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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
80
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Hg Mm 1549.

Bern nicht gewesen wären, so Hütte er die Boten, welche nach Solothurn geritten sind, unfehlbar an diehöchsten Tannen im Lande henken lassen. Er sei Herr in seinein Lande wie die von Bern in dem ihrigen.Gemäß dem Burgrecht mögen die von Bern ihm beistündig sein und die Seinigen zum Gehorsam verhalten.Der Rath beschließt , dem Grafen die dem Venner Tilger gegebene Antwort zu verdanken und von ihm zubegehren, daß er den Handel, gemäß seinem Erbieten, anher kommen lasse bevor er ein Urtheil exequire.„Die von Saanen imme engegcn (?) gan im recht und mit denen (?) Oesch harkommen wie min her VennerTilger inen anzeigt." St. A. Bern: RathSblich N°. so? und sos, zweite AbtheilttNji, S. SIS.

33.

Zürich. 154!», c. 20. Mm.

Verhandlung zwischen Zürich und dem Gesandten des Kaisers und Statthalters zn Mailand,Angelus Nitius.

Wir theileu folgende Missive mit:

1549, 20. Mai. Der Rath von Zürich an Freiburg (und die übrigen Orte). Der benannte Ge-sandte sei vor dem Rath zu Zürich („uns") erschienen und habe eröffnet: Er sei schon wiederholt wegender Capitel, die der Kaiser und der Statthalter für die Unterhaltung guter Nachbarschaft und feilen Kaufszwischen der Eidgenossenschaft und dem Herzogthum Mailand errichten wollen, zu Tagen vor gemeinen Raths-boten der Eidgenossen erschienen und habe die Sache auf dem Tag vom 25. Februar dahin gebracht, daßvon beiden Thailen auf Heimbringen Capitel gestellt worden seien. Dabei habe auch der Kaiser an dieEidgenossen geschrieben, sie mögen den Sebastian Schärtlin, als des Reiches offenen verschriebenen Aechter,aus der Eidgenossenschaft verweisen, lieber beide Punkte habe er noch keine schließliche Antwort erhalte».Auch vom letzten Tage zu Solothurn, an den er sich gewendet habe, sei nichts Endliches erfolgt. SckMhabe der König von Frankreich seiner Geschäfte wegen wieder einen Tag nach Solothurn angesetzt, den ^keineswegs zu hindern begehre. Da aber die Sache des Kaisers und des Statthalters solcher Art Mszurückgeschoben werde, so begehre er, um zu einer beschlüßlichen Antwort wegen der Capitel zu gelange»-daß auf seine Kosten ein gemeiner Tag in der Stadt Zürich, oder wo es gefällig sei, auf den 29.(Mittwoch vor der Auffahrt) beschrieben werde, an welchem dann auch nichts Anderes als des KaisersAngelegenheit behandelt werden solle. Da nun gemäß dem Abschied von Solothurn vom König von Frank-reich ein anderer beförderlicher Tag angesetzt worden sei und die Jahrrechnung zu Baden nahe bevorstehe,habe dem Rath von Zürich nicht angemessen geschienen, dem Gesandten zu willfahren, sondern er habe geglaubt,die Sache könne auf die Jahrrechnung verschoben werden. Damit habe der Gesandte sich dann auch begnügt-doch niit dem Begehren, es solle jedem Ort zugeschrieben werden, daß es seine Gesandten auf den genannt^Tag über die erwähnten beide» Punkte mit gänzlicher Vollmacht ausrüste, wie er solche ebenfalls besitze. Ndiesem Sinne ergehe dieses Schreiben nun an die Orte.

K. A. Fl'cibmg: Missivm Zürich. — K. A. Schlplhanscii - Corrcspondenzcn.

Das St. A. Zürich: A. Mailand enthält einen mit der in diesem Ausschreiben von Zürich enthalten^Wiedergabe ganz übereinstimmenden Vortrag oder Brief von Angelus Nitius an Zürich vom 20. Mai 15P>-wohl der im genannten Schreiben erwähnte Vortrag. Da indessen dieses Schriftstück formell sich von ei»ckMissive nicht unterscheidet (Ueberschrift und Siegelspuren fehlen allerdings), so zogen wir vor, das Schreib^von Zürich als Hauptaet hinzustellen, zumal es auch die Antwort des Nathes enthaltet.