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August 1549.
August
st r bei seinem Tode in den Landen ..eröffnen: Im Jahre 1548 fei ^ sich °u^"kte», ^ 'mch derer
von St. Gallen, die Parieren veum te Schwestersohn, Mlch ^ i p ^ Landschaft des
übrigen Erben auskaufte, ^ Wissen und ^^^^ieses mißbilligten, habe ihnen
Forderungen stellte, habe die S ) 5..,, Als die von St. firmer fei nicht schuldig, um
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worden fei, die betreffende Ansprach ) die aufgelaufen, ^ siung des Erbs durch die
und Nathsfreund war. Wäre e-o um a „Jnsetzen . ,, we aemeinen Rechten vor des
würden sie sich hiemit nicht beladen, wie fondern dasselbe mu , das aiigeführtc
Erbin vermittelst Aussteuern^ nicht ehelligen wollten, s^ ^ ^ letzter Nhrre^ ^ Abt
Abts Zwang und Gewalt gewiesen haben. ^ einversta'iden ^^e> f ^ lassen. Der Abt
Rechtsbot vor den sechs Orten, wonn a ^ eingesessenen lnm Amtleute und Andere
werde,iun veranlaßt, sie bei ihrer ei ^ ^si^ng iinter den Er wn .^digiiiig der letztern habeentgegnet, bei seinem Zngestandniß eunr worden. Von "'^/ieder das Seiniqe zu finden wisse,
seien weitere Ansprachen an dre Erlstcha gefordert, dann ^ ^„chtigt werden sollen,
er nichts gewußt, sonst hätte er Bürgschaft und andere Ansprach ^ Mörschel
Er hoffe daher, daß gemäß altem Brauch erbreM ^ ^ Falle °r ^ ^
wo der Erblasser haushäblich gewesen u> ^ des Abts. Der i. setne Obrigkeit gezogen
und, wenn appellirt werde, vor die Erbsübernehmerm er m s^ ^ ^
guter Vernunft und mündlich und schriftlich ^ verlange feww ^ ' uichr zii beklagen als dieund zu Mörschel nach altem Brauch d^gte Lei.te hätte ^7 ^rt angenommen werden
'"cht entziehen könne, lieber das Hin- und H w^geachtet erfolgender ^ ^ uns Briefen,
Stadt, da seine Leute nach der Stadt zuhen ^ Übergabe der Aach aß ^ worden wäre, wurde
und Schirm finden. Die Stadt beglaubt, die wenn ste nuch i ^ Gewohnheit
die aus des Abts Pfalz errichtet «°rdm «e». ^ w°^en die Stadt ^ ^ ^
fech nur auf erbrechtliche Ansprüche Leute nehme d^ " " ^„yören, um vergangene Sachen
und Herkommen verbleiben zu lassen; rc ) .. Ausgeben des Burgrc 1 - rechtsflüchtig sei. Die
des freien Zuges bedienen, und diese müssen ^ bestreitet, daß die ^ des Erblassers
5" Recht zu stehen, wo sie gesessen härenst ^ Geblüts oder Erbgere) ^ wo der Erblasser
Rlchter geben solgendeii gütlichen Sprn )- ^ Stab dk" ^bts, w Forderungen stellen
^"t Anspruch zu haben beglaubt, soll ^on St. Gallen an w - ^ ^ Sladt St. Gallen, nach
gestorben ist, rechtfertigen. Wenn aber 5 g Bürgermeister und ^ isländische Personen,
wegen Schulden des Erblassers, da ^ re C ^ Go'teshauM ^ ^lden des
eren Brauch und Gewohnheit, zu Re) Denzen S^'^n i ' wo der Erblasser gestorben
dee nicht Burger von St. Gallen und ^ Abts zu Mms ) WErblassers belangen, so sollen sie erstere vor