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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

Commissar Laudo und der Vogt von Echallens sollen sowohl die genannten Briese des von Aubonne, alsauch die Erkanntnisse der beiden Städte untersuchen. Nachdem dieses geschehen mar, eröffnen sie, der vonAubonne habe die altern Erkanntnisse. Auf dieses geben die von Bern ihre Meinung dahin: Weil in denErkanntnissen des von Aubonne drei Jucharte und in denjenigen derer von Echallens nur eine Juchartgefunden werde, soll der Vogl von Echallens dem von Aubonne drei Theile des Lobs, welches der HerrTübi selig eingezogen hat, wieder gebe» und die drei Jucharte ihm, die vierte aber beiden Städten verbleibe»/nnd soll dieses in den Erkanntnissen von Echallens geändert werden. Die Gesandten von Freiburg wolle»hierauf nicht eintreten, sondern nehmen die Sache in den Abschied. «. Zwischen dem Vogl von Nomninmotierund Niklaus Mangan von Orbe waltet ein Anstand, weil der Vogt sein Amt mit Bezug auf eine JuchartAcker geübt hat, von der er beglaubt, daß sie zur Herrschaft Romaiumotier gehöre, Mango» aber vermeint,daß sie nach Orbe diene. Die von Bern schreiben nun ihrem Amtmann zu Orbe, er solle gegen Mango»und dessen Bürgen stillestehen, jedermanns Rechten unbeschadet. Da es die Landmarch beider Herrschaftenbetrifft, so sollen Boten beider Städte dahingeschickt werden, den Span und die Gewahrsamen zu besichtige»,den Untergang zu thuu und zu erläutern, in welche Herrschaft der fragliche Acker gehöre. Es wird hiefürder 9. Herbstmonat nächstküuftig augesetzt. >». In Betreff des Spans zwischen dein Vogt von Echallensund dem Conimissar de Neschell werden Seckelmeister Früpo, Conuuissar Lando und der Vogt von Echallensmit dem Untersuch der Gewahrsamen beider Theile beauftragt. Nachdem sie berichtet, sie können keinenlautern Bescheid geben, wird erkennt, es sollen beide Vögte von Lausaune und Echallens und zwei Commissarie»sich auf das streitige Stück begeben und gemäß den Erkanntnissen limitiren und ihren Befund an die Ober»bringen, «z. Die Boten van Freiburg beklagen sich, wie die Admodiatoren und Einzieher von Lausanneeinige Unterthancn von Echallens, die Güter und Neben in der Herrschast Lausanne zu Pully (Cully?), Luit?(Lustruch"j u. s. w. haben, um Bodenzins, der hinter Echallens liege, pfänden und ihre Güter ihne»verbieten, und bitten, dieses abzustellen. Es wird ihnen geantwortet, denen von Bern sei das Verhältnisnicht bekannt-, sie wollen aber ihren, Amtmann zu Lausanne schreiben und dann weitern Bescheid ertheile»-i'. Gameli von Belleriva bittet, der Frau, welche denjenigen, der ihren Mann getödtet hat, blutruns mach^und daher in 10 Florin Buße verfällt worden ist, die letztere zu erlassen. Es wird ihr die Hälfte vo>»Antheil beider Städte geschenkt; den Amtmann für seinen Theil soll sie befriedigen. Hans Schmiesseligen Wittive verlangt Bezahlung dessen, was der gewesene Schultheiß von Mutten ihr wegen der beide»Kinder schuldig geworden ist. Man hat nun in seinen Rechnungen gefunden, daß er die betreffende Su»»^für Ausgaben verrechnet habe; ebenso daß des Schultheißen Frau, Vogt und Freunde mit ihr gerechnet, ihreinen Zeddel gegeben und sich erboten haben, sie zu bezahlen. Sie wird daher an Petermann Mayors Fr»"gewiesen, die Schuld an dieser zu fordern, wobei die Boten von Freiburg gebeten werden, der guten Fr»"behülflich zu sein, daß sie bezahlt werde. Dem Seckelmeister Augsburger werden auf seine Bitte im Ga^sechs Eichen erlaubt, die der Schultheiß von Marten ihm geben soll. ». Rechnung von Georg Praderw^'als Vogt und Sebastian vom Stein als Freund von Petermaun Mapors Frau, betreffe,,d die Beamt»»^Mapors zu Marten, abgelegt an, 21. August, v. Rechnung von Hans Künzis, Landvogt zu EchallensOrbe, abgelegt den 22. August.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionenbuch N»-k. 105, und den. Schreiben an sie von, 20. August 1549, iknlom Missivenbuch No. 14, k. 9.