Juni 1549,
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so mag er das auf dem nächsten eidgenössischen Tag, wo immer der stattfinde, anzeigen; „darum sal jederBot, so zu dem Künig ryten, darüber Bevelch haben", e. Die Boten missen, daß die in dem Handelwegen der Reisstrafen bestimmten Zusützer und Verordneten am Sonntag nach Beginn der Jahrrechnung zuBaden (7. Juli) erscheinen sollen. Dieses ist auch dem Burgermeister von Watt von Sl. Gallen als Obmannmitgetheilt worden. «R. Alle Ansprachen sind bis auf die Besieglung der Vereinung angestellt worden. Danun Gabriel Marcellin auch eine solche gegen den König zu führe» hat, so sollen die Boten bevollmächtigtwerden, auch seiner wegen zu verhandeln. «. Auch Hauptmann Jacob Fuchsberger bittet, die nach Frank-reich reitenden Boten zu beaustragen, auch ihm beim König behülslich zu sein. I» Schwpz hat an Lucerneine Missive übermittelt, die der Vogt zu Lauis gesendet hat, des Inhalts, es sei zu Mailand ein Mandatausgegangen, daß man niemand, der aus den „sorglichen" Orten und Flecken komme, in denen die Pestilenzregiert, einlassen und beherbergen solle, bei hoher Strafe. Es soll daher jedes Ort die Seinigen, die „inMailand handtiren", warnen. K. Wiederum ist angezogen worden, wie bei diesen besorglichen Zeitumständendie Beschwörung der Bünde von großem Vortheil wäre. Das soll jeder Bote heimbringen, und auf derJahrrechnung sollen alle Vollmacht haben, zu erklären, welches Ort die Bünde wie von Alters her schwörenwolle oder nicht. I». Für den Fall, daß aus der Jahrrechnung die königlichen Gesandten eine Botschaftnach llri begehren sollten, soll jeder Gesandte Gewalt haben, eine solche zu verordnen, i. Die Gardeknechtebegehren, den König zu bitten, daß er ihnen jährlich ein Kleid gebe. Es sollen diesfalls die Boten, die nachFrankreich reiten, bevollmächtigt werden. Ii.» Da nun die Vereinnng mit Frankreich von acht Ortenangenommen worden ist, so werden die Boten von Solothurn von Ort zu Ort reiten und die diesfallsaufgerichteten Briefe besiegeln lassen, damit sie dann nach Frankreich gefertigt und dort mit dem königlichenSiegel versehen werden können. Für Vollzug dieses letztern soll und mag jedes Ort, das die Vereinungangenommen hat, Boten verordnen; diese sollen auf deir 1. August in Solothurn eintreffen, um von hier arröaach Frankreich zu verreitcn.
Die Freiburger Instruction (K. A. Freiburg! Jnstructionsbuch No. 5. k. 101 vorso) giebt als Datumdes Tages den Sonntag Exaudi (2. Juni).
Die Namen der Gesandten von Bern aus ihrer Instruction vom 91. Mai. St. A. Bern: Jnstructions-buch O k. 480; von Frciburg aus dem dortigen Rathsbuch No. 67 vom 27. Jum und dem Umschlag desAbschieds. Die Instruction enthält neben Nix Niklaus Wcrli.
I». Zürcher Exemplar fehlen S, e, K-K; im Berner Exemplar fehlt in » die Verhandlungwegen des Abschickens von Boten an Basel und Schaffhausen; ferner fehlen daselbst ,1, «, I.-K; unBasler der letzte Satz (Beschluß wegen Absendung von Boten an die renitenten Orte), v —v, It-K;im Freiburger in „ die letzten in Anführungszeichen eingeschlossenen Worte; un Schafshauser m » Wieim Basler, v, a, I»—K; im Appenzeller in n wie im Basler, e, i.
Zu a. 1 1549 29. Mai. Klein und große Räthe der Stadt Zürich an die zu Solothurnversammelten Boten der' Eidgenossen. Das Schreiben der Gesandten der Mehrzahl der Orte ab dem letztenTag zu Solothurn. den diesfälligen Abschied und die Anzeige des jetzigen Tages habe man erhalten. Manhabe die Artikel an' die Gemeinden in Stadt und Landschaft gelangen lassen, um deren Willen zu vernehmen.Nachdem man dann bedacht habe, wie unerträglich die vorgeschlagene Vereinnng denen von Zürich wäreund wie zum Guten ihnen gereicht habe, wenn sie sich solcher hülflicher Vcreinungen entzogen haben, so sei»mn einhellig geworden, sich dieses vorgeschlagenen Bündnisses nichts anzunehmen, sondern sich desselben