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Juni 1549,
länger säumen mußte. Es wird daher verordnet, jeder Landvogt soll alle Appellazeu aufschreiben, damit,sobald die Boten hineinkommen, die Händel durch sie und nicht wie es den Parteien gefällig ist, auf alleTage vertheilt werden. Wenn dann eine Partei nicht erscheint, so soll ein Handel auf die Rechtsame dererscheinenden Partei hin ausgemacht werden, was dann Kraft haben soll wie wenn beide Parteien anwesendgewesen wären. Wenn diese Ordnung jedem Ort gefällig ist, so soll man auf dem nächsten Tag darumAntwort geben, f. Der Markgraf von Mnsso oder jetzt von Marignano läßt durch eine Botschaft vielesGute und seine Freundschaft zu den Eidgenossen und ihren Unterthanen erbieten. K. Wegen Vogt WolfHütschis seligen Tochter, die er zu Mendris bei einem gewissen Barthola gelassen hat, hat man diesen: Bartholanoch zu Letzi eine Krone geschenkt und dabei beschlossen, der Landvogt solle die Tochter zu sich nehmen oderzu dem Schreiber thun, bis sie hinausgehe oder ihre („sine") Freunde von Basel sie berufen; mit diesenmöge sie („es") dann gehen, „um (und?) dem Barthola, um daß er's erzogen nit mer schuldig sin z»bezalen".
I». Die Boten der XII Orte sind beauftragt, darüber zu verhandeln, wie der Friede gehalten werdensolle. Zu diesem Ende legen sie sich den auf der Jahrrechnung zu Lauis vom Jahre 1519 von den eid-genössischen Gesandten aufgesetzten Frieden vor (er wird wörtlich angeführt). Nach Eröffnung der Instructionenwird nun dieser Friede gänzlich bestätigt und soll derselbe bei der darin bestimmten Buße gehalten werde».Als Erläuterung wird beigefügt: Wenn der Friede zwischen einigen Personen aufgenommen wird, so solldieser gelten für alle Sachen, die zwischen ihnen und ihren Verwandten bis zum vierten (Grade), die einanderzu rächen haben, sich zutragen mögen. Doch ist bewilligt, daß die Urheber des Friedens mit einander einhellig „undnit anders mit versumungen und verkommnussen" Gewalt haben, den Frieden zwischen ihnen und ihren Ver-wandten aufzuheben. Es soll aber ausdrücklich gemeldet werden, daß beide Parteien beschließen, es bestehenun fürhin zwischen ihnen kein Friede mehr. Diese Aufhebung des Friedens soll aber nur für alle ander»Sachen, und nicht für den Fall, für welchen der Friede ausgenommen wurde, verstandeil werden; würdeEiner des letztern Falles wegen etwas handeln, so soll er gleichwohl nach der vorgeschriebenen Buße bestraftwerde». Wem: beide Urheber des Friedens oder einer derselben mit Tod abgehen, so soll der Friede unterihren Freunden erloschen sein. Damit sich niemand entschuldigen könne, von dein Frieden nichts gewußt Z»haben, so soll jeder Urheber, so wie er den Frieden gegeben hat oder derselbe von ihm abgefordert worden ist,beim Eid schuldig sein, dieses allen seinen Frennden bis zum Vierten, die ihn zu rächen haben, zu verkünde»'i. Die Boten beaustragen den Landvogt und Landschreiber, sich von „Arzeten" und Andern Bericht erstatte»zu lassen, uud dauu des Sauusons Ansprache festzustellen. Wenn dann des Nowyen Söhne in Monatsfrist»ach der Schätzung nicht bezahlen, soll der Sannson Gewalt haben, sie in den Thurm legen oder verrufe»zu lassen und zwar für so lange bis er bezahlt wird. Das soll künftig in allen ähnlichen Fällen so gehakte»werden, so daß Personen, die nnter des Vaters Gewalt stehen, oder sonst nicht zu bezahlen haben, in Monats-frist, nachdem die Schätzung geschehen, aber die Vergütung nicht erfolgt ist, verrufen oder gefangen gelegi
werden bis bezahlt wird. St, A, Luccrn: Statuten von Lauis S, «s.
Zu Ii. Der auf der Jahrrechnung zu Lauis (Juli) 1519 aufgestellte Friede ist folgenden Inhalts'1. Wenn zu besorgen steht, daß Einige „zu stoß kommen" möchten, ist jeder bei seinem Eid pflichtig, de»Frieden aufzunehmen. Wird der Friede von Einem drei Male gefordert, und giebt dieser ihn auch nichb„so er darüber ctwnr schlüge und den fryden bräche, so (soll) er gestraft werden wie hernach folgt n»^gstalt syner Handlung und drp ducaton zebuß verfallen syn, welcher zum dritten mal den frpden nit gebe»