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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 154!).

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von ihm geledigkt morde» seien, sich auch ein Span erhoben habe, der von beiden Theilcn beiden Städtenzu sprechen übergeben worden sei. Diesem solle nachgekommen werden, und sie in diesem Falle nicht verbnndensei», sich der Gerichte des Grafen zu bedienen, besonders bei einer so schweren Fordernng und Klage. DerRath verdankt den Boten ihr Erbieten und abordnet Claude von Montenach und Sebastian Veillard nachGreyerz um die Sache zu Ruhe zu bringen, gemäß ihrer Instruction.

ll. Vor dem Rath zu Bern erscheinen die von Saanen und Oesch, danken denen von Bern für ihregegen den Grafen gehabte Mühe und Arbeit, und beklagen sich, wie der Graf mit dem Passeinent für-sahre; sie haben einen Boten und zwei Unparteiische zu ihm geschickt und ihn ans die von denen von Bernangesetzte Tagsatzung, mit der sie ganz einverstanden seien, aufmerksam gemacht (der Sah ist etwa« unklar),mit dem Passeinent behelligen sie sich nicht. Der Gras aber habe gestützt aus das Passeinent Einen ihreröandleute gepfändet und ihm das Roß weggenommen und vergantet; gemäß dem Bulgrecht rufen sie umHülfe uild Rath an. Der Rath begehrt von dem Grafen für die von Saanen Geleit in Betreff der Pfändung,mit Melden, der Rath habe sich auf seine Zusage verlassen und angenommen, die von Saanen werden mitBezug auf Leib und Gut sicher sein und der Dag zu Greperz werde besucht. Der Graf soll ihnen (dasGeleit) beförderlich übersenden, sonst werden sie (auf dem Tag) nicht erscheinen. Die von Bern seien bestrebt,Alles beizulegen. Den Boten von Oesch wird geantwortet, der Rath werde auf dem freundlichen Tage dasBeste thun; sie sollen denselben besuchen und ihre Gewahrsamen vorlegen ; dem Grafeil habe man ebenfallsgeschrieben, daß er sie in aller Sicherheit hin- und herkommen lasse.

Zwischen 15 nnd 21. Juni scheint eine Gesandtschaft von Bern bei dem Grafen von Greyerz gewesenZu sein. Sowohl diese Verhandlung deutet dahin, als anch werde» unterm 15. Juni Schultheiß Hans FranzNägcli und Benner Anton Tillicr mit einer Instruction an den Grafen, die obwaltende Angelegenheitbetreffend, versehen. St. A. Bern: Jnstruetionsbnch v k. 484.

44.

Solothurtt. 154'.», 21. Juni (Freitag nach Corporis Christi).

Ka,.w«ar-I,i» 2olot,,»r»! RaNM.ch Ao, <7. S. SSS.

Vor dem Rathe zu Solothurn erscheinen die beiden Anwälte des Königs von Frankreich, und bezeugenRamen desselben den Dank dafür, daß die von Solothurn in Betreff der Vereinung sich so viel für denKonig bemüht haben. Wegen Geschäften desselben seien sie nun Willens, sich an andere Orte zu begeben,doch wollen sie das nicht thun, ohne vorher Urlaub zu nehmen; wenn sie denen von Solothurn dienenkönnen, so wollen sie das Beste thun. In Betreff des Schärtlin bitten sie nochmals, ihn, geneigt zu sein,und den Boren, der nach Baden gehe, zu beaustragen, dahin zu wirken, daß Schärtlin verhört und in derEidgenossenschaft belasseil werde. 'Man möge bedenken, daß es von Vortheil sei, wenn der König viele guteDiener in der Eidgenossenschaft habe. Der Rath antwortet, wenn er dein König vieles Gute erwiesen habe,so sei es mit geneigtem Willen geschehen. Was den Schärtlin anbetreffe, so sei mau über dem Abschied"och nicht gesessen; wenn man ihn aber verhöre und die von Solothurn etwas Gutes schaffen können, so seiMan hiezu geneigt. Dabei bitte man, die von Solothurn allzeit für cmpsohlen zu halteil.