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Juli 151',),
weßnahen die Anwälte beider Theile vor den Boten erscheinen. Diejenigen des Rudolf von Rappenstei»eröffnen, dieser zweifle zwar nicht, daß die erfolgten Urtheile zu seineu Gunsten bestätigt würden („er dbergangnen urtheile erhalten"); allein er würde dennoch nicht zur Ruhe kommen, sondern beständig Späneund Rechtfertigungen zu bestehen haben. Daher sei er gesonnen, wenn es sich thun lasse, die Gerechtigkeitder Dompropstei zu Psyn an Gülten, Lehen und Bußen bis an die Hofjünger und den Kirchensatz zu kaufen.Könnte das beim Dompropst nicht erlangt werden, so wäre er geneigt, dem Dompropst die Zinse, Renten, Gülten,Güter nnd die Gerichtsherrlichkeit, die er, von Nappenstein, zuPfyn habe, zu kaufen zugeben, obwohl er in Anbetrachtseiner vielen Kinder dergleichen „Sitz" eher kaufen als die seinigen verkaufen sollte. Die Anwälte des Dompropst^wollen sich für keinen dieser Vorschläge erklären, sondern eröffnen, sie seien beauftragt, das Recht zu vollführen.Da sie aber die gütliche Werbung der Eidgenossen ungerne abschlagen, so wollen sie die Sache dem Dompropstanzeigen und gewärtigen, was er verfüge. Da den Boten das freundliche Erbieten Bat Rudolfs gefalle»hat, so hat man hierüber ausführlich dem Dompropst geschrieben und ihm aufgetragen, im Falle er in diese»Vorschlag eintreten wolle, solches unverzüglich denen von Zürich zu schreiben. Jede Partei soll dann innerhalbder X Orte zwei ehrbare, verständige Männer beiziehen und versuchen, über einen Auskauf einig zu werde»,was man sehr wünsche, damit sie zum Frieden kommen. Könnten sie sich über einen Auskauf aber nichtvergleichen, so sei den Voten wegen anderer Geschäfte und „armen lüten halb" unmöglich, auf diesem Tage ihrweitläufiges Appellationsgeschäft anzuhören; man werde in diesem Falle ihnen hernach einen eigenen Tag auf Koste»der Parteien ansetzen, da den Obern nicht zuzumuthcn sei, einen so gar langen Proceß auf ihre (der Orte)Kosten zu verhören. Wenn die Parteien aber in angezeigter Weise gütlich verhandeln wollen und zu diese»'Ende gütliche Sprücher erwählen, so sollen dieselben von ihrer Obrigkeit verhalten werden, sich der Sachtzu unterziehe». Gelingt ein gütliches Übereinkommen nicht, so ist dieses Vorgehen beiden Thülen an ihrc»Rechten unnachtheilig. I». Jacob Ammann, Untervogt zu Ehrlibach, eröffnet, wie er ein köstliches neues Ha»6„vom bodcn uf bis an den see Zürich" gebaut habe, und bittet deßhalb jedes Ort um sein Wappen n»bein Fenster; er wolle das gegen die Angehörigen eines jeden Ortes, die zu ihm kommen, verdienen. Aachdie Gesandten von Zürich bemerken, ihre Obern hätten ihnen geschrieben und sie beauftragt, die Voten sei»^wegen zu bitten, indem er gar ein gastfreier Mann sei; er wünsche die Wappen und Fenster der Ehre wege»nnd nicht wegen Armut; die von Zürich seien zur Erkenntlichkeit bereit, v. Es erscheint der Abt vo»Kreuzlingen nnd zeigt an, wie er in seinem Gotteshause ein neues köstliches Haus gebaut habe; da Kre>Elingen am Rhein gelegen sei und vieles fremde Volk hier vorbei komme, so möchte zu Ehren der Eidgenossejedes Ort sein Wappen und Fenster dem Gotteshause schenken. Heimbringen und auf nächstem Tag Antwü'lgeben. «I. Seit einigen Jahren haben die von Bern, Freibnrg und Solothurn mit den VII Orten dllRechnungen der Klöster im Thurgau abgenommen. Seit Altem her aber haben die drei erstgenanntenan diesen Klöstern kein Recht, sondern es stehen dieselben unter dem Schirm der VII Orte, als reckst^Landesherren der Landgrafschaft Thurgau, was vor nnd nach dem Erwerb des Landgerichts der Fall n>»>''Es scheint daher am Platze, die Klosterrcchnungen „anzustellen", damit die drei Städte von diesem Gebrausabkommen. Überhin werden die Rechnungen nur von den Klöstern Mttnsterlingen, Feldbach, DänikonKalchrain eingenommen, was der Landvogt und Landschreiber im Thurgau vollziehen nnd ihren Obern diesf»^'Bericht erstatten könnten, wodurch für die Klöster bedeutende Kosten, die sie sonst mit den JahrrechnuuP"haben, erspart würden. Jedes Ort soll sich daher entschließen, ob ihm solches genehm sei, nnd ans nächst^'Tag Antwort geben. Der Landschreiber im Thurgau wird beaustragt, in den benannten Klöstern die Schu'^