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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1549.

besuchen;da aber villicht bis mittwuch syn passement usga», dunke mine Herren von sontag über acht tagznacht niögeu st) bas darkonunen". Inzwischen soll alle Verhandlung eingestellt sein und der Graf diesesden Seinigen verkünden. Der Graf entgegnet, er sei hiemit wohl zufrieden, sofern dieses seinen Rechtenunschädlich sei. Der Rath läßt die Sache gänzlich bei dein zu Greyerz errichteten Abschiede verbleiben; derAufschub soll den Parteien weder Vortheil noch Nachtheil bringen. 3. Vor dem Rathe zu Bern eröffnetMartin Sesinger, des Raths zu Freiburg (als Gesandter von daselbst), bei der Theilung der Güter der Karthausela Lance zwischen Bern und Freiburg seien auf die von Freiburg jene Güter gekommen, welche jene Karthausein der Grafschaft Neuenburg gehabt habe. Als sie dann in Betreff derselben das Recht gebrauchen mnßten,sei erkennt worden, die von Freiburg sollen beweisen, daß ihnen diese Güter zugetheilt worden und sie nebstdenen von Bern Herren der Herrschaft Grandson seien. Der Rath zu Bern stellt nun ein diesfälligesZeugniß aus. II. (13. Juni). Näthe und Burger zu Bern antworten auf das Anbringen der Boten vo»Genf, man könne ihr Vorhaben nicht für gut ansehen. Indessen sei bekannt, wie bei der Verlängerungdes Burgrechts auf fünf Jahre bestimmt worden sei, wenn ein Theil sich in Betreff desselben über etwaszu beschweren habe, so möge man während dieser Zeit sich darüber berathen, die Sache verbessern, stärke»und mehren; dessen seien die von Bern zu Erhaltung bürgerlicher Treue und Liebe noch gesinnt.S»dann das beschechen und dannenthin mine Herren inen gegen Eidgnossen, wie Mülhusen, St. Gallen, Rötungverhelfen können, ein pündnuß und . . . seien sie erbötig, ihnen bürgerliche Treue und Dienst zu erweise»,gemäß dem Burgrccht.

Zu 1. 2. Zwei andere, sehr kurz gehaltene und daher unklare Anbringen des Grafen, die übrigensnicht von Bedeutung zu sein scheinen, sind hier übergangen worden.

Zu I. 3. Dieser Beschluß aus St. A. Bern: Deutsches Spruchbuch U. U., S. 370.

Zu II. Im St. A. Bern: Jnstructionsbuch I) k. 481 steht, unterzeichnet vom Stadtschreiber zu Bern,die an Genf gegebene Antwort in französischer Ausfertigung, übereinstimmend mit dem Rathsbuch. D»sVerhältnis; zu den angeführten Orten wird hier klarer so bezeichnet: Die von Bern seien gewillt, denen vo»Genf behülflich zu sein, daß sie in eine Verbindung mit den Eidgenossen eintreten können, wie das >»bBezug auf St. Gallen, Rotwcil und Mühlhausen der Fall sei.

Auf Seite 298 unseres Rathsbuches steht eine analoge, mehrfach durchstrichene Antwort. In derselbe»wird auf die von Bern geleistete Unterstützung verwiesen und die Andeutung auf das Verhältnis; der zug^wandten Orte fehlt. Uebrigens ist auch die von uns benützte Antwort (znm Zeichen geschehener A»s'fertigung, wie oft) mit einem Striche durchzogen.

41.

154!), 17. Juni.

Staatsarchiv Bern: Solothurnbuch H S. 533.

Haus Huber, des Raths zu Bern, Hans Güder, Burger daselbst und Schultheiß zu Büren, im Na»»'»der Stadt Bern; Konrad Graf, Meister Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber zu Salothurn, Marx Halbenleib,alle der Näthe zu Solothurn und (derwürdige und andächtige") Johann Krnllin als Anwälte derer w'»