Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
97
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1549.

Solothnrn wegen ihres St, Ursen Stifts, und Richard Vernier von Friguligier, Schreiber iin Freienberg,und Georg Wuman aus der Hennrey, iin Namen Johannes, Abt zu Bellelay, alle als Mittler und Schied-leute in folgender Angelegenheit, treffen nachstehende Vereinbarung. Zwischen denen von Bern und HansEcherli, Vogt zu St. Johann bei Landeron am einen, denen von Solothurn wegen ihres St. Ursen Stiftsam andern, und Christoph Gigandct. Burger zu Biel, iin Namen und als Schaffner des Abts zu Bellelay,am dritten Theil hat sich ein Anstand erhoben wegen des Korn-, Haber- und Heuzehntens auf den AchernZu Sarbachcn zwischen und unterhalb Büren und Lengnau. Hans Echerli und Christof Gigandet glauben"ninlich, die benannten Zehnten fangen bei dem neuen Graben an und gehen bis zu dem spitzen Birnbaum,während die Anwälte von St. Ursen Stift behaupten, sie sollten bei den Märchen der Herrlichkeiten bleibenund weiter keinen Zehnten aufnehmen, was jene (wir") ebenso halten wollen. Die genannten Schiedleute,nachdem sie den streitigen Platz besichtigt haben, vermitteln nun eine March (die beschrieben wird). DieseMarch gilt aber nur für die gemeltenbeid korn- und haber-zehnden" unter den genannten drei Parteien"»d istunfern" Herrlichkeiten ohne Schaden. Wenn Aecker zu Matten eingeschlagen werden, so soll vondiesen der Heuzehnten dahin gegeben werden, wohin der Korn- und Haberzehnten gegeben wird, laut derMarch. Endlich soll der Heuzehntenenent dem Hag blyben", wie solcher von Alters her geblieben ist. Eswerden hierüber drei gleichlautende besiegelte Spruchbriefe gefertigt und jeder Partei einer gegeben. (Copie).

42.

1549, 17. Juni (Montag nach hl. Dreifaltigkeit).

Laud-Salchi» Schwvz: Abschiede.

Unter Beizug von Jacob an der Niiti. Landammann zu Schwyz, und Kaspar Tschudi, Seckelmeister zuGlarus, als von ihren Obern verordneten Gesandten, hat Abt Diethelm von St. Gallen von allen Amtlentendes Gotieshauses St. Johann, mit Ausnahme dessen an der Clus, über Einnahmen und Ausgaben Rechnungausgenommen, von welcher jedem Boten ein Auszug mitgetheilt worden ist. Es erzeigt sich hieraus, dastdas Gotteshäuschcn in verderblichen Absall gekommen ist, so daß, wenn seine Einnahmen und seine Beschwerdenund Schuldenan Hauptgut und Zins" gegen einander abgezogen werden, nur 175 Gulden 9 Batzen und1 Pfenning übrig bleiben. Es ist nun diesfalls bestimmt worden: 1. Der Abt zu St. Gallen soll einen'hm gefälligen Geistlichen in das Gotteshäuschen verordnen, damit derselbe im Geistlichen und Zeitlichenregiere, daß es Gott gefällig sei und Nutzen und Wohlfahrt des erster» geäufnet werde, da es sonst unmöglich'st, Mit so geringem Gelde geistliche und weltliche Personen im Haushalt unddarlychung »uns gnedigenHerrn" z erhalten. 2. Diejenigen geistlichen Personen, welche des Gotteshauses und Convents sind und"erlangen, in demselben zu bleibeir und wieder darein wollen, die sollen darein gelassen werden und mitMen und Trinken, Schuhen und Hosen gehalten werden wie die Conventherren im Gotteshause St. Gallen;anderseits aber sollen sie pflichtig sein, den Gottesdienst mit allen Ceremonien, Messehalten, Beten, Singeil'">d Lesen in aller Ordnnng, wie derselbe im Gotteshanse St. Gallen nach St. Benedicts Regel geübt wird,Zu verschen. Wer aber nicht in dem Gotteshause bleiben, sondern sich anderswohin begeben will, der mag^s thun; stach ist stas Gotteshaus nicht schuldig, diesen etwas zu thun oder zu geben, es wolle denn der

13