162
September 1549.
so wolle er hinsichtlich derselben nichts Weiteres vornehmen. Daneben erbiete der Gubernator alle guteFreundschaft und Nachbarschaft, doch ohne alle Verpflichtung. 2. Er wünsche Antwort auf das Verlangcudes Kaisers betreffend Verweisung des Sebastian Schürtlin. 3. Dem Gubernator sei in Treuen leid, daßunlängst einige Banditen den Landvogt zu Mendris und einige Andere ermordet haben. Diese Banditenseien zufolge ihres Verschuldens aus dem Herzogthum Mailand verrufen und entgegen den alten Capitclnauf dem eidgenössischen Gebiete geduldet worden. Übrigens wolle der Gubernator allen Fleiß anwenden,die Thäter in seine Gewalt zu bekommen und iverde sie dann dermaßen bestrafen, daß »ran sehe, wie er dasVorgefallene verabscheue, und daß Andere hieran ein Exempcl nehmen. 4. Letzter Tage sei durch die HerrenPräsidenten mit Bezrrg auf deir Gebrauch der Straße voir Mailand über den Gotthard eine Verordnunggemacht und der erstere verboten worden. Das sei in keiner argen Meinung geschehen, sondern wegen derPest, die gegenwärtig in einigen Orten der Eidgenossenschaft regiere. Sobald diese aufgehört habe, werdediese Verordnung beseitigt und die benannte Straße wieder wie vor Altem zu gebrauchen gestattet. D>eVoten ermiedern: 1. Man verdanke dem Gubernator sein freundliches Erbieten; er solle sich nicht minderguter Nachbarschaft und aller Freundschaft zu den Eidgenossen versehen. 2. Betreffend Sebastian Schärtlinhabe man ungleiche Instructionen; man wolle das nochmals heimbringen und auf dem nächsten Tage Antwortgeben. Dabei äußern die Boten einiger Orte, sie fänden für gut, wenn man dein Schärtlin ein freiessicheres Geleit gäbe, damit er sich nicht beklagen könne, man habe ihn unverhört vermiesen. Nach seiuei»Verhör könnte dann immerhin verhandelt werden, was man einig würde. Die Boten der VII Orte alnteröffnen, ihre Herren wollen es einfach bei der frühern Antwort verbleiben lassen; da die Eidgenossen ger"künftigen Nachtheil und Schaden verhüten, sei die Meinung ihrer Obern, den Schürtlin aus der Eidgenossenschaftzu verweisen. 3. Man höre gern, daß der Gubernator den in Mendris vorgefallenen Mord bedaure, u»dnehme an, er werde seinem Erbieten nachkommen. Daneben habe man Bericht, daß bei dreihundert Banditenam Langensee versammelt seien, unter denen die, welche den Mord zu Mendris vollführt haben, sich cu>chbefinden sollen. Man bitte den Gubernator, ihnen fleißig nachzustellen und sie nach Verdienen zu bestrafe»«4. Man könnte zwar annehmen, das Verbot des Gebrauches der Gotthardstraße sei gemäß italienisch^Gebrauch und „Furcht" angelegt worden. Man vernehme aber, daß der Gubernator jüngst ein M«»^habe ausrufen lassen, daß niemand aus dem Herzogthum Mailand sich zu uns und umgekehrt begeben dürst,Übertreter mögen von jedem getödtet werden; von dein Gut des Getödteteu fallen zwei Driltheile bc»Kammer zu Mailand und ein Drittheil demjenigen zu, der den Betreffenden umgebracht hat. Da bei de»Unsrigen ennet dem Gebirg keine Pest vorhanden ist, so müsse man sich über ein solches Mandat bilüi!beschweren und freundlich begehren, daß es gemildert und abgeschafft werde. Daneben verlange man a»^daß den Augehörigen der Eidgenossen von ennet dem Gebirg her feiler Kauf gewährt werde, wie das uingekeh^auch hier der Fall sei, damit sich kein Theil über den andern zu beklagen habe. v. Dieser Tag ist angestiflmorden wegen des zu Mendris von Banditen aus Mailand an dein Landvogt und an Christoph Delaü>^(della Torre) begangenen Mordes, wobei auch der Landschreiber und Landweibel so verwundet wurden,ihr Schicksal noch ungewiß ist. Man hat erwartet, es werde von den Landvögten ennet dem Gebirg dAndern berichtet, ob dieser Mord zufolge Anstiftung und Practik einer Obrigkeit oder anderer Perso>^geschehen sei, und daher den Gegenstand bis fast ans Ende des Tages verschoben. Es hat sich aberAnderes gefunden, als daß diese That von den Banditen aus Haß und eigenem Muthwillen vollbracht wc»'^sei. Es werden nun folgende Maßregeln getroffen-. 1. Den Landvögten ennet dein Gebirg wird geschrieben