August 1549.
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belange». Die Boten von Freiburg sind diesfalls ohne Instruction und nehmen die Sache in den Abschied;bie Meinung derer von Bern dagegen geht dahin: da keine Erkanntniß vorhanden sei und Bastian Loysgute Briefe und Siegel habe und der Zins seit langer Zeit ohne Widerrede benutzet und besessen wordens", s° soll der Vogt das Verbot aufheben und dem Loys den Zins verabfolgen lassen; wenn dann beideStädte in Betreff der Erkanntniß etwas an ihm zu fordern beglauben, so sollen sie ihn hierum rechtlichbelangen. K. Der Vogt erinnert, wie er letztes Jahr die Erneuerung der Erkanntnisse angezogen habe,dann aber die Sache um ein Jahr verschoben worden sei; er wolle in guter Meinung wieder hieraufaufmerksam machen, da diese Erneuerung höchst nothwendig sei. Nach viele.» Reden wird beschlossen, inAnbetracht des bedeutenden Schadens, den das Wetter in der Herrschast Schaltens verursacht hat, sollen .ichbeide Städte in Betreff eines Commissars vereinbaren und einen solchen erwählen; der soll m d.esem Jahredie „Extrakt" machen und sich rüsten, aber erst über's Jahr mit den Erkanntnissen beginnen und dieZinsleute zum Erkennen anhalten. I». Der Schultheiß und der Stadtschreiber von Murteu verlangen, esWen die von Gürbrü ( Curbrny") angewiesen werden, den Frevel gutzumachen, den sie dadurch begangenhaben, daß sie Vieh auf"der Herrschaft Murteu gepfändet und auf das Gebiet derer von Bern getriebenhaben; auch soll die Herrschaft reparirt werden. Dagegen erwiedern die Boten derer von Wyleroltingen'"'d Gürbrü, sie und die von Kerzers haben eine Einung mit einander, der gemäß jeder Theil den andernW seinen („iren") Gütern gleichviel in welcher Herrschaft dieselben gelegen seien, pfänden möge; das se.auch geübt worden; man möge sie hierbei bleiben lassen. Die von Mutten bemerken hingegen, da die vonGärbrü die Pfänder nach Kerzers gethan haben und dann zum Rechten nach Mutten geladen wordens"°», den. sie aber nicht stattgethan haben, so sollen sie verhalten werden, de.» erfolgten Nrtheil GenügeS" leisten. Hiezu glauben die von Wyleroltingen und Gürbrü nicht verbunden zu sein und erbieten sich,ihren, ordentlichen Richter zu Recht zu stehen. Es wird beschlossen, sich über den Gebrauch und die^U'.ung zu erkundigen; dann soll beiden Seckelmeistern, die zunächst für Oeffnung des Stocks nach MuttenlW°", aufgetragen werden, den Span freundlich zu vergleichen, zumal die Parteien auch früher durch Botenl"Wr Städte in Betreff des Weidgangs gütlich vereinbart worden sind. i. Auf die Bitte des Claude ManbyVverdon und Jamely von Mutten wird erkennt, ».an lasse sie mit demjenigen Korn, das sie vor den.verbot gekauft habm und dann in Verbot gelegt worden ist, diesmal hinfahren. Auf der JahrrechnungS" Freiburg soll dann eine Ordnung gemacht werden, wie u.a.. es in den gemeinen Herrschaften mit demK°rnka..f halten wolle k. Dein Simon Florett, Wcibel zu Marten, Glando Perrodett, Statthalter, undd°>n Weibel zu Lugnorre ...erden je 5 Ellen Tuch geschenkt. Dann soll ».an daran denken, nächstes Jahr,'°wn ein „euer Amtmann nach Marten gesetzt wird, ihnen die Röcke nicht zu geben. I. Schultheiß HansJacob von Watteuwyl hat von I Peter»,an.. Mayor, gewesenem Schultheiß zu Marten, ein Haus undGarten für frei ledig und eigen gekauft und besitzt hiefür Brief und Siegel; anderseits fordern die°°u Marten 3 Gros Zms darauf der aber ablösig ist. Es wird nun erkennt, es soll der jetzige Schultheißdenen von Mutten das Hauptgut dieses Zinses ausrichten und somit denselben ablösen und ,n der nächsten Jahr-rechnung beiden Städten verrechnen Die von Mutten verlangen Bestäligung der von ihnen erlassenen
^besserten Ordnung für die Bannwarte. Es wird ihnen entsprochen und dafür Brief und Siegel gegeben." Es waltet ein Anstand zwischen de». Vogt von Scholiens und Johann von Ankönne („Daulbona")'vegen einiger Zinsen weßnahen der von Anbonne seine Erkanntnisse und Gewahrsamen darlegen wollte und^elen hat, ihn bei denselben bleiben zu lassen. Es wird nun erkennt, Seckelmeister Peter Früyo, der