September 1549. 159
und einen Tag ans den nächsten Sonntag (1. September) anberaumt. Die Anwälte zeigen wciters an, wieder Herr von Mesnaige zufolge Befehl des Königs auf Montag (2. September) mit den Eidgenossen, die»ach Frankreich reisen werden, sich wegfertig mache. Der Herr von Lianconrt werde hier bleiben. Er dankefür alles Gute und die Ehre, die ihm hier erwiesen worden sei. mit Erbietung, Alles zu vergelten.
Zu v. Zwischen den französischen Anwälten und den Gesandten von Basel fand eine Vorverhandlungstatt, wie sich aus der folgenden Missive ergiebt:
1549, 31. August. Die Gesandten von Basel an Basel. Heute nach Jmbis haben die französischenAnwälte sie zu Freiburg verhört und sei Folgendes verhandelt worden. 1. lieber den Vorbehalt, das),wenn sich Volk bei Basel lagere, das mau zwar nicht als Feinde erkenne, aber deswegen doch besorgt sei.die von Basel dann nicht verbunden seien, ihre Leute dem König zu überlassen, werde Bat Summerer beiseiner Heimkunft berichten, welche Antwort man erhalten habe; die Gesandten glauben, man werde mitderselben zufrieden sein. 2. Anbelangend die Besserung des genieinen Scckels wolle der König jährlich, solange die Vereinung daure, nebst den' 2000 Franken Friedgeld und dm 1000 Franken Vereinungsgeld noch5000 Franken, also im Ganzen 6000 Franken gebe». Das erste dicsfälligc Ziel soll anfangen auf künftigeLichtmeß (2. Februar 1550). Weiter habe man es nicht bringen können, und bitte daher um Entschuldigung.Summerer werde den bezüglichen Abschied übergeben. 3. Die Boten der VII Orte seien noch nicht ange-kommen! sobald die zehn Orte mit Basel, als den. eilften Orte, beisammen seien, wollen die Gesandtengegenüber den VII Orten ihrem Befehle nachkommen. Da einerseits Bat Summcrer des genannten Umstandeswegen nicht sofort vcrreitcn konnte, anderseits die Gesandten zufolge ihrer Vollmacht auf das Zusagen derköniglichen Anwälte die Vereinung ebenfalls zugesagt haben, so seien sie von jenen gebeten worden, d.esesAlles ihren Obern zu melden, mit der Bitte, daß diese nun besiegeln wollen, damit man um so schnellerW» König verreisen könne. Sobald die von Basel besiegelt haben, werde der Stadtschre.ber von Solo-thurn von Basel nach Schaffhausen reiten, um auch da besiegeln zu lasse»! die Boten von SchaffhausenWen vor denen von Basel zu Freiburg gewesen. Die Herren haben auch gebeten, daß „nur hell.g (?) inb-ßernng den. gemeinen gut die dr.stusend franken halten wellen». Ebenso haben s-e gebeten, den ObernGesandten zu berichten, daß die Walliser die Vereinung auch angenommen haben.^^ ^ ^
Zu z.-. Anläßlich dieses Artikels mag auch noch folgende Eintragung .... Freiburger Rathsbuch(Nr. g?) werden! Vor dem Rath zu Frciburg eröffnet am 2. September der Graf zu Greycrz:
k- Seinen Dank für den Bericht dessen, was seiner wegen auf der Jahrrechnung zu Baden verhandeltWorden sei. 2. Er bitte, ihm zu rathen. wie er sich in dem Handel halten solle. 3. Zun. höchsten beklagesich- daß d.e von Freiburg, die ihn. zugesagt haben, die neue Vereinung ...cht zu beschließen er werdedun. darin begriffen, dieselbe ohne ihn angeiiommcn und .hu dabei ausgelassen haben. er protestne. daß,wenn er etwas anfange» sollte, das denen von Freiburg nicht gefallig Ware, dessen er »ber zctzt ...cht Hillenss°/' ^ hieran nicht schuld sein Wolle. Der Rath beschließt Folgendes zu antworte»! 1. Man betrachte ihn°is -inen lieben Bürger, dessen Angelegenheiten zu fördern man immer .... Herzen gene.gt se. weßhalb manh'" gerne über den betreffenden Abschied Bericht gegeben habe. 2. Anbelangend den begehrten Rath o"die Sache nicht weniger als ihn. denen von Freiburg angelegen! d.ese können aber ungeachtet alles Nath-Wugms zu keiner andern Ansicht gelangen, ihn. zu nützen, als w.e es zu Baden beschlossen worden se..
S°ine Protestation aber, glaube'...an, habe er im Zorn getha»! d.e von Fre.burg haben .hm h.ezu ke.neBloche gegeben! denn es habe gar nicht an denen von Freiburg gefehlt, daß er n.ckst ... der neuen Vere.nnngbegriffen worden sei, sondern es habe das bei de» Anwälten des Kön.gs und zu.» The.l auch be. den übr.gen"dgenössische. Orten nicht durchgesetzt .verde» könne». Uebrigens sei er w.e das chon bezttgl.ch se.nes NRersZ der frühern Vereinung der Fall gewesen sei, in der neuen mit der -Gmeral.tat vorbehalten und begr.ffen.
erwarte von de». Grafen nichts Anderes, als daß er sich gemäß den. Burgrecht verhalte und nurästiges vornehme.