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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549-

August 1549.

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geistlichen Personen fallende Erbe ^was ^rst'gl' ^ Theile bei ihren Leihen uud duun

und anderer Lehen und Erbschaften leM" l^ ^ ^ Abte LaubMt ^ ziehen.

Stadt eröffnet, wenn ihre Bürger au zuerkannt werden, so w ^^.^.ggs bei jeder Veränderung

diese Güter wegen Zinsen uns der 'au beglaubt, zufolge ^ st^eni Gulden 3 Vemsch

als ob die Güter verkaust worden wäre O- ^ P^nng u.d v° 40 Gulden

ehrschätziger Güter von jedem P'^ P"^,.er Milde aubesohle'- ^ Reiben bei Vertrag,beziehen zu können-, doch habe er für vergaß ^ ^ und Golleshau^ ^ ^ ^ und esnur ö oder K Gulden bezogen werdun ^ ^ ci>^ ehrschatzüü- ^ stehenden Zinsen dein nuheru

Bries und Siegel. Wenn ein Burger ^..g ^ uMY ^

dann in Folge Uebereiukommens oder Mg ' fahren '»erde». Verkautt der

Besitzer wieder überläßt, so soll dieser m r Nuerbieten betzhei beschwert^ uch.

so ist er zrun Ehrschatz verpflichtet, doch so ^ zu entrichten. ^ und Leute aus me

Zinsforderer das Gut, so hat der llau, ^ ^ ^ ^ wenn er Gotteshausle.lle ru

der Abt lasse i,r ihrem Gebiete bei 2, , 4 l ^ auch die Stadt niit Bezug

Psalz berufen. Der Abt entgegnet, cs^ ^ das Psalzgencht ^ geschehe" lasse. a

der Stadt betrete, sie srellndlich warue Landschaft thiie Warnuuge" anbrurgem ar

aus ihren Spital uud ihre Gotteshauser u^ßu^ ^ andern r ndbäll^^^^ Melles

die Parteien einig sind, daß jeder The'l ^ ^ ^^ber "MiM ^ ^

Personen vor jede Obrigkeit bengen ^ "wge^^^ ^vlegen, smcker ^ Die Stadt eroffne,

Amtleute in des aiidcrn Obrigkeit hohe 0" Stadtknecht verrrc) r Gut gekauft habe, er

der betreffenden Obrigkeit durch deren Well ^ LandscM^ (Vorspmch,

bisher sei es Brauch gewesen, daß sieben Tagen uud Nack aus sechs Wochen uu

Nachbar oder Gotteshausmauii aus d.eseS gegenu r - ^ Stadt forde. ,

Borkaus) ausüben konnte. Diesen ^»uu ^ ^ ^ ^ ^ ungleich, in den

drei Tage ausgedeh.it, während bei d-n G ^ ^ ^ °nw°deU, ^ ^ Orten

daß diese auch gegen die Burger beow^r beanstandete B^ull angerufen haben, sie be. i)re>

siebenGegniuen" werde das von r" ^ Gotteshausleute i) . ^ stx von ihrem alten

gehe der Termin auf Jahr und Tag- ^ Schirm schuldig flu, berufen und schauen, ob

alten Bräuchen bleiben zu lassen und er ^ ^ Gotteshausleute »ach seinem Erbieten

Recht nicht trennen können. Er wo eürd M»i su. ^ie Bi.rger »i't ^gin

sle der Stadt gütlich entsprechen w°ll"'- ^ galten lassen. XX. Die Stadt

vorzugehen. Würde., die sieben GegM'M Gegeurech wal ^ SM die Vogter

aus Liegenschaften in der Stadt gegen ru ^ vorhandenen von Petermaun vonRarren ^

und die Anwälte ihres Spitals fuhren . , Schleipser, gekaus ^ einen amChapse

Nöchlen mit allen Rechten von lhrem Bürger, ^ ^ ZelMen r« .^st-, ebenso die Gerichte und

(Raron) frei zu Lehen empfangen -. c ^0 uen'von Hans vo>r Andwyl, Vogt zu

v°u Hans Dugeli laut einem von llb Aghlestatt zu Ma . . Spitals geliehen habe.

^°gtei zu Matten uud einen Zins Ulrich Keller zu 4 benützt-, gegen das

Bffchofzell, erworben, welche Vogtei Abt Ulrch ^ zollen, so.ller

Nun haben einige Aebte diese Stücke dem Sp