr, auch in Folge Befehls des Bischofs sei ihm durch de"anwesenden Voten, Zunftmeister Jörg, und durch wiederholte Schreiben entboten worden, er möge mit alle'"Ernst Vorsorgen, daß das Kaufmannsgut besser befördert werde, als es zeitweilig der Fall gewesen sei, wellsonst geineinen Bünden und seinen Obern Abbruch an den Zöllen geschehe. Um diesen Herren zu entsprechethabe er einmal einem Fuhrmann sein Korn undFür" abgeladen und ihm Kaufmaunsgüter zu führe"befohlen; dabei seien die Kürn nur vier Tage in der Sust an trockener Stelle aufbehalten morden; er glaubenicht gefehlt zu haben; andernfalls wären die Genannten hieran schuld. Da Meister Jörg dieses Anbringe"des Landvogts bestätigt, so hat »mir denselben nicht als fehlbar betrachten können. Damit (aber) die Fuhrleuteund Andere sich zu verhalten wissen, hat man sie bei ihren Verträgen, denen sie nachleben sollen, bleibe"lassen, v. Der Abt von Pfäfers beklagt sich, daß schon seinem Vorjahren einige Pensionen und Jahrgel^von Seite des Königs von Frankreich nicht bezahlt worden seien und seine Bemühungen, dieselben zu Hände"des Gotteshauses einzubringen, seien umsonst; man möge ihm hierin berathen und beholfen sein. Heimbringe"'