November 1549.
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fe> seien sie nebst ihren Obern bereit, diesfalls gemäß den Bünden das Recht zu bestehen. Die Boten derVll Orte haben aus dieser Eröffnung ersehen, daß die von Maienseld und die III Bünde zwei Drittheiledes Rheines beansprechen, während ihnen bekannt ist, daß die VII Orte wegen der Grafschaft Sargaus oderFreudenberg die Mitte des Rheines als die rechte March betrachten; sie haben daher mit denen von Maienfeld"icht einig gehen können, sondern verlangt, daß sie bei der angegebenen March verbleiben, da die Obern°Ul dem Ihrigen ohne Recht nicht bauen lassen. Die Gesandten der III Bünde antworten, sie bestreiten"'cht, daß die hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheines gehe; aber anbelangend das Recht, an derSchiffahrt eine Brücke zu schlagen, und die Fischenzen, da gehöre dem Abt von Pfäfers ein Drittheil unddenen zu Maienfeld zwei Drittheile, wie das die betreffenden Vertrüge klar erzeigen; der Streit sei daherWischen ihnen und dem Abt, wenn dieser denen von Maienfeld die zwei Drittheilc nicht anerkennen sollte,nicht aber gegen die Eidgenossen, als der hohen Obrigkeit. Die Boten der VII Orte erwiedern, es wäredas eine schlechte Obrigkeit und Landmarch, wenn ein Anderer ihnen darin und darauf etwas bauen könnte,d°s ihnen selbst nachtheilig wäre. Wenn auch zwischen dem Abt und denen von Maienfeld besondere Verträgebuchen, so binden diese die Herrlichkeit der VII Orte nicht; es sei also an diesen und nicht an dem Abt,""en daherigen Streit zu bestehen. Es solle., daher die von Maienfeld mit ihrem Werk stillestehen, bis°uf weiteres Hintersichbringen au die Obern und bis die Sache gütlich oder rechtlich erörtert sein werde, ind^ Meinung, daß sie weder auf die zwei Theile, noch irgend auf einen eine Brücke schlagen, sondern dieVerträge beobachten sollen, denen gemäß der Rhein von beiden Parteien offen zu behalten sei. Bei denVerkommnissen mit dem Abt betreffend die Winterbrücke, das Fahr und die Fischenzen werden wohl beideTheile bleiben. Daneben sollen die von Bünden den Ihrigen einen Frieden anlegen, damit nichts Thä.lichesWit Worten oder Werken erfolge- dasselbe werden die VII Orte mit Bezug auf ihre Angehörigen auch verfügen.Die Boten der III Bünde (Zürich und Schwyz. „die dry boten") bemerken, sie seien nicht ermächtigt, daserlangte Einstellen des Werkes zu verfügen; ihre Obern begehren, daß der Handel jetzt gütlich oder rechtlichausgetragen werde oder daß man doch von der Bestellung der Zugesetzten, des Obmanns und der MalstattDie genannten „dry" Boten fügen bei, vor kurzer Zeit hätten auch die von Glarus und die zwei^richte Waltenspurg und Disentis, die in ihrem „Pund" gelegen seien, einen Weg über den Berg zu'"achen unternommen, welcher dem größern Theil der Landschaft Blinden schädlich sei. Als nun die „zwen"V''nde die Anlage dieser Straße auf Recht verbieten wollten, seien nichtsdestoweniger die Genannten mit^rer Sache fürgefahren; daher möge u.a.. billig auch denen von Maienfeld gestatten, des Nechtsbots ungeachtet,'hr Werk fortzusetzen Hierauf erwiedern die Boten von Glarus, das diese Straße betreffende Verhältniß-in ganz anderes- die von Glarus haben den betreffenden Weg nicht über ihre Landn.arch heraus gemacht:°be"s° haben die beide.. Flecken die Straße nur auf dem Ihrigen gebaut; das habe niemand verwehrensodann haben die von den zwei Bünden nichts mit Recht verboten, da sie nicht ermächtigt gewesen"ien, denen von Glarus das Bauen auf dem Ihrigen zu verwehren. Aus dieses sind die Boten von Blinden"Erdings ernstlich angegangen worden, die Sache zu überlegen und daflir zu sorgen, daß die Ihrigen bis°uf weitern Bescheid der Obern der Orte stillestehe..; sie mögen selbst ermessen, was e.n gegenteiligesV°rgehen für Folgen hätte Die Boten von Blinden legen auch einen alten Absch.ed nebst einer Missive^er von Uri an Lucern oder Zürich vor, welche». Abschiede gemäß vor ungefähr dreizehn Jahren (1535,F"li, Abschdbd IV Abthl. 1 o, Seite 525) die genannten beiden Parteien wegen des gleichen StreitesBoten dreier Orte - Vogt Stoll von Zürich, Pannerherr Schorno von Schwyz und Vogt Knobel von