Ju»i 1549.
dabei legt er eine Empfehlung derer von Lucern vor; mit dem Landvogt habe er sich vertragen wollen, dasaber habe derselbe abgeschlagen und die Sache auf weitere Kundschaft verzogen, ihm aber dann, ohne ihmverkündet zu haben, 300 Kronen Buße aufgelegt. Nachdem sich die Boten bestrebt hatten, Alles zu erfahre,:,sind sie vorerst vom Landvogt berichtet worden, Hauptmann Niklaus sei wohl vor einigen („verschiner")Tagen mit seinem Vater in Lauis gewesen, habe aber mit ihm keine Unterhandlung angestrebt, sondernverlangt, es solle das Urtheil gegeben werden. Da der Vogt noch andere Kundschaften vernehmen«Uchte, so habe er den Handel verschoben, doch den beiden Fleckenstein heiter angezeigt, wenn sie währenddes ganzen Monats Mai nicht erscheinen, so werde er das Urtheil geben; er habe also weder eine Thädigungabgeschlagen, noch unverkündet geurtheilt. Was das Abtrinken des Friedens anbelange, so seien viele Ehren-leute anwesend gewesen - aber dessenungeachtet könne niemand, mit Ausnahme eines Weibels des Landvogts,sagen, daß der Friede deutlich abgetrunken worden sei. Wie übrigens der Friede gebrochen worden sei undwer dem andern Anlaß geboten habe, zeige der letztjährige Abschied. Da der Friede zu Laui» verhängtworden ist und nach dein dortigen Aussah nicht abgetrunken werden kann, auch nicht klar erwiesen ist, daßec abgetrunken worden wäre; auch das Stadtrecht von Lucern, wenn ev hier zu Anwendung kommen könnte,das Abtrinken des Friedens mit Bezug auf die Sache, um derer wegen er aufgenommen worden ist, nichtgestattet, sondern nur in Betreff anderer Vorkommenheiten, während der gegenwärtige Vorfall von eineineinzigen Handel her aufgelaufen ist, endlich sich nirgends zeigt, daß Fleckenstein von Albrecht gereizt wordenW, so hat man befunden, daß der Landvogt den Fleckenstein nicht nach der Schärfe des maßgebenden Rechts,wornach er das Leben verwirkt hätte, sondern nach der Gnade bestraft habe. Da aber die Eidgenossen abdem Tag zu Baden dem Landvogt und die von Lucern den jetzt versammelten Boten geschrieben haben,Neckenstein möchte ihrer wegen gnädig gehalten werden, und damit er sehe, daß man solche Empfehlungenbeachtet habe, so hat man die Strafe gemildert und ihm nur 150 Kronen zu Händen der Obrigkeit auserlegt.Aus dieses erscheint Hauptmann Fleckenstein wieder, legt 35 Kronen ab und bittet, ihm Gnade zu erweisen,wie Andern geschehen sei, und sich mit diesen 35 Kronen zu begnügen. Auf dieses haben die Boten ausGnaden sich des Weitern vcrmächtigt, und wollen mit diesen 35 Krone» für die zwei Theile ihrer Obernsich begnügen, dem Landvogt aber an seinem dritten Theile unbeschadet; sollte Fleckenstein hicmit nicht zufriedens°i», so soll es bei der Buße von 150 Kronen sein Verbleiben haben. Da er sich noch nicht entschlossen,dieses anzunehmen, so wird der Handel heimgebracht, damit, wenn Fleckenstein sich beklagen sollte, die ObernBericht haben, wie gnädig man ihn habe halte,: wollen, e. Da in diesen: Lande sich viele Priester einesunehrbaren Wesens und ebensolcher Kleider bedienen, als zerhauener kurzer Schueu (?), Hosen, Mänteln, mitRapieren an der Seite und Bärten, so daß man sie nicht fiir Priester ansieht, auch die Pfründen oft jungenKnaben oder Andern, die noch nicht Priester sind, verliehen werden, so soll man das heimbringen, damitauf den: nächsten Tag diesfalls eine Ordnung festgesetzt werde. «I. Es waltet ein Span zwischen demBruder von St. Gallen und den Zollern von Lauis; letztere glauben, der Bruder sollte von den Pferden,bie er durch das Lauisergebiet treibt, wie andere Jahre den Zoll entrichten; der Bruder entgegnet, er sei«olle dreißig Jahre mit Pferden hier durchgefahren und nie sei ihn: ein Zoll gefordert worden, außer währendde» letzten drei Jahren; als Eidgenosse oder Bundesgenosse von St. Gallen glaube er auch, von dem Zollebefreit zu sein. Heimbringen, damit auf nächster Tagleistung entschieden werde, wie er und Andere gehaltenwerden sollen. «. Als die Boten nach Lauis gekommen sind, ist anfänglich niemand erschienen, sondern sindolle Händel bis zuletzt aufgespart worden, weßhalb man sich mit großen Kosten der Obern und der Boten