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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

August

st r bei seinem Tode in den Landen ..eröffnen: Im Jahre 1548 fei ^ sich °u^"kte», ^ 'mch derer

von St. Gallen, die Parieren veum te Schwestersohn, Mlch ^ i p ^ Landschaft des

übrigen Erben auskaufte, ^ Wissen und ^^^^ieses mißbilligten, habe ihnen

Forderungen stellte, habe die S ) 5..,, Als die von St. firmer fei nicht schuldig, um

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worden fei, die betreffende Ansprach ) die aufgelaufen, ^ siung des Erbs durch die

und Nathsfreund war. Wäre e-o um aJnsetzen . ,, we aemeinen Rechten vor des

würden sie sich hiemit nicht beladen, wie fondern dasselbe mu , das aiigeführtc

Erbin vermittelst Aussteuern^ nicht ehelligen wollten, s^ ^ ^ letzter Nhrre^ ^ Abt

Abts Zwang und Gewalt gewiesen haben. ^ einversta'iden ^^e> f ^ lassen. Der Abt

Rechtsbot vor den sechs Orten, wonn a ^ eingesessenen lnm Amtleute und Andere

werde,iun veranlaßt, sie bei ihrer ei ^ ^si^ng iinter den Er wn .^digiiiig der letztern habeentgegnet, bei seinem Zngestandniß eunr worden. Von "'^/ieder das Seiniqe zu finden wisse,

seien weitere Ansprachen an dre Erlstcha gefordert, dann ^ ^chtigt werden sollen,

er nichts gewußt, sonst hätte er Bürgschaft und andere Ansprach ^ Mörschel

Er hoffe daher, daß gemäß altem Brauch erbreM ^ ^ Falle °r ^ ^

wo der Erblasser haushäblich gewesen u> ^ des Abts. Der i. setne Obrigkeit gezogen

und, wenn appellirt werde, vor die Erbsübernehmerm er m s^ ^ ^

guter Vernunft und mündlich und schriftlich ^ verlange feww ^ ' uichr zii beklagen als dieund zu Mörschel nach altem Brauch d^gte Lei.te hätte ^7 ^rt angenommen werden

'"cht entziehen könne, lieber das Hin- und H w^geachtet erfolgender ^ ^ uns Briefen,

Stadt, da seine Leute nach der Stadt zuhen ^ Übergabe der Aach ^ worden wäre, wurde

und Schirm finden. Die Stadt beglaubt, die wenn ste nuch i ^ Gewohnheit

die aus des Abts Pfalz errichtet «°rdm «e». ^ w°^en die Stadt ^ ^ ^

fech nur auf erbrechtliche Ansprüche Leute nehme d^ " " ^yören, um vergangene Sachen

und Herkommen verbleiben zu lassen; rc ) .. Ausgeben des Burgrc 1 - rechtsflüchtig sei. Die

des freien Zuges bedienen, und diese müssen ^ bestreitet, daß die ^ des Erblassers

5" Recht zu stehen, wo sie gesessen härenst ^ Geblüts oder Erbgere) ^ wo der Erblasser

Rlchter geben solgendeii gütlichen Sprn )- ^ Stab dk" ^bts, w Forderungen stellen

^"t Anspruch zu haben beglaubt, soll ^on St. Gallen an w - ^ ^ Sladt St. Gallen, nach

gestorben ist, rechtfertigen. Wenn aber 5 g Bürgermeister und ^ isländische Personen,

wegen Schulden des Erblassers, da ^ re C ^ Go'teshauM ^ ^lden des

eren Brauch und Gewohnheit, zu Re) Denzen S^'^n i ' wo der Erblasser gestorben

dee nicht Burger von St. Gallen und ^ Abts zu Mms ) WErblassers belangen, so sollen sie erstere vor