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August 1549.
ist, besuchen. Wegen des Abtretens der Schirmer von St. Gallen soll dieselbe nicht bestraft werden-Wenn in der Folge jemand in des Abts Landen stirbt, und die rechte» Erben in der Stadt St. Gallensitzen, so soll der Erbfall und sonstige Späne, sie betreffen Schulden oder Anderes, an dein Ort, wo derTodfall erfolgt ist, berechtiget werden. Stirbt jemand in der Stadt St. Gallen und sind die rechten Erbeniit den Landen des Abts, so sollen bezügliche Anstände vor Burgermeister und Rath zu St. Gallen erörtertwerden. Dann soll künftig kein Theil Rechtsflüchtige des Andern in Schirm nehmen, es haben denn dieBetreffenden zuvor ihr Burg- oder Landrecht nach altein Brauch aufgegeben. Beide Theile bleiben bei ihrenalten Freiheiten, Brief, Siegel und Verträgen. II. Der Abt und Gesandte der Stadt Wyl und des obernund untern Amts verlangen, wie das schon vorher geschehen sei, daß die Stadt sie mit Bezug auf Zoll,Feld- und Walchegeld halten solle wie früher und laut Briefen und Vertrügen und die Neuerungen abgestelltwerden sollen; der Viehzoll und dergleichen Zölle sollen hiemit nicht gemeint sein. Die Stadt behauptet, siebeziehe nicht mehr, als was seit sechszig oder siebenzig Jahren bezogen worden sei und sie gegen den Abtmit einigen tausend Gulden erkauft habe; das Gleiche müssen auch ihre Bürger geben. Der Abt und seineMithaften wollen nichts einwenden gegen den alten Zoll, nämlich von einem Leinwandtuch, das in SchaNtlitd Vleike der Stadt gebracht wird, 18 Pfenning Zoll, 3 Pfenning Mahlgeld und 1 Pfenning Bankgeld.Aber wenn ein Gotteshausmann auf der Landschaft des Abts ein Leinwandtuch kaufe und dasselbe an dieSchau nach St. Gallen bringe, so müsse er die 22 Pfenning geben, und wenn er das Tuch verkaufe, forderedie Stadt vom Käufer und Verkäufer 3 Schilling Pfenning; das widerspreche dem Vertrag „des ersten Herbst-monats" (d. h. 9. September) 1480. Wenn von Tüchern, die in der Landschaft verkauft werden, Zoll bezöge»werden wolle, so gehöre dieser dem Abt. Die nun folgende Entgegnung der Stadt ist nicht ganz klar.Unter Anderm wird in Betreff der Zollsentrichtung auf eine Verschiedenheit, je nachdem an Bürger oderGäste verkauft wird, aufmerksam gemacht; auch wird angeführt, da die von St. Gallen die Käufe mit ihrei»Zeichen beschließen und bestätigen, so können solche Käufe (auch wenn sie außerhalb der Stadt geschehen) dochnur so angesehen werden, als wären sie innerhalb der Stadt erfolgt. Käufe aber, die auf der Landschaftdes Abts vor sich gehen und nicht auf Schau, Mahl und Maß derer von St. Gallen erfolgen und nicht i»die Stadt gebracht werden, von denen fordere sie nichts. Die Richter erkennen: Da die Stadt den Beweis daManerbiete, daß die Gotteshausleute den betreffenden Zoll stets entrichtet haben, und die letztern auf das Befrage»der Richter dieses anerkennen, doch aber behaupten, daß sie sich hiergegen stets beschwert haben, so sollen si^diesen Zoll ferner entrichten, nämlich so: Wenn ein Gotteshausmann ein Leinwandtuch, das er selbst gemachtund nicht gekauft hat, an Schau, Mahl und Reif derer von St. Gallen bringt, so soll er die 18 Pfeniü»üZoll, 3 Pfenning Mahlgeld und 1 Pfenning Bankgeld geben; dann »tag er dieses Tuch, wenn es bereitetist, aus der Stadt führen oder darin verkaufen ohne weitere Beschwerde. Wenn ein Gast ihm diese Leinwaiftabkauft, so soll der Käufer die 18 Pfenning Zoll geben. Wenn aber ein Gotteshausmann ein Leinwandtuchiit der Landschaft des Abts auf dem „Bank" oder sonst auf derer von St. Gallen Schau, Mahl und Zeichtkauft, so soll derjenige, dessen das Tuch gewesen ist, die genannten 22 Pfenning, und damit („um daß") detKauf mit dein Schau- und Mahlzeichen derer von St. Gallen bestätigt werde, sollen Käufer und Verkäufejeder, die 18 Pfenning Zoll entrichten, und mag dann der Käufer ohne weitere Beschwerde die Leiniva»^aus der Stadt führen oder daselbst verkaufen; im letztern Falle („so") soll der Käufer die 18 Pfenniggeben, und das so oft, als solche Leinwand in der Stadt gekauft oder verkauft wird. Wenn aber Gotteshausleule in der Landschaft des Abts Leinwandtücher frei kaufen und derer von St. Gallen Schau