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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
86
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Mai 154!).

dahin: Gleich nach Besetzung des Gerichts sollen dem Ammann und den Gcrichtssäßen die Rechte derervon Bern, die wegen der Stift zu Zofingen die Niedern Gerichte und die Eigenschaft zu Knutwyl haben,und die Rechte derer von Lucern, die wegen der Grafschaft Willisau die Oberherrlichkeit daselbst haben,vorgelesen werden. Dann sollen sie auf die Gerechtigkeiten beider Orte den Eid schwören Wie vor Altem.Damit aber den Rechten derer von Lucern nicht Abbruch geschehe, soll der Ammann des Weitern schwören,Sachen, welche den von Zürich, Unterwalden und Zug errichteten Vertrag vom Donstag vor Maria Mag-dalena (19. Juli) 1464, und denjenigen, welchen Bern und Lucern am 23. Februar 1540 errichtet haben,betreffen, den beiden Orten nicht zu „verhalten noch zu verthädigen" ; was den Frieden oder Tröstunganbelangt dem Vogt oder Schultheißen zu Willisau anzuzeigen und überhaupt denen von Lucern an ihrerhohen Herrlichkeit nichts »erscheinen zu lassen. Die Vier sollen nebst dem alten Eide schwören, dem Ammannanzugeben, was sie vernehme», das beide Orte betrifft, es werde ihnen geklagt oder nicht. Die übrigenGcrichtssäßen schwören nebst dem alten Eid, wenn sie dabei sind, wo zwei oder mehr Personen streitigwerden, sie zu heißen, zum Recht zu geloben. Wenn dann der Ammann zu Knutwyl dem Schultheißen zuWillisau etwas dergleichen Sachen, wie dieser Artikel enthaltet, anzeigt, soll dieser jenem 2 Batzen geben,wie der frühere Abschied dieses bestimmt. 2. Der frühere Abschied bestimmt, der Ammann und die Viersollen das Gericht besetzen wie von Altem her, und wenn ein Freier dazu tauglich wäre, daß man ihn darinsetzte, so lassen das die von Bern geschehen, „doch daß sy in dem val nit verbunden syent". Die vonLucern meinen nun, man solle die Freien, die ihnen verwandt sind, nicht so gar vcrschupfen und das Gerichtnicht nur aus Eigenen bestellen, wie nun eine Zeitlang geschehen sei, sondern taugliche Freie auch unter dieBier und als andere Amtleute wühlen; die letzten Worte des frühern Abschiedes seien nun dunkel undmöchten zur Meinung Anlaß geben, daß Freie nicht gewählt werden dürfe»; sie verlangen daher, daß dasWort „nit verbunden" weggelassen werde. Die Gesandten von Bern wollen das zugeben, wenn man sichhiemit begnüge; die von Lucern finden aber, auch das vorhergehende Wort: „lassent wir bschechen" könntedahin ausgelegt werden, als ob das Recht der Freien, gewählt zu werden, ein neues Zugeständniß wäre,was zu einer Verschupfung derselben Anlaß bieten möchte, während sie laut dem Vertrag die Twings-pflichten wie die Eigenen zu tragen haben. Die Boten von Bern verlesen nun die Vorschrift über dieBesetzung des Gerichts, die dahin geht: Es sollen zwölf ehrbare Männer bestimmt werden; von diesen isteiner der Ammann, einer der Weibel, andere bilden die Vier, zu denen werden „von minen Herren" unddem Ammann und den Vier Sechs aus der Gemeinde gesetzt, von den Zehneu werden vier Fürsprecherausgezogen und zwei, „die fürsprechen gelt inzüchent". Die Boten von Bern schlagen nun vor, entwederden Artikel des frühern Abschiedes, mit Auslassung des Wortes: unverbunden, oder die verlesene Bestimmung-die ja niemand ausschließe, anzunehmen. Die Boten von Lucern beantragen, in der letztern Vorschrift demWort: aus der Gemeinde, beizufügen: von Freien sowohl als von Eigenen und von Eigenen sowohl alsvon Freien, sofern sie tauglich sind, und das bei ihren Eiden. Die Boten von Bern wollen nicht weitergehen; was sie nachgelassen haben, sei aus Freundlichkeit geschehen; sonst hätte die Oberherrschaft mit derBesetzung des Gerichts eigentlich nichts zu thun. Die Sache wird nun in den Abschied genominen. 3. I»Betreff des Friedbruchs, den Hans Mag an einem Franzosen begangen hat, verfügt der letzte Vertrag: denenvon Lucern gehören alle schweren Friedbrüche, ebenso wenn Einer den Andern über Tröstung aus demSeinen ladet oder auf freier Straße seiner wartet und ihn anfällt. Da nun Mag dem, Franzosen auffreier Straße gewartet und dem Pferd in den Zaum gefallen sei, so hätten die Gerichtssäßen, welche dieGerechtigkeit derer von Lucern nicht gekannt haben, die Buße irrig beiden Städten zubekennt; sie gehöredenen von Lucern allein. Die Boten von Bern, gestützt auf Berichte des alten und neuen Ammanns zuKnutwyl über den Vorfall, beglauben, derselbe falle nicht unter den angeführten Artikel des Vertrags (dieVorgänge zwischen den Streitenden werden ausgeführt): die Buße gehöre daher eigentlich der Stift allein!des Friedens wegen aber wollen sie es bei dem Urtheil verbleiben lassen, wenn das denen von Lucern auchso recht sei. Die Gesandten von Lucern bleiben auf ihrer Meinung; wenn auch der Vorfall im Stallgeschehen sei, sei das wie auf offener Straße zu beachten, immerhin könne die Buße nicht beiden Städte»