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Mai 1549. 83
Obern bringen. 5. Die Boten von Bern zeigen an, ihre Obern lassen das Reisen der Freien eine guteSache sein. Dessen sind die Boten von Lucern zufrieden und begehren, daß man die Freien dann auch nichtdarum ansuchen solle. 6. Ueber den Artikel, daß den eigenen Weibern, welche freie Männer haben, Reis-kosten auferlegt werden, ist von beiden Theilen Vieles geredet worden, was meistentheils im frühern Abschiedeenthalten ist. Die Gesandten beharren bei ihren damaligen Meinungen. 7. Anbelangend die 10 Gnlden,die gegeben werden, wenn man die Zehnten verleiht, und den Artikel betreffend Kundschaft einer einzigenPerson, haben beide Theile den letzten Abschied angenommen. 8. Auch der Artikel betreffend die Anlage desgeineinen Amtskostens stößt auf die frühern Gegensätze und wird heimgebracht. 9. Die Boten von Bern(Lucern) zeigen denen von Lucern (Bern) an, ihre Obern haben in Betreff der beiden Weiber, die einanderdescholten haben, gefunden, das eine habe das andere als Hexe und Kindsverderberin bezeichnet und vielleichtdiesfalls überweisen wollen, so daß die Buße als malefizisch ihnen, als der Obern Herrschaft, zugehöre. Sieglauben daher, die vom Schaffner zu Zosingen erwirkte Vereinbarung und verhängte Buße solle nichts gelten,mffonst ihrer Obcrherrlichkeit Abbruch geschehe. Es eröffnet nun auch der Schaffner: bei Allen, die von derSache wissen, habe er nahezu übereinstimmend vernommen, die eine habe die andere ^ündling gescholten,vorauf diese erwiederte, wenn jene sie Fündling schelte, so nenne sie sie eine ^stidin. Da er nichts Weitere^habe erfahren können und beide einander verwandt seien, so habe er sie vereinbart, daß sie sich aufgelassenhätten, einander überweisen zu wollen, sei ihm unbekannt. Nachdem die Boten von Lucern erwiedert hatten,es werde sich erzeigen, daß höher und ohne „Fürworte" (Bedingungen) gescholten worden sei, wurde aufVerlangen der Boten von Bern (Lucern?) der Artikel im alten Vertrag um Zureden verlesen, der also lautet:Wenn jemand dem andern zuredet, so soll hierüber vor dem Ammann zu Knutwyl und sonst nirgends Gerichtgehalten werden; findet sich aber bei diesem Gericht, daß die Zurede so groß sei, daß sie den Tod, Leib oderGlieder betreffe, so soll der Ammann zu Knutwyl nicht weiter richten, sondern die Beklagten nach Willisauüberantworten.' Die Boten von Bern glauben nun, wenn auch die betreffenden Scheltworte zum höchstengebraucht worden mären und die Betheiligten sich unterstanden hätten, den Beweis zu führen, und dieses'"cht beschche.i hi, so gehöre die Bestrafung doch nicht an die Oberherrschaft. Die Boten von Lucern erwiedern,nnch zur Zeit de/ Chorherren habe der Ammann von Knutwyl solche Sachen jeweilen dem Schultheiß zuWillisau zur Kenntniß gebracht; der sei dann stets dabei gewesen, damit niemandes Herrlichkeit Abbruchgeschehe; man wolle daher die Sache in den Abschied nehmen. Das haben die Boten von Bern gütlichZugegeben. 10. Die Boten von Bern fordern die Hälfte von derjenigen Strafe, welche dem aufgelegt worden'st, der den Lachbaum im Schiltwald abgehauen hat. Da es sich um einen Lachbaum an der Landmarchgehandelt habe, andernfalls die Strafe dem Junker zu Rued, der Eigenthümer des Waldes sei, zugehört hätte,und da der Fall eigentlich Leib und Leben betreffe, so glauben die von Bern, es hätte ohne ihr Vorwissenund oh„e ihre Mitwirkung gar nicht vorgegangen werden sollen; da es aber nun einmal geschehen sei, so wollens« es zu Gefallen derer von Lucern gelten lassen, wenn ihnen die Hälfte der Strafe verabfolgt werde. DieBaien von Lucern erwiedern, es habe Junker Benedikt von Rued den Betreffenden bestrafen wollen, die Strafe aberdem Vogt von Büren anheimgesetzt; dieser habe den Thäter als Unterthan seiner Herren bestraft, aber aufBitte des Junkers, die dessen Sohn dargebracht habe, ihn gnädig gehalten. Die von Bern werden nuubetrachten, daß der Bestrafte ein Unterthan von Lucern sei, und die Sache daher beruhen lassen. Da dieBoten von Bern bei der Forderung der halben Strafe verbleiben, so wird die Sache in den Abschiedgenommen. 11. Der Schaffner zu Zosingen berichtet, wie sich der Handel mit Jacob Getteli zugetragen