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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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178 October 1549.

andere Waaren vertauschen, theils verkaufen, bald gegen baares Geld, bald auf Credit, so daß sie an denBanken und sonst an den Einwohnern von Frankreich Forderungen besitzen. Sie seien gewillt, in dieserWeise fortzufahren. Mit Rücksicht auf die große und löbliche Freundschaft und die Vereinung zwischendem König und den Eidgenossen zweifeln sie nicht, für ihren Waarcnzug des Fernern Sicherheit und Freiheitgenießen zu können. Nichtsdestoweniger, im Hinblick auf Kriege, die bevorstehen oder später erfolgen könnten,bitten sie den König inständig, er wolle zur bessern Sicherheit von ihnen, ihrer Factoren und Waaren dieihnen nöthigen Geleitsbriefe ertheilen. Sowohl mit Bezug auf diese Bitte, als auch im Hinblick auf diediesfällige Verwendung der Eidgenossen und sonst aus guten Gründen habe nun der König bewilliget undbewillige durch diesen Brief, daß die genannten Bittsteller je nach ihrer Gelegenheit den Transport ihrerHandelswaaren nach Frankreich und dessen Ländern wie früher fortsetzen können; daß sie daselbst nach ihremGutscheinen durch ihre Factoren, Zwischenhändler und Schaffner alle Arten nicht verbotener (non prolübsssni äotkonckuos) Handelswaaren ein- und ausführen dürfen, und zwar sowohl über Meer, als auch überFlüsse (sau clausa) und über Land, sowohl von Spanien, als von andern Ländern und Pässen her. DieBetreffenden sollen ebenso wenig verhindert sein, ihre Waaren aus Frankreich nach anderswo hinzuziehen undzu verkaufen, wie das ihnen gelegen sein wird. Hierin soll auch der Fall eines Kriegs, er möge jetztoder in der Folge entstehen, sie nicht hindern und zwar weder mit Bezug auf ihre Personen, noch mit Bezugauf ihre Beauftragten, noch bezüglich ihrer Güter und Schriften. Dabei seien die gewohnten Abgabe»(«Worts st üovoirs) vorbehalten, und ebenso diejenigen Waaren, deren Durchfuhr verboten sei, und essollen ihre Schriften beim Eintritt von den Beamten untersucht werden. Sollte in Folge irgend einer Störungdieses freie Geleit abgekündet werden, so sollen die betreffenden Leute drei Monate Zeit haben, mit ihre»Waaren aus Frankreich zurückzukehren. Alle Amtleute werden angewiesen, dieses getreulich zu beobachten, >»der Voraussetzung, daß genannte Kaufleute oder die, welche in ihrem Auftrage handeln, nichts thun, w»sdes Königs oder dessen Königreichs und Landen Interesse zuwider oder nachtheilig wäre.

Archive zu Paris: ^.lluire» etiaugöros, Suisso. Abgedruckt bei Vogel: I ^os Privileges 6os Luisses, S. 21.

76.

Wrunnen. 1549, 14. October.

LandeSarchiv Nidwalden: Abschiede.

Tag der Orte Uri, Schwyz, Unterwalden.

l». Dieser Tag ist von denen von Uri beschrieben worden, um sich von Vogt a Pro Bericht erstatte»zu lassen über das, was er als Gesandter ennet dem Gebirg erfahren hat. Nachdem a Pro in lange»hübschen Worten seinen Bericht gegeben hat, wird mit Bezug auf denselben Folgendes verfügt: 1. In Betreffdes Banditen, der da anzeigt, es werde mit Einigen von Bellenz und Andern unterhandelt, hat man frühesbeschlossen, es soll der Connnissar auf Alles wachen und spähen; dieses wird dem Commissar neuerdingseingeschärft. 2. Wegen der Wachen bei den Thoren und des Durchreisens der Diener und UntcrthanenDon Fernand wird beschlossen, man lasse es in Betreff der Thore und des Öffnens derselben bei der früher»Ordnung. Da aber Don Fernand die Angehörigen der Orte nicht allenthalben passiren läßt, damit >»»"weniger ausspähen könne, so entsteht die Frage, ob man die Seinigen nicht auch, anstatt sie in die St»d>Bellenz kommen zu lassen, neben derselben bei der Portun hinweisen solle. Das wird in den Absch'^genommen; jedes Ort soll seine Meinung innert acht Tagen denen von Uri zuschreiben, damit sie die S»^'