Juli 154!).
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und andern Bliese zu untersnchen und dasjenige, Ivns den Obern dienlich sein kann, ans dein nächsten TagZu berichten, v. Anmalte des Grafen von Greperz legen den letzten Abschied von Solothurn vor, mittelstwelchem dem Grafen gerathen wurde, daß er entweder persönlich, oder in seinem Namen einige Edelleute"nt den Boten der Eidgenossen, welche die Vereinnng besiegeln, nach Frankreich gehen und seine Ansprachedort fordern sollen', man hoffe, er werde vergnügt werden; sollte ihm da» nicht glsäklig sein, so möge ersich auf diesem Tage erklären. Sie fähren ferner aus, wie der Graf schon zwei Mal nach Frankreich gereistsei und seine Fordernng beim frühern nnd jetzigen König geltend gemacht habe; wie er ferner länger als einhalbes Jahr einen Edelmann an des Königs Hof gehabt habe; wie die Boten der Eidgenossen, die wegender Gevatterschaft nach Frankreich gesendet worden, mit dem König verhandelt nnd nicht» ausgerichtet haben,iu Betracht dieser Vorgänge sei der Graf nicht gewillt, eine weitere Sendung zu veranstalten, sondern rufedringend und ernstlich die Eidgenossen an, gemäß dem letzten Abschied zu Baden einen Rechtstag ans dieMarch anzusetzen und das Recht ergehen zu lassen; er vermöge nicht, die Sache weiter aufzuziehen. Dieseshat man durch Verordnete den königlichen Anwälten anzeigen lassen nnd sie gebeten, den Grafen gritlich zubefriedige», ansonst man in Betreff seiner vom Piemonteserzug herrührenden Ansprache einen Rechtvtag ansdie Untermarch ansetzen werde. Sie antworten, der letzte Abschied zu Solothurn gehe dahin, daß der Grafpersönlich oder in seinem Namen Edelleute mit den Boten der Eidgenossen nach Frankreich gehen und dieAnsprache an dem König gütlich fordern sollen; diesen Abschied haben sie dem Körrig überschickt und lassenes hierbei verbleiben. In Betracht nun, daß die Sache mit dem Rechtstag sich noch lange verziehen möchte,ist die Meinung der Boten und wird dem Grafen gerathen, daß er, wenn möglich persönlich, oder für ihnn" oder mehrere seiner Edelleute, oder ein Nathsbote von Bern und Freiburg, wo der Graf Burger ist, oder auswelchem Ort es ihm gefällig ist, mit den Boten der Eidgenossen nach Frankreich gehe; welche Boten dann mitden Gesandten des Königs, gemäß deren Erbieten, allen Fleiß anwenden werden, daß der Graf gütlich bezahltwerde. Würde das nicht' erfolgen, so sollen die Boten der Eidgenossen Befehl und Gewalt haben, für dievon dem Piemonteserzug herrührende Ansprache des Grafen dem König einen Rechtstag anzusetzen, mit derAnzeige, die Eidgenossen werden ihre Zusätzer auf den bestimmten Tag abordnen, was der König ebenfallsthun wolle, damit die Sache zum End komme. Es erscheint Hans Wiederkehr von Dietikon und eröffnet,^ habe vor dem letzten Jahre in seinen Gütern eine Mühle bauen wollen; das haben ihm die Müller vonBremgarten und Dietikon versperrt, .vorüber er mit ihnen vor Schultheiß, klein und großen Rüthen zuBremgarten ins Recht gekommen und wo ihm der Mühlebau abgesprochen worden sei. Diesen Spruchhabe er vor die Eidgenossen ans einen Tag zu Baden apellirt, die aber das Nrtheil bestätigt haben. Nunaber habe er alte Briefe, welche früher nicht im Recht gewesen seien, sei auch mit dem Landvogt zu Baden«us dein Gute gewesen und habe daselbst „Wortzeichen" gefunden, daß früher eine Mühle dagewesen undeine rechte Mühlehofstatt hier sei; er bitte daher um Rechtsöffnnng. Die Müller von Bremgarten und DietikonMvieder», wie der Wiederkehr sie lange im Recht herumgezogen und sie von den Eidgenosse.. Brief undSiegel erlängt haben, daß er die Mühle nicht bauen dürfe; sie hoffen hierbei verbleiben zu können. Da'"an ohne Instruction ist, so wird der Handel in den Abschied genommen; ans nächstem Tag soll jeder Bote""t Vollmacht erscheinen.' K. Bürgermeister von Watt, als Obmann in dein Handel über die Reisstrafen"" Thurgan, läßt sein Nrtheil, das jedem Boten abschriftlich mitgetheilt wird, eröffnen, und bittet, ihmdasselbe für gut zu halten- er habe es weder mit Rücksicht auf das Gefallen der drei Städte, noch der VIISrte, sandmi ans die angeführten Gründe gestützt erlassen, nnd glaube, dasselbe sei gemeiner Eidgenossenschaft