August 1549. 145
hier ebenso gehalten, und nach dein Verlangen des Abts oben und unten geschlossen werden. IX. Der Abtb"ngt an, während früher ^iber das nächtliche Ein- und Auslassen seiner Räche bei den Stadtthorcn Streitgewaltet habe, habe nnn seither diesfalls ein freundschaftliches Verhältniß stattgefunden. Aber damit in derF°lge nicht Irrung entstehe, wünsche er eine Erläuterung. Die Stadt erwiedert, die Gewalt über dieStadtthore stehe bei ihr; auf Gesuch werde man dem Abt immer freundlich begegnen; für Kriegszeiteu undwegen Zollangelegenheiteu müsse man sich Verfügungen vorbehalten. Der Abt meint, gerade bei Kriegszeiteu^ ihm die Verbindung mit seinen Unterthanen am nöthigsten. Spruch: Die Stadt bleibt bei Brief undSiegel, gemäß denen die Gewalt über die Thore ihr zusteht; laut ihrem Erbieten wird sie sich aber gegenüberbe>" Abt freundlich und nachbarlich erzeigen, was man ihr wohl zutrauen darf. X. Der Abt klagt, ungeachtetBetreff der Straßen und Wegscheidel. Sprüche und Vertrüge bestehen, habe dennoch die Stadt einen nebenZoMofers Berg begangenen Frevel bestraft, während die auf der Landstraße zwischen beiden Hägen vorfallendenF'evel dem Abt zur Bestrafung zustehen, da er auch jeweilen die Gefangenen auf der Straße nach Wpl,Sb-rnburg und Norschach habe führen lasse» und somit die Straße chm gehöre. Die Stadt erw.edert, einSpruch der acht Orte von 1462 verfüge, was „inwendig" der Straße gegen die e-tadt liege, gehöre in dieKreuze. Da nun benannter Frevel an der Höhe des Berges neben der Straße auf der Seite gegenStadt zu begangen worden sei, so stehe dieser ihr zu bestrafen, was bei allen Freveln, die neben derStraße ans den Platzen, die stellenweise ein, zwei oder drei Schritte weit seien („sey"), stadnvärts vorgehen,der Fall sei. Der Abt betrachtet als Landstraße Alles zwischen beiden Hägen Befindliche. Mit wissenhafter^ädigung wird gesprochen : Frevel, die außerhalb der Straße auf den Weiten oder Plätzen stadtwärtsfallen, habe die Stadt, jene aber, welche auf der Straße oder auf deren anderer Sei.e gegen die
L°"dschaft begangen werden, der Abt zu bestrafen Dieser .nag auch seine Gefangenen durch die Straße,^ '.... ist, führen. Würde Einer aus List auf den Platz gegen die Stadt
- „geder eingeholt werden. Übrigens hat niemand
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vmiallen, habe die ^laoi, betrafen Dieser ^ aus den Ptav ,
Landschaft begangen werden, der Ab ° . Würde Cum ^en. ÜWgens ^
wie die wischen den Hägen gelegen^ ^ wieder em ^ . ^ ,^e em fiM
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als freies Lehen jener Pfarrk.rche gewtz ^nannten ^ jetzt nicht vorl.egen, r
Kirche zu St' Laurenzen bleibe bei Mich 0^ ^ ^
defiegelten Schein geben, daß wenn er o ^ fie frch dm" ^ das Gras auf tzuu ^
welche die behauptete Pfandfchaft fiel) ow ,oie die an. i ^ ^ ^^ert ^MtM
diesfalls zu Recht stehen wolle. XU De ^ ^uthwülen ä) ^ Bürger u»d^mv°h
vor der Stadt mit Spaziren, Ret u. ^in geme.net ch Verträge ergeben. ' e ^
Mißbrauches. Die Stadt behauptet, ' mögen, wre - . ledig und engen,
d-r Stadt, alte und junge, ihre Kurzwe ^ ^ den Brnel s ^ ^
Tagmen, die gewisse Gottcshauslente l Brüel zum Lo s ) lü
andere Güter zu verlegen. Sollten ..ins'