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Juli 1549.
dasjenige, dessen auch der Lucerner Abschied erwähne und welches der Zürcher Abschied vom Jahre 1500den VII Orten vorbehalte und welches nicht erst mit dem Schwabenkrieg, sondern gleich Anfangs mit derErwerbung der Mannschaft und der Herrlichkeit der Landgrafschnft in die Hand der Eidgenossen kam; essei das Malefiz der drei Plätze Frauenfeld, Dießenhofen und Rheinau oder das Malefiz betreffend die Reis-strafen, das aus malefizischen Geboten und Verbote» herrühre, wie denn dieses besondere Malefiz von Anfangan die VII Orte in guter Gewehr gehabt haben. Wen» die drei Städte bemerke», dieses vorbehalteneMalefiz gehöre gleichwohl der Verwaltung des Landgerichtes zu, sei aber auf geschehene Veränderung derstärkern Hand zugefallen, so sei zu bedenken, daß auch im Kreis der Eidgenossenschaft gewaltige Landesfttrstensolches der Niedern Hand verwilligt haben; in Bünden nämlich, im Bund des Prättigaus, den man nennede» Bund der zehn Gerichte, lasse der römische König, als Fürst zu Oesterreich und Graf zu Tirol, dasgemeine Malefiz durch seinen Landvogt zu Castels verwalten, das besondere aber und namentlich die Züchtigungder Mannschaft und was Kriegen und Reisen und die daherigen Gebote und Verbote betreffe, übe nicht desKönigs Amtmann, sondern die Leute daselbst, die für sich selbst eine Obrigkeit und den dritten Bund bilde»,durch ihre Vorgesetzten in Verbindung mit den übrigen zwei Bünden aus. Auch an jenen Orten, an denenman die Gerechtigkeit des gemeinen Malefizes nicht habe, seien doch für das Regieren der Mannschaft, un>sie beim Land und vor gefährlichem Reislaufen zurückzubehalten, hohe und ernstliche Gebote nöthig, sonstwürde man gerade an jenen Orten, wo das Bedürfniß am größten ist, der Sache nicht mächtig. 3. Be-kanntlich sei nach dem Schwabenkrieg dem römische» König die Befuguiß der Auslösung des Landgerichtszugestanden worden. Wenn nun das Malefiz der Reisstrafen durch einen Rechtsspruch von der Verwaltungder Mannschaft getrennt und mit dem gemeinen Malefiz des Landgerichts vereinigt würde, so würde imFalle der Auslösung nicht nur die alte Gerechtigkeit der Reisstrafen den Eidgenossen benommen, sondern eswürde auch die „Entsetzung" der Mannschaft „in etlich weg" und zu nicht geringem Schaden der Eidgenossen-schaft folgen. Aus diesen Gründen und auf fleißiges Bedenken des in den Acte» enthaltenen Rechtshandelsund der von den Znsätzern für ihre Urtheile aufgestellten Erwägnngsgründe, spreche der Obmann bei seiner Eides-pflicht: Daß das Urtheil der Richter der VII Orte kräftig sein und den genannten VII Orten die Reis-strafen, von de» drei Städten unbeirrt, verbleiben sollen. Diesen Brief, in Libellsweise gemacht, siegelt derObmann den 12. Juli 1549.
St. A. Zürich: Urkunden No. «15. DnZ Libell ist ein Pergamentheft von 40 Blättern, Jmp. Quart, das letzte leer; das Siegel hängt. DaöExemplar der Tschudischen Documentensammlung, St. A.Zürich: Band X zählt 84 Blätter koU»; im Kant. Archiv Freiburg: UncingebundcneAbschiede, ein verkürzter Auszug. Im K. A. Solothurn, bei diesem Abschied.
Zu p. 1. Als Gesandte von St. Gallen sind anwesend: Leonhard Koller und Heinrich Locher. Stadt-archiv St. Gallen : Nathsbuch —1553, S. 187 vom 17. Juni 1549.
2. 1549, 25. Juli. Niklaus, Freiherr zu Bollwylcr, römisch königlicher Rath und Hauptmann, auchBürgermeister und Rath zu Constanz, an Zürich. Antwort auf den Brief der Eidgenossen von, 21. Juli,betreffend die Beschwerden wegen des Zolls. Da man vor Kurzem durch Krieg und andere Gebrechen große»Schaden erlitten habe, so habe der römische König den Zoll, der sehr gering gewesen sei, um Einigterhöht, „üch aber und den üwern noch niemands andern zuwider". Man werde sich hoffentlich hierübernicht beschwere», da auch einige von den Eidgenossen in den letzten Jahren ihre Zölle erhöht haben, die betreffendeErhöhung unvermeidlich gewesen sei, und aber nicht so hoch gehe, als vielleicht vorgegeben worden sei; >«der Nachbarschaft werden ebenso hohe oder höhere Zölle bezogen; man bitte daher, mit der Sache Geduldzu haben, was man zu verdienen trachten wolle. Immerhin könne» die von Constanz von sich ans kei»rAenderung vornehmen; sie wollen das Schreiben der Eidgenossen dem römischen König mittheilen und desst»Antwort berichten.
K. A. Solothurn: Abschiede Band SS. K.A.Basel: Abschiede Band LS. K. A. Freiburg: Missiven Zürich. K.A.Schafshausen: Korrespondenzen.
Die Missive wird von Zürich mittelst Begleitschreiben vom 3. August den Orten übermittelt.
Zu vv. 1549, 20. Juli (St. Margareten Tag). Niklaus Cloos, des Raths zu Lucern, LandvogtThurgan, an die Boten der X Orte. Da Heinrich Gäßler, genannt Täppel, sich stets über Rechtsverkürzlwb