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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

seit dreiundvierzig Jahren protestirt worden sei; man fordere nun Rückerstattung und Leihung mit Ersatzder vorenthaltenen Nutzung. Der Abt entgegnet, im St. Gallcrkrieg (Norschacher-Klostcrbruch), seit dem jetztsechszig Jahre verflossen seien, habe die Stadt die Herrschaft Oberberg, die der Spital gehabt habe, den vierOrten übergeben müssen, und diese haben sie dem Gotteshause verkauft. Von später her haben die vonSt. Gallen um genannte Stücke keine Lehenbriefe erhalten, und habe das Gotteshaus nun lange die Sachegenossen. Die Stadt erwiedert, ein ruhiger Besitz sei nicht vorhanden; die genannten Vogteien und Zehntenzu Nöchlen und Matt seien nicht mit der Herrschaft Oberberg, sondern von besondern Personen mittelst eineseigenen Kaufbriefes gekauft worden; der Spital habe jetzt noch in dieser Herrschaft Höfe, Zinse und Gülten,die er vor dem Kriege gehabt habe und die ihm jetzt noch überlassen werden. Der Abt fordert, die Stadtsolle die bezüglichen, früher nicht abgegebenen Briese jetzt noch übergeben; er verbleibe beim Kauf, Zinsurbarund Besitz; was aber zu Oberberg und Anwyl dem Spital gehöre, wolle er ihm gütlich leihen. Spruch:Da Abt und Gotteshaus die benannten Vogteien, Zehnten und Anderes zu Nöchlen und Matt so langeinnegehabt haben, so sollen sie dieselben ewig besitzen und die Stadt die hierauf bezüglichen Briefe übergeben.XXI. Die Stadt behauptet, sie habe die Freiheit, wenn der Spital auf der Landschaft des Abtes ehrschützigeGüter kaufe, daß dieselben, so lange sie der Spital besitze und auch nachher nicht mehr ehrschützige Gütersein sollen, wie denn auch die unter Abt Ulrich ausgestellten bezüglichen Briefe, gemäß einem Vertragezwischen Abt und Spital, stets dahin lauten, daß die betreffenden Güter von nun an freie Lehen seien. Demwerde jetzt entgegengehandelt. Auch beklagen sich einige Bürger, wenn sie freie Lehen kaufen (haben"), werdedoch das Wort Ehrschatz beigefügt. Der Abt erwiedert, er habe den Kanzler angewiesen, die Lehenbriefezu stellen, wie das unter Abt Ulrich oder andern Aebten geschehen sei, wenn ein, zwei, drei solcher Briefegezeigt werden können. In die Lehenbriefe der Burger werde das Wort Ehrschatz eingefügt, damit, wennetwa ein Bauer ein ehrschätziges Gut für ein freies Lehen verkaufe, dem Abt der Ehrschatz nicht verlorengehe. Spruch: Wenn der Spital Lehen kauft, so sollen die Briefe gestellt werden, wie es laut obigerAnführung unter Abt Ulrich der Fall war; wenn Burger freie Lehen kaufen, so soll bei der Fertigung dasWort Ehrschatz weggelassen werden. XXII. Die Stadt beklagt sich, der Abt verweigere, dem Spital einigeHöfe und Güter nach Erblehens-Zins, Recht und Gewohnheit zu leihen, sondern wolle dieselben für ewigenZins oder als ehrschützige Güter leihen. Daneben beziehe das Gotteshaus gewisse Zinsen, die dem Spitalgehören. Der Abt entgegnet, wenn durch Lehenbriefe gezeigt werden könne, daß die Aebte Ulrich und Gottharddie fraglichen Höfe als Erblehen geliehen haben, so wolle er ebenso leihen; wenn aber solche Lehenbriefenicht gezeigt werden können, so nehme er an, die betreffenden Stücke seien als verschwiegene Lehen verwirktund ihm hcimgefallen. Beinebcns anerbietet er sich auch zu einem Untersuch. An Zinsen beziehe er nurwas dem Gotteshause gehöre; das möge die Stadt auch so halten;so die nit geng und geb", wolle ergutes Gericht und Recht ergehen lassen. Anbetreffend diesen letztern Punkt bemerkt die Stadt, über die Zinse»sei kein Streit, denn die seien gemäß der Briefegeng und geb". Was die Höfe betreffe, so mögen dieMeier und Inhaber derselben hinterrücks der Stadt dem Abt vorgegeben haben, jene seien freie Lehen, rn»damit ihren Nutzen zu befördern, und mögen solcher Art bezügliche Leheubriefe erlangt haben. Wenn strzeigen können, daß sie diese Güter vom Spital durch Kauf oder sonstige Überlassung erworben haben, oderdaß Erblehen vergantet worden seien, so wolle man nicht bestreiten, daß sieewig" seien. Spruch: Da diefraglichen Höfe stets im Streit gewesen sind, so können sie nicht als verschwiegene Lehen, als verwirkt oderverfallen betrachtet werden. Laut seinem Erbieten soll der Abt den Hauptmann, Hofmeister und Kanzler