Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
81
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1549.

81

34.

Wer». 1549, 24. und 25. Mai.

Staatsnrchiv B«r»: Rathsbuch No. S07 und S0S, zweite Abtheilung, S. SSV und 201.

I- (24. Mai). Vor dem Nathe zu Bern erscheinen vier Boten von Genf, verrichten den gewöhnlichenGruß und legen ihre Credenz und Instruction vor. Diese enthält eine Wiederholung des letzten von denenvon Gens gestellten Verlangens. Dasselbe widerspreche dem Burgrecht nicht; ihr Begehren geschehe nicht umsich von der Freundschaft derer von Bern zu trennen, sondern zum Zwecke der Erhaltung derselben; diePractiken seien eben geschwind und listig, und sie möchten denselben gerne vorbeugen. Sie werden aufMorgen vor die Burger gewiesen. II. (25. Mai). Vor Rath und Burger verlesen die Boten von Genfihre Instruction wieder. Es wird ihnen erwiedert, sie wissen, welche Antwort ihnen früher ertheilt wordens"; von derselben könne man in Abwesenheit vieler Herren, die damals mitgewirkt haben, nicht abgehen;^ seien insbesondere jetzt beide Schultheißen nicht zugegen. 'Man könne daher denen von Genf jetztieinc schließliche Antwort geben. Man werde sich aber beförderlich wieder versammeln und ihnen dann dieAntwort durch einen eigenen Boten zusenden. Inzwischen mögen sie, um Kosten zu verhüten, heimkehren.Am aber besser zu wissen, wie sie meinen, daß man ihnen rathen und helfen solle, sollen sie ihre 'MeinungSchrift verfassen und nebst der Instruction ubergeben. Von den Eidgenossen, welche nicht ihres Glaubens>Aen, werden sie schwerlich Hülfe erhalten, wie sie bei Constanz abnehme» können. Die von Bern werden>sch über die Sache berathen und erbieten sich, nach Vermögen zu leisten, was das Burgrecht verlange undma? könne.

35.

Itumentljat. 1549, 26. Mai.

Staats.,rchi» B.ru - E°.°.h>..nbuch « ^ S. 2.7 und S°l°th»rnb»ch 5 «. S.

Gesandte von Bern, nämlich Haus Franz Nägeli, Schultheiß, Sulpitius Haller, Seckelmcister und desRoths, und Niklaus Schöni, Vogt zu Bipp, und von Solothurn Konrad Graf. Meister Hertwig, alt-Stadtschrciber, Urs Simen, des Raths, und Niklaus Habermann, auch des Raths und Vogt zu Flumenthal,^scheinen au/ dem Platze 'zu Flumenthal, wo in Betreff der Landmarchen Streit waltet. Nach Erörterungder Anliegen beider Städte und Besichtigung der Gelegenheit haben sie sich „einmündig" verglichen undvertragen und folgende March zu setzen geordnet (sie wird beschrieben). Dabei ist beredet worden, da durchdiese Steinsetzung der Streit wegen der Landmarch entschieden ist, so wird dadurch niemand au seinen lang-hergebrachten Gütern etwas genommen oder gegeben, sondern jedermann bei dein Seinen, Wunn, Weide und^rotteten nach altem Herkommen belassen. Es siegeln beide Städte. (Eopie).

11