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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

je 1 Pfund mit 20 Pfunden ad. Dagegen giebt die Stadt dein Gotteshaus das Gut zu St. Fiden, wiedas der Spital der Stadt innehat. Weil dieses das Mehrere ist, so zahlt der Abt der Stadt 1000 Guldenheraus. Die auf diesem Gut stehenden Zinsen werden von der genannten Snnune abgezogen. Die Stadtbehaltet sich vor, den dasigen Wasserrnns stets für ihre Bleichen zu benützen. Alle auf die benannten Güterbezüglichen Gewahrsame» werden ebenfalls ausgewechselt. Nollzug des Tausches folgt zu Marlini (11. November).XIII. Die Stadt bringt vor, ihr Spital, Gotteshäuser und Burger leihen auf ledige und ehrschätzige GüterGeld. Wenn dann hierüber auf der Pfalz Briefe gefertigt werden, so werden des Gotteshauses vorgehendeZinsen nicht gemeldet, sondern einfach gesagt, alle Zinsen des Gotteshauses seien vorbehalten. Hierausmöchte man meinen, daß auch neuere Zinsen des Gotteshauses andern altern vorgehen würden, was widergemeines Stadt- und Landrecht sei; sie glauben, es solle je der ältere Zins dem jünger» vorgehen. Der Abtantwortet, es sei das alter Brauch, den er dem Schreiber beizubehalten befohlen habe. Es sei auch von de»Rüthen der Eidgenossen in dem Vertrag zu Napperswyl zwischen dein Abt nnd den Gotteshausleuten bestimmtworden, wie es in Bezug auf die vor- und nachgehenden Schulden gehalten werden solle. Thädigungsweisewird gesprochen: Es bleibt bei dem zu Napperswyl von den vier Orten errichteten Vertrag. Der Abt gehtbei allen chrschätzigen und zinsbaren Gütern mit Bezug auf seine Grund- und Bodenzinsen allen ander»Zinsen vor. Beiwiderköufig" und ablösigen Zinsverschreibungen soll je der ältere Brief vorgehen, wobeidie voit St. Gallen, der Abt und die Gotteshausleute gleich gehalten werden sollen; die ausstehenden u»bverfallenen Zinse aber sollen bezogen werden nach Hof- und Pfalzrecht. XIV. Da in Betreff der Beschwerdederer von St. Gallen wegen Erhöhung der Lehenzinse bei ererbten, erlauschten oder erkauften Lehen dieParteien einig sind, bei Verträgen, Briefen und Siegeln zu bleiben, so sollen diese pünktlich beobachtet werde»-XV. Die Stadt klagt, der Abt weigere sich, ihren eingesessenen und geschwornen Burgern, welche Pfaffe»und geistliche Personen gewesen seien, ihre erkauften ewigen Zinsen und gelegenen Güter in nnd vor derStadt ohne einen Trager zu leihen, was wider Brief und Siegel sei. Der Abt erwiedert, da er für dieHerrschaft Schwarzenbach, die ein Lehen vom Bischof von Constanz sei, einen Lehentrager stelle, und Z»Gleichem Andreas Egli, der eine geistliche Person gewesen sei, durch die Boten der Eidgenossen dein Abtgegenüber verhalten worden sei, so glaube er, es solle mit denen von St. Galle,i bis zu einer gemeine»Reformation in der Eidgenossenschaft ebenso gehalten werden. Die Richter erkennen: Burger von St. Galle»-ivelche geistliche Personen gewesen sind, sollen für ihre erkauften ewigen Zinsen oder liegenden Güter Lehentrag^geben; betreffend die andern Bürger bleibt es bei Brief und Siegel. XVI. Die Stadt beschwert sich, Abtund Convent behaupten, einige Burger und Einwohner der Stadt und innert den vier Kreuzen bei ihreMTode zu erben, nämlich die Schwestern der beiden Schwesternhäuser St. Leonhard und St. Jacob, die bishervon der Stadt bevogtet und verwaltet worden seien; auch habe die Stadt die benannten Häuser arm^guten Gesellen verliehen. Der Abt entgegnet, es sei bekannt, daß geistliche von einein Lehenherrn beleh»^Personen vom Lehenherrn beerbt werden, wie auch seine Vorfahren das mindere Schwesternhaus zu St. Gallr"beerbt haben. Die Stadt beruft sich auf einen durch Boten von Bern errichteten Vertrag, wonachsolche Erbschaften dem Abt 1000 Goldgulden und das Nachgras auf dem Brüel zugehalten worden sei, »>^bestreitet das Erbrecht des Lehenherrn in dem vom Abt behaupteten Umfang. Mit wissenhafter Thüdig,»^wird gütlich gesprochen: Die Stadt soll dein Abt ein Inventar über das Vermögen der beiden Schweflet'hänser zustellen; Räthe und Burger setzen für die letztern einen Vogt, der der Stadt jährlich Rechnungaber vom Hauptgut nichts veräußern soll. Wenn künftig ein allgemeines christliches Concil über das