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Juli 1549.
Der Gesandte von Unterwalden ist in unserer Quelle (E. A. A.) nicht angegeben; wir entnehmen seinenNamen aus dem in der Note zu VI» angeführten andern Gesandtenverzeichnisse der Badener Kanzlei.
Im Zürcher Exemplar fehlen v, 1 — o, im Berner »I, Ii, i — o, v, iv; im Glarner i», u, i ;im Basler u, <1, », i, »—Vi im Freibnrger «I, t', Ii—Ic, Ii, v —Vi im Solothnrner <1,k, Ii—4c, I», ii—Xi im Schaffhauser ti, «I, t—<>, r, ii —im Appenzeller ti, «I, i — Ic, in I derletzte Satz, Ii, o, r, Ii —Vi »l» und Iii» aus dem Zürcher; vv aus dem Berner, Basler, Freibnrgerund Solothnrner Exemplar, mit Bezug auf die betreffenden Orte.
Zu 1549, 9. Juli. Joachim von Watt, Doctor und alt-Burgermeister zu St. Gallen, urkundet:Zwischen den VII im Thurgau regierenden Orten und den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn,habe in Betreff der im Thurgau fallenden Reisstrafen Streit gewaltet, der zu Zofingen vor vier von beidenTheilen erwählten und geschwornen Sätzen und Richtern verhört worden sei. Nachdem der Versuch einergütlichen Vermittlung fruchtlos geblieben und man zu einem Rechtsspruche geschritten sei, seien die Richtermit gleichen Stimmen und zwei Urtheilen zerfallen und zwiespältig geworden, wie das der aufgerichteteProceß enthalte, (folgen die Anbringen aus den Abschieden vom 19. November 1548 1, 14.—23. Januar1549 I und 22. Februar 1549). Hierauf sei von Watt als Obmann erwählt und auf Ansuchen derX Orte von Burgermeister und Rath der Stadt St. Gallen zur Uebernahme dieser Aufgabe verhalten undzu diesem Ende von seinem der Stadt St. Gallen geleisteten Eide entbunden worden. Er sei dann aufdiesen Tag nebst den Richtern und Anwälten beider Theile zu Baden erschienen, dem Bunde mit Bezug aufdie Malftatt unbeschadet, und habe die Sache vor Augen genommen und Anfangs gemäß seiner Eidespflichtfür gütliche Beilegung des Spans allen Fleiß angewendet. Die Mehrheit der Anwälte habe aber keinenandern Auftrag gehabt, als einen Rechtsspruch zu verlangen. Aus den Anbringen der Parteien und denUrtheilen der Richter ergebe sich „Summaria" Folgendes: 1. Die drei Städte begründen ihre Ansprache aufdie Neisstrafen im Thurgau hauptsächlich darauf: 1. Sie haben mit den VII Orten das Malefiz im Thur-gau zu ihren gemeinen Händen gebracht. 2. Sie seien zu Tagen bei den Rathschlügen über das Reislaufettgesessen und nicht ausgestellt worden. 3. Sie kennen kein besonderes Malefiz für die Mannszucht in Kriegs'läufm, sondern glauben, es bestehe in jedem Ort nur Ein Malefiz, zu dem die Reisstrafen, die aus male-sizischen Verboten, die Ehre, Eid, Leib, Gut oder Leben betreffen, hervorgehen, auch gehören. 4. Auf einemTag zu Lucern vom Jahre 1523 sei ihnen ihre Forderung von den VII Orten zugestanden worden.5. Sie haben auch die bezüglichen Kosten tragen geholfen. 6. Wenn die Stadt Constanz von Eroberungder Mannschaft und Landvogtei an bis zum Schwabenkriege von den Reisstrafen nichts bezogen habe, so mögedasselbe wegen der stärkern Hand geschehen sein, da man Frieden und Ruhe zu haben bestrebt gewesen sei.II. Die VII Orte entgegnen: 1. Die Reisstrafen haben mit dem gemeinen Malefiz und andern Gerechtig'keiten des Landgerichts, die erst mit dem Schwabenkrieg an die VII Orte gekommen und dann auch den dreiStädten vergönnt worden seien, nichts gemein, sondern seien von Anfang an, als die Landgrafschaft nebstder Landvogtei von den VII Orten mit dem Schwert erobert worden sei, der Regierung über die Mann-schaft angehangen und nicht wegen starker Hand, da man diesfalls nicht angefochten worden sei, sonderndie Sache in ruhigem Besitz gehabt habe. 2. Auf dem Tag zu Zürich vom 8. Januar 1500 habeman die drei Städte in Antheilschaft am Landgericht aufgenommen, wie dasselbe die von Constanz hatte»und mit dem Vorbehalt der Landvogtei und anderer Rechte, welche die VII Orte vor dem Schwabeukriegeinzig für sich besessen haben. 3. Die Mannschaft schwöre niemand als den Landvögten der VII Orte allezwei Jahre, ohne Wissen und Willen ihrer Obern in keinen Krieg zu ziehen, folglich für diesfällige Über-tretungen sie auch von denen bestraft werden soll, welche Gebote und Verbote über das Reislaufen ertheilen-4. Derjenige Abschied von Lucern, auf den sich die Gegner am meisten stützen, der ihnen ein Strafgeldbewilligte, enthalte den Vorbehalt, daß dieses dem Malefiz unschädlich sein soll; diese Überlassung einesStrafgeldes wäre aber dem gemeinen Malefiz nicht nachtheilig, sondern nützlich gewesen; es müsse also die