III
Juli 1549.
Juli 1549.
die Fürbitte derer von Zürich, und weisen daher den Abt an, dein Jos Müller das betreffende Lcibding wiebisher lebenslänglich zu'entrichten. ?»'» Rechnung der Vögte. (Es erhält jedes betheiligtc Ort) von deinLandvogt im Thurgau von den hohen und Niedern Gerichten 48 Gulden 9 Batzen 9 D(enar) ConstanzcrWahrung; vom Laudvogt zu Baden 5» Pfund Badenermünze; vom Landvogt im Rheinthal 55 GuldenConstanzer Währung; vom Landvogt zu Sargans 125 Pfund 3 Schilling Badener Währung ; vom Land-vogt in den Freien Aemtern 80 Pfund Badener Währung; vom hintern Hof zu Baden 15 Kronen; vomStadhof zu Baden 2 Kronen 4 Batzen; von der Steuer zu Dießenhofen 5 Klonen an Gold;^aw.' derGeleitsbüchse zu Bremgarteu 10 Pfund 3 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 25 Pfund 5 Schilling ;aus der Geleitsbüchse zu Klinguau 22'/- Schilling; auS der Geleitsbüchse zu Zurzach 14 Doppelvierer; ausbkr Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Krone 2 Doppler; aus der Geleitsbüchse zu Vilmergen jedes der sechs OrteI Pfund 10 Schilling (auf den: Rande: 10 Batzen); au? der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 3 Pfund 3Schilling; von den. Reisstrafengeld, welches den drei Orten mit Recht vorenthalten worden ist, sind jedemVII Orte, nebst den., was dem Obmann, de». Schreiber und für Siegelgeld ausgegeben wurde, noch" kaiserliche Kronen I Johannsthaler und 7'/2 Constanze.-Batzen zu Theil geworden; aus der Geleitsbüchse5" Baden 25 Kronen an Gold 5 kaiserliche Kronen, ö dicke Pfenninge, 1 Johannsthaler 0 Pfund Zürcher-Münze 10 Pfund Vaslermünze 13 Pfund Constanzermünze; 80 Sonnenkroncn von der Hauptmanuschaft vonSt- Gallen übergiebt Brandolf Tschndi von Glarus; hievon wurde ausgegeben V2 Krone Trinkgeld «?«.Bar den Boten gemeiner Eidgenossenschaft erscheint ein Gesandter des Kaisers und legt e.nen schr.ftl.chen
Bortrag ein, von welchem die Gesandten von Bern eine Abschrift uehnien.
'M. Vor den in. Thurgau regierenden X Orten eröffnet der Laudvogt von da, N.klaus Cloos des
Raths zu Lncern, das Malefiz und die hohe Obrigkeit zu Ober- und Niedersta.nn.hei.n gehören den X Orlen,nieder» Gerichte aber denen von Zürich. Nun haben vor einiger Zeit die Amtleute derer von ZunchSU Stanimhein. einen „verleümdeten" Man», Namens Gprsperg, gefangen genommen und .hn an Vurger-""ister und Rath der Stadt Kürich überliefert. Diese haben dann gefunden, der Betrestende habe n.alef.z.schgehandelt, Leib und Leben verwirkt, und haben ihn dann dem Landvogt zugeschickt und dabei gefardctt, er,Landvogt, solle die Kosten bezahlen, welche die von Zürich mit den. Gprsperg gehabt haben, ^er Land-v°gt habe sich dessen geweigert, gestützt auf die Meiuung, 'venu eine verleumdete Person, d.e n.alef.z.schhandelt habe, zu Stammheim ergriffen werde, solle sie gleich Anfangs dem Landvogt zu Frauenfeld zugeführtU"d nicht denen von Zürich überliefert werden. Nebstden. erhalte der Landvogt Bericht, es gehe zu Stannu-hei". Vieles vor, das der hohen Obrigkeit zu bestrafen zustehe, das aber de... Landvogt in. Thurgau nicht°"g°Mgt werde. Solches geschehe weil die X Orte zu Stammheim keine geschwornen Amtleute haben, d.e«uf solche Sachen Acht geben Da nun die von Stau....Hein, den Gyrsperger nicht vorab de». Landvogt'"ergeben haben, so glaube dieser, sie sollen hiefür bestraft, und die geforderten Kosten sollen denen von Zürich""ht bezahlt werden- und wenn fürder verleumdete Personen gefangen werden, sollen dieselben vorerst nach^«-nfeld an den Laudvogt zu Händen der hohen Obrigkeit, und (nicht?) nach Zürich geführt werden. Die Gesandten"«" Zürich antworten hierauf, ihren Obern stehen zu Ober- und Niedersta.n.nhein. die Mannschaft, die nieder.,trickste, Gebote und Verbote und (diesfällige) Strafen zu, nämlich wegen Schlagen, Zücken, Wunden, ^ried-""sage». Friedbreche., mit Worten, „Nachschlüchen", Überzäunen, Uberehren, Ubermähe.., Ansprechen ..... die^ Kriegslagen, im Zorn zu Ehre., reden und aber den bezüglichen Beweis nicht antreten wollen, undbergleickst.,, Frevel' Auch sei von Alters her gebraucht worden, daß wen» zu Ober- und Niederstammheim