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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
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Juli 1540.

eine als inalefizisch verschrote uud verleiundete Persou gefangen wurde, dieselbe nach Zürich geliefert wordensei; habe sich da erfunden, daß sie inalefizisch gehandelt uud Leib und Leben verwirkt habe, so sei sie demLandvogt nach Frauenfeld überantwortet morden, wie das auch in der Grafschaft Baden, zu Bremgarten undanderwärts der Fall sei. Die Gesandten von Zürich glauben daher, es sei ine vorliegenden Falle nichtsUnrechtes geschehen, und es solle der Landvogt die Kosten bezahlen; wenn der Gprsperg, der gerichtet wordensei, vieles Gut hinterlassen Hütte, so hätte dieses der Landvogt auch zu Händen der X Orte, als der hohenObrigkeit, bezogen. Sie bitten, ihre Obern bei ihren Gerichten, Rechten und altem Herkommen zu belassenIwas den X Orten, als der hohen Obrigkeit gehöre, wollen sie nicht beanstanden, und ihren Amtleutenbefehlen, dem Landvogt anzuzeigen, was an jene gehöre. Nachdem die neun Orte (wir") das Anbringenbeider Thcile, auch den zwischen ihnen ihm Jahre 1504 geschlossenen Vertrag gehört hatten (wird von ihnenbeschlossen), die von Zürich bei ihren Gerichten, Rechten und löblichen Bräuchen, wie das der benannteVertrag zugiebt, bleiben (zu lassen); und soll der Landvogt eiire ziemliche Vergütung der mit dem Gyrsper'gaufgelaufenen Kosten entrichten. Wenn ferner zu Ober- und Niederstammheim Personen inalefizisch oder sovielhandeln, daß die Strafe der hohen Obrigkeit zugehört, so sollen sie diese Leute dem Landvogt nach Frauenfeldüberantworten. Dabei sollen die von Zürich gemäß ihrem Erbieten ihre Amtleute zu Stammheim anhalten,Frevel, die der hohen Obrigkeit zu strafen gehöre!', zu beobachten und dem Landvogt anzuzeigen, andernfallswürde man gemäß des angezeigten Vertrages eigene Amtleute dahin verordnen. Es siegelt unterm 11. Jub1540 der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus.

Besondere Ausfertigung in: St. A. Zürich: A. Thurgau, und im L. A. Schwyz: Abschiede; neuere Copie; scheint nicht immer vollständigcorreet; Stistsarchiv St. Gallen: Archivband 1817, Thurgauer Abschiede; der Aet ist in Urkundenform gehalten; die Urkundenden sinddie Gesandten der neun Orte (ohne Zürich).

«v. Es waltet ein Streit zwischen denen der neuen Religion zu Oberhofen, Langmyl und Tetligkofe»in der Landgrafschaft Thurgau eines Theils und Joachim Erni, Pfarrer an St. Stephaus Stift zu Constaichanderer Seits. Die erstgenannte Partei beglaubt nämlich, der Pfarrer an St. Stephans Stift habe ihreFilialkirche mit einein Prädicanten ihrer Religion zu versehen. Dagegen erwiedert der genannte Pfarrer, diebetreffenden Leute haben nur eine Filialkirche, in welcher etwa zu Zeiten Messe gehalten worden sei; sie gehöre»in die Pfarrkirche zu St. Stephan zu Constanz, als ihre rechte Pfarrei, und seien nach seiner Meinungpflichtig, dahin zur Kirche zu gehen; er sei nnu nicht schuldig, sie mit einem Prädicanten in dieser Pf»»^kirche zu versehen. Über diesen Span sind die Parteien auf dieser Jahrrechnung vor den Nathsboten dclX Orte um eine Erläuterung oder einen Eutscheid eingekommen. Nachdem diese sie verhört hatten, habe»sie den Johann Escher, Stadtschrciber von Zürich, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, Georg Hertwig,Stadtschreiber und des Raths zu Solothurn, Niklaus Cloos, des Raths zu Luceru, Landvogt im Thurg»"'und Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus, Landvogt zu Baden, beauftragt, die Parteien vor sich zu beruftuud zu versuchen, den Allstand gütlich zu erledige». Die Genannten haben das gethau uud die Parteinebst einigen Verträgen, Briefen und Siegeln verhört und sprechen nun mit Wissen und Willen der erstesFolgendes; Joachim Erni soll den genannten drei Gemeinden während den nächsten fünf Jahren jährlich 10 Gull»»»zu 15 Constanzer Batzen, ausrichten. Dann sollen diese sich selbst mit einem Prediger undGottsrechte»versehen, ohne Kosten uud Schaden des Pfarrers zu St. Stephan. Dem genannten Pfarrer sollen dageg^alle Pfarrzinsen, Renten und Gülten, auch die t! Pfund Pfennige, die für die Messe gestiftet wordenwie solches die Kirchenpfleger bisher eingenommen haben, ohne Widerrede der genannten Kirchgenossen verabf»^werden. Wenn aber der genannte Pfarrer während diesen fünf Jahren sterben oder während dieser.8^