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Mai 1340.
hat. Dieser habe nämlich seinen Hof zu Knntwpl einein Fremden verleihen wollen, den aber die Insassenund Eigenen nicht annehmen wollten. Das habe verschiedene Reden und Zank veranlaßt und sei mituntergedroht worden, nach Lucern zu gehen und Anzeige zu machen, damit der Betreffende angenommen werdenmüsse. Dieses habe der Ammann dem Schaffner mitgetheilt und dieser geantwortet, für solche Reden dürfteer Einem eine Buße abnehmen. Dieses habe dann der Ammann einem seiner Taglöhner erzählt nnd diesersei zu Gettcli gegangen, was er aber ihm gesagt habe, wisse er, der Schaffner, nicht. Immerhin seidann Getteli nach Lucern gegangen und habe dort vorgegeben, der Schaffner wolle ihn um 10 Pfundbestrafen, weil er aus dem Aint ziehen und seinen Hof verleihen wolle. Hierauf haben die von Lucernihrem Schultheißen zu Willisau geschrieben nnd dieser sei dann mit dem Getteli nach Zofingen gekommen,um mit dem Schaffner über die Sache zu reden. Dieser habe sich hierüber verwundert und bemerkt, es seidem Getteli nichts gefordert worden; immerhin aber habe er eine Satzung, der gemäß er Einen, der ohnesein Wissen und Willen seinen Hof einem Freien verkaufe, um 20 Pfund bestrafen könne, welche Satzungder Schaffner dann vorgelesen habe. Auf dieses habe der Schultheiß dann gefragt, ob das Verleihen einesHofes auch bestrast würde, worauf der Schaffner erwiedert habe, die Satzung werde nicht umsonst gemachtworden sein; damit man aber nicht meine, der Schaffner und die Eigenen hätten sich verbunden, keinenFreien iu das Amt zu nehmen, so wolle man die Sache ruhen lassen, bis der Handel betreffend die Eigenenund Freien beseitigt sei; was man dann dem Schaffner befehle, dem werde er stattthun. Da es somit aufeinem Mißverständniß beruhe, wenn geredet worden sei, er habe den Getteli um 10 Pfund strafen wollenund sich mit den Eigenen vereint, keinen Fremden in das Amt zu lassen, so bitte er, ihn für entschuldigtzu halten. Der Schultheiß von Willisau, hierüber auch angefragt, eröffnet, bei der benannten Zusammen-kunft mit dem Schaffner habe derselbe die angeführte Satzung betreffend die Käufe erwähnt und gesagt,dieselbe beziehe sich auch auf diejenigen, welche verleihen, wiewohl dieses nicht im Buche stehe; auch habeder Schaffner bemerkt, er und die Eigenen haben sich vereinbart, keinen Freien nach Knutwyl ziehen znlassen, bis der Span wegen der Eigenen und Freien ausgetragen sei. Der Schaffner bezeichnet hinwiederdie Auffassung des Schultheißen als ein Mißverständniß und bestätigt sein früheres Anbringen. Da dieBoten von Lucern ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen. 12. Der Schaffnerberichtet auch Folgendes: Bartholomä Wirz habe sich gerühmt, er habe einem Weinführer 40 oder 50Lucerner Gulden geliehen und erhalte hiefür jeden Monat einen Ohm Wein. Wirz sei geständig, diesesgeredet zu haben, aber nur im Schimpf und als „Fatzwerch", er wolle mit dein Fuhrmann das Rechtbestehen, zu zeigen, daß nichts an der Sache sei. Der Schaffner habe dann dieses nicht geschehe,? lassen unddas Urtheil bis ans den nächsten Gerichtstag stillgestellt. Inzwischen habe Wirz ihm einen Brief von Lucer»gebracht, des Inhalts, daß die Sache ruhen solle, bis die Boten beider Städte zusammenkommen. t5rhabe dieses befolgt und es mögen nun die Boten nach ihrem Gutbedünken verfügen. Da diese ohne Instructionsind, so wird die Sache in den Abschied genommen. 13. Die Boten von Bern verlangen Autwort, ob dievon Lucern denen von Bern den Brunnen, der in den Weiher zu Uffikon gelausen ist, noch ein oder dreiJahre vergönnen wollen. Da die Boten von Lucern ohne Instruction sind, so wird die Sache heimgebracht-ll». Die Gemeinden Vrittnau und Langnau (Amt Willisau) streiten sich um eine», Feld und Wald in sichhaltenden Platz. Deßwegen begeben sich die Boten beider Orte auf den 28. Mai (Dienstag nach Nrbani) an Ortund Stelle. Hier eröffnen der Untervogt von Langnau, Peter Schär, und der Nntervogt von Brittnan, Ha»sLüscher, beide im Namen ihrer betreffenden Gemeinden, warum jede derselben den streitigen Platz für sich ansprecht!