90
Juni 1549.
3tt.
Sotothllrn. 1549, 0. Juni (Doustag vor Pfingsten).
Staatsarchiv Lucer»» : Allgein. Abschiede () f. 80. Staatsarchiv Aiirich: Abschiede Band 17, f. 888.
Staatsarchiv Bern: Soloth. Abschiede von 1549—1613, f. 7. jtantonSar^iv <^lar»»S: Abschiede. Kantonsarcln'v Basel: Abschiede Band SL-ÄantvliSarclnv ^reiburg: Unein^ebnndene Abschiede. .^tantvnSarchiv Scl,asfhaiisett: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede.
Gesandte: Zürich. Niemand. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeister-Freibnrg. Ulrich Nix; Wilhelm Jenni. (Andere unbekannt).
t». Dieser Tag ist wiederum von den Anwälten des Königs von Frankreich in Betreff der Vereinnngangesetzt worden. Es sind aber nur Boten von Bern, Lnccrn, Schwyz, Nnterwalden (Ob- und Nidwalden),Zug, Glaams, Freiburg, Solothurn und Appenzell anwesend. Die übrigen Orte zeigen schriftlich an, dieeinen, sie wollen in die anbegehrte Vereinung nicht eintreten, die andern, daß sie dermalen mit keinemFürsten Bündnisse zu schließen im Falle seien. Es erscheinen nun die Anwälte des Königs, verdanken de»geneigten Willen der Obern der (anwesenden) Boten und den Besuch des Tages und bitten, daß man nu»im Namen der Orte die aubegehrte Vereinnng eingehe, welche abzuschließen sie ebenfalls bevollmächtigt feie».Man hat hierauf mit den Gesandten des Königs vieles über die Aussetzungen geredet, die jedes Ort a»dem betreffenden Entwürfe zu inachen hatte. Nachdem aber die Botschafter unbedingt bei den gestellte»Artikeln zu bleiben erklärten, so hat man die Instructionen eröffnet und von acht Orten (es fehlt Ber»)gleichförmig befunden, nämlich dahin gehend, die Boten seien ermächtigt, im Namen ihrer Obern die Vereinungeinzugehen, die nun auch mit Mund und Hand angenommen wird. (Beilage 1.) Die königlichen Anwälteverlangen dann, daß einige Boten zu denen von Basel und Schaffhausen abgeordnet werden, sie zu bitte»/sich von den übrigen nicht zu söndern. Die Boten von Schwyz haben diesfalls keine Instruction; die ander»aber senden Botschaften an beide Orte ab, worüber Antworten einkommen, wie die beigelegten Copieu sieenthalten. I». Es erscheinen vor den Boten der neun Orte Anwälte des Grafen von Greyerz, verbeiständetvon Schultheiß Hans Franz Nägeli und Seckelmeister Haller von Bern, und Glado von Montenach u»dWilhelm Jenni, beide der Näthe zu Freiburg, sämmtliche Beiständer im Namen ihrer Obern. Sie bitte»auf das dringendste, dem Grafen in Gemäßheit des Abschieds zu Baden beholfen zu sein, daß er von de>»König von Frankreich oder durch seine Anwälte gütlich bezahlt werde; der Graf habe dasselbe durch zweiEdelleute bei des Königs Botschaftern verlangt, aber keine endliche Antwort erhalten können. Da aufgütlichem Wege nichts zu erzwecken sei, so möge man gemäß dem letzten Abschied zu Solothurn einen Rechtstagansetzen. Nachdem man dieses Anbringen durch die „Verordneten" des Königs Anwälten vortragen ließ/antworteten sie, mau habe früher verabschiedet, es soll auf diesem Tag nichts Anderes vorgenommen werde»/als was die Vereinung betreffe; die Ansprachen sollen, im Fall die Vereinung beschlossen werde, jenen Bote»/die dieser wegen nach Frankreich gehen, übertragen werden; man hoffe, daß sie für die „ziemlichen" Ansprache»befriedigt werden. In Betracht der Abschiede von Baden und Solothurn, „und daß im vor Besiglung derBriefen dhein Rechte möchte ergan", hat man dem Grafen geratheu, er »löge, wenn er nicht selbst sich n»eßFrankreich begeben wolle, einen oder zwei seiner Edelleute „mit den Boten" dahin schicken und seine Ansprache»fordern lassen. Sollte er nicht befriedigt werden, so werde man den königlichen Anwälten, wenn keine Güteplatzsmdet, einen Nechtstag bestimme». Sollte dem Grafen der zuerst bezeichnete Anrath nicht genehm st>»/