Juli 1549. 1 1 5
Ransel: „denen so recht am malefiz unschädlich", auf ein anderes Malefiz Bezug haben, an welchem nichtalle Orte Antheil haben ; dieses Malefiz könne nur das Bestrafen des Reislanfcns sein, und andere Rechteder Landvogtei, wie sie die VII Orte von Alters her besessen haben. Das ergebe sich anch aus einem Abschiedvon Bern vom 7. Juli 1523, auf welchem Tage die von Uri den drei Städten ein Strafgeld nur mitder Bedingung verabfolgen lassen wollten, daß es ihren Gerechtigkeiten nichts schade und in der Folge diedrei Städte davon abstehen. 5. In der Eidgenossenschaft können im gleichen Bezirke zwei Malefize bestehen,was bewiesen werden könne. 6. Landgericht und Malefiz im Thurgau seien nicht Eigenthum, sondern einangesetztes Pfand, das von römischen Kaisern und Königen vermöge gegebener Briefe und Siegel wieder andas Reich gelöst werden könne; würden nun die Reisstrafe» dem gemeinen Malefiz des Landgerichts einver-leibt. so sei klar, wie sehr bei einer Auslösung die VII Orte an der Macht („Bezwang") über die Mann-schaft, die ihnen gehöre, beschädigt würden; die Bünde schreiben nun aber vor. daß jede Obrigkeit die anderebei ihren wohlhergebrachtcn Rechten handhaben solle. — Der Obmann ziehe nun Folgendes in Betracht: I. Auszwei von den X Orten in Betreff der Landgrafschaft Thurgau errichteten Verträgen ergebe sich, daß diedrei Städte im Anfang, als sie zu dem Landgericht zugelassen worden sind, nm die Reisstrafen nicht besonders"achgefragt, sondern zugesehen haben, wie durch Bewilligung der VII Orte dieselben einigen besondern Ständenund Gerichtsherren im Thurgau. „ja zum teil uf die verbot hin. die das malefiz berüren", übergeben nndzugeeignet worden seien Das ergebe sich theils aus dem Vertrag von (17. April) 1504, zu Baden errichtet,die Kriegsstrafen und die an Zürich gehörende Herrschaft Ober- und Niederstammheim betreffend: ebenso ausdem von den Boten der X Orte im Jahre l501, den 26. Januar (im andern Jahr nach dem Schwaben-krieg nm Liechtmeß) zwischen den Eidgenossen und Abt Gotthard von St. Gallen durch Vermittlung von AbtHeinrich zu Fischingen. Ulrich Mnntprat, Ritter zu Weinfelden. Lienhard Wertz (Merz?), Burgermeister zuSt. Gallen, und Heinrich Sömis, Burgermeister zu Wyl, zu Wyk errichteten Vertrage, in welchem dein Abt°ou St. Gallen die Reisstrafen der Mannschaft in. Thurgau außerhalb den hohe» Gerichten des Gottes-hauses, als zu Romanshorn, Keßwyl, Herrenhof und Suinmeri einzig ans der Ursache überlassen wordenseien, weil diese. Mannschaft des Gotteshauses stets dem Abt geschworen habe und gewohnt gewesen sei, ohneWissen und Willen des Abts in keinen Krieg zu ziehen; wie denn noch jetzt der Abt nut dem Hauptmannder vier Orte die „in geld verwandte.." Reisstrafen. obwohl sie als Uebertretung von Ehre und E.d gelten,einnehme, und zwar nicht bloß von „einspennigen" Knechten, sondern auch von Aufwieglern, Fähnrichen undHauptleute... dabei sich aber des gemeinen Malefizes. welches das Landgericht berühre, nichts annehme, obwohldie genannte» Plätze mit Ausnahme des Reifens und der Reisstrafen. dem Landgericht durchaus unterworfens^n. Da nun bei'solchen Bewilligungen der VII Orte die drei Städte anwesend gewesen se.en und aberkeine Beschwerde erhoben haben, vielmehr die benannten Verträge, soweit dieselbe» das Landgcr.cht betreffen,""«besiegelt haben so ergebe sich klar, daß sie sich mit der Erwerbung des Landgerichts begnügten und dieReisstrafen der Mannschaft die in Betreff des Reifens einzig de» VII Orten zugethan und e.despsl.cht.g .st,""d das andere Particula'r-Malefiz", das von Anfang an den VII Orten gehörte, nicht angesprochen haben.Deswegen möge sich auch vertraulich zugetragen haben, daß die VII Orte die dre. Städte ber chren Rath-schlagen über die Reisstrafen oft gutwillig sitzen ließe» und nicht besorgten, daß v.ese freundl.chc Bewilligung'h"°n eine» Abbruch gewähre 2.' In dein zu Wyl errichteten Vertrage finde sich auch e.ne he.terc Sondern.,gMalefize. wie sw in. Thurgau gehalten .verde, indem in de», sechsten Artikel ein „Abd.ngen oder Vor-behalten". gleichförmig de... in. Lncerner Abschied enthaltenen Vorbehalt, gemeldet werde (folgt wö^Anführung des Artikels Abschiedeband III, 2. S. 98. nur der letzte Satz .st weggelassen). D.cser Artikelbenehme den, Malefiz des Landgerichtes nichts, sondern lege „meer" (nur?) de» von den Leuten des Abtsbegangenen thätlichc» Friedbrnch im Namen der X Orte dem Abt zu. lvas nicht schädlich, sondern gut sc.:'"chtsdcstoweniger .verde hier mit klaren Worten vorbehalte», daß dieses Ucberlassen der Strafe des thät-l«chen F .iedbrnchs dem Malefiz unschädlich sein solle. Daraus folge, daß cm „anderes Particular-Malcfiz"vorhanden sei» müsse von den. die Anwälte der VII Orte in de». Proeesse Meldung thun, daß hieran nicht"lle. sondern nur einige Orte Antheil haben. Nach der Meinung des Obmanns sei dieses kein anderes, als