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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
106
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Juli 1549.

ehrlich und am dienlichsten. Die Gesandten der VII Orte erklären hierauf, sie verlangen für das Ilrtheilund alle bezüglichen Verhandlungen Brief und Siegel, und da die VII Orte den Haupthandel erobert haben,so erwarten sie auch, daß die drei Städte ihnen die Kosten abtragen werden. Die Gesandten der drei Städteerwiedern, sie wollen das Urtheil au ihre Obern bringen; in Betreff der Kosten sei es bisher in derEidgenossenschaft nicht der Brauch gewesen, daß ein Ort dem andern Kosten bezahlt habe; sie begehren daherfreundlich, die VII Orte möchten diese Kostenforderung fallen lassen; wäre das nicht der Fall, so wollen sieauch dieses heimbringen. Hierauf haben der Obmann und die vier Richter die Gesandten der Vll Ortefreundlich gebeten, weil bisher in der Eidgenossenschaft das Geben solcher Kosten nicht üblich gewesen sei, sowollen sie die jetzt geforderten Kosten fahren lassen. Die Boten der VII Orte antworten, sie haben keinenAuftrag für einen Nachlaß, wollen aber die Sache heimbringen und was ihre Person betreffe, das Bestethun. Es haben hierauf beide Parteien den Obmann und den gemeinen Schreiber für ihre Mühe undArbeit zu gleichen Theilen bezahlt. Dabei hat man beredet, welche Partei über die Verhandlung Brief undSiegel begehrt, die soll sie dem gemeinen Schreiber besonders bezahlen. I». Die Boten der sechs Ortevernehmen die Kundschaft und andere Gewahrsame, welche die von Glarus und der Landvogt zu Sargans,Jost Abpberg von Lucern, in Betreff der eigeneil Leute, die aus der Herrschaft Werdeilberg in die GrafschaftSargans und umgekehrt zieheil, auch in Betreff des Wildbannes in der Herrschast Wartan aufgenommenhaben, und machen hierauf denen von Glarus folgende Vorschläge: 1. Von den eigenen Leuten, die aus derGrafschaft Werdeilberg in die Grasschaft Sargans gezogen sind und noch da wohnen, sollen die von Glarus dieFastnachthühner, Fälle und andere Nechtsamcn, die man von solchen eigenen Leuten bezieht, auch beziehen mögen,und umgekehrt mögen die VII Orte von den eigenen Leuten, die aus Sargaus nach Werdeilberg gezogen sind undda nach wohnen, das Gleiche auch einnehmen. 2. In der Folge aber soll kein Theil eigene Leute des ander»annehmeil oder einziehen lassen, es wäre denn, daß sie sich der Eigenschaft und in Betreff anderer Uiigenossame»von ihrer Herrschaft freigekauft und ledig gemacht haben. 3. In Betreff des Wildbanns in der HerrschaftWartali sei zu betrachten, daß allenthalben der Brauch sei, daß die hohe Obrigkeit auch über den Wildban»gebiete, lind die Herrschaft Wartan den VII Orten mit der hohen Obrigkeit zugehöre; man bitte daher Glarus,von seiner Forderung abzustehen und den Wildbann den VII Orteil, zu denen es auch gehöre, zu überlasse».Nach Eröffnung dieser Vorschläge bemerken die Gesandten von Glarus, sie glauben, ihre Herren werden esbei dem Antrag in Betreff der eigenen Leute bleibeil lassen; aber in Betreff des Wildbanns, obwohl deran und für sich sehr unbedeutend sei, könne man sich nicht auf die hohe Herrschast berufen, weil vielerortsund namentlich in der Landgrafschaft Thurgau die Niedern Gerichtsherren auch den Wildbanu besitzen. Wen»man aber auch hier gleiche und billige Mittel stelle, so zwar, daß die beiden Vögte zu Sargaus u»dWerdenberg den Wildbann und das Jagen gemeinsam und miteinander zu verbieten haben, und derjenige, der jage»will, von beiden Vögten Erlaubniß haben soll, so glauben sie, ihre Herren würden dieses zugeben; andernfallskönnten sie sich ohne Recht von dem Wildbann nicht drängen lassen. Da die Boten der sechs Orte keineVollmacht haben, dieses zu bewilligen, so wird die Angelegenheit jedem Boten in den Abschied gegeben, u>»auf dem nächsten Tag antworten zu könneil. i. Der Untervogt von Dottikon in den Freien Aemteril stelltvor, es sei ihmverschiner jareu" von einem Nachbar, zivar nicht in böser Absicht, sein Haus angezündetund verbrannt worden. Er habe es mit großen Kosten wieder aufgebaut; und da er nun lange Zeit alsUntcrvogt gedieilt habe, so bitte er untcrthänig, ihm mit einer Verehrung oder Steuer behülflich zu sei».Dabei hat der alte Landvogt in den Freie» Aemtern, Jost Pfendler von Glarus, sich ebenfalls für ih»