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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

geben mußte. Seit der Aenderung in der Religion sei der Baumeister aber säumig und das Münster sei inSchulden gekommen; wenn man ihm den Bau übergeben wolle, so wolle er die Schulden bezahlen und denBau in Ehren erhalten. Die Stadt entgegnet, das Münster gehöre ihr und dem Abt; die von St. Gallenhaben für dessen Erbauung reichliches Almosen gegeben. Ein im Jahre 1462 von Zürich, Bern, Lncernlind Schwyz errichteter Vertrag bestimme, daß die Stadt den Baumeister setze, der die Nutzungen undGottesgaben beziehe und mit Wissen und Willen des Abts an den Bau verwende und darüber Rechnunggebe. Wenn der Abt ohne Beihülfe dieser Nutzungen etwas bauen wolle, so möge er dieses thun. DenBaumeister wolle man verhalten, soweit das Einkommen hinreiche, den Bau zu besorgen. Die Richtersprechen mit wissenhafter Thädigung in der Güte: Die Stadt soll dem Abt überlassen, den Baumeister zusetzeil lind dem Abt des Münsters Güter, Renten, Zinsen und auch alle Schulden, sammt Rödeln und Briefenzustellen, worüber ihr ein Inventar gegeben werden soll. Der Abt und sein Baumeister dürfen das Hauptgutnicht angreifen, sondern nur die Zinsen und fallenden Gottesgaben; aus seinem eigeneil Gut ist dem Abtzu bauen gestattet. Will der Baumeister über dieStök" (Opferstvcke) des Münsters gehen oder Rechnungablegen, so soll man das der Stadt anzeigen, damit sie, wenn sie will, jemand dazu schicken kann. DieseÜbergabe des Baumeisteramtes soll der Stadt an ihren Briefen, Kirchgang, Straßen, Wehrcnen, Herrlichkeitenund Freiheiten unschädlich sein. Wenn künftig durch ein allgemeines Concil oder sonst durch die GnadeGottes die Eidgenossen im Glauben einig werden, so soll der Abt der Stadt den Bau des Münsters, Briefeund Siegel, Renten und Gülten, auch die Schulden wieder übergeben und sie fürder den Baumeister wiederzu besetzen haben. VII. Der Abt eröffnet, er und die Stadt haben das Heilthum miteinander beschlösse»und die Schlüssel gleich gehabt. Als er in das Gotteshaus gekommen sei, sei daselbst kein Heilthum mehrvorhanden gewesen. Er glaube nun, wenn er selbst etwas Heilthum dahin bringe oder von Fremden etwasgegebeit ivcrde, so soll er allein den Schlüssel dazu haben. Die Stadt beruft sich für die Beibehaltung desalten Verhältnisses auf den gleichen Vertrag ivie beim Baumeisteramt, und daß sie auch Almosen an dasHeilthum gegeben habe. Gütlicher Spruch: Abt und Stadt sollen die Schlüssel zu dem Gehalt im Münster,in welcheiu das alte Heilthum gewesen ist, gemäß dem angerufenen Verlrag, gemeinsam behalten. Wen»man im Glauben einig wird, und dann die Stadt etwas Heilthum beschafft, so soll dasselbe in diesem Gehaltverwahrt werden. Würde aber der Abt aus seinem Guthaben oder andere fremde Ehreuleute, die nichtBürger von St. Gallen sind, einiges Heilthum dahin ordnen, so mag der Abt allein solches behalten u»dbeschließet!. VIII. Der Abt bringt an, die Stadt habe denUmgang" (Laube) um ihre Ringmauer, soweitdas Gotteshaus gehe, von unten bis oben beschlossen und in die Laden nur einige Löcher augebracht, vo»denen aus dem Gotteshause Muthwilleu durch Steinwerfen und Dergleichen geschehe; nirgends sonst sei derUmgang um die Stadtmauer so eingeschlossen. Er verlange, daß der Umgang beim Kloster wieder geöffnetwerde, damit man jene, welche Muthwillen treiben, sehen könne, und daß die obere und untere Thüre g»tgeschlossen und niemand als die Wächter und wer da zu thun habe, eingelassen werden. Die Stadt entgegnet,gemäß Verträgen stehe an ihnen, die Ringmauer um Stadt und Gotteshaus zu beschirmen; sie habe auchmalefizische Sachen, die im letztern vorgehen, zu bestrafen. Als ein Burger in der Stadt einen TodtsckMbegangen habe, sei er durch den Umgang beim Gotteshaus aus der Stadt entkommen; und als die Holzbeige»des Klosters fast bis an den Umgang reichten, seien muthwillige Conventualen da hinaufgestiegen und i»die Stadt gekommen; daher habe man den Umgang so beschlossen. Entscheid: Da nach gemeinem Gebrauchin den Städten die Umgänge der Ringmauern von oben her auf halbe Mannshöhe offen sind, so soll es