Mai 154V.
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m s < ^ ^ n.a-. Kit- Noten um eine Empfehlung an den Cardinal gebeten. Weil
Gewerbe befördert wurde, un )> tLidaenosscn freundlich und nachbarlich halte und man daher
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der Eidgenossen wohl genossen. Es siegelt Solothuru.
31.
Ijern. 1549, 11. Mai.
T..,a.»->rchi.. B.-r» : Rathsbuch i»°. Z»7 »nd Z0S. zw.it. Abthcilung. S. Sbl.
Vor dem Nathe zu Bern erscheinen die von Saanen wegen des Friedgelde^, das sie bisher gehabt habenund wieder bei des Königs (von Frankreich) Boten crmerben möchten. Das aber wolle der Gras (vonGreperz) ihnen nicht gestatten sondern habe ihnen geboten, sich gänzlich aller Fürsten und Herren zn müssigen.Die Landlente haben dann gefordert, der Graf soll sie bei ihren alten Freiheiten und Gebräuchen bleibenlassen, ihn hierum gebeten und zuletzt das Recht vor die von Bern angeboten, weil er und sie Bürger(derselben) seien. Sie begehren »nn Hülse und Rath. Der Rath antwortet: Er habe beide Vnrgrechteverhört und sei des Willens, ihnen dem Bnrgrecht gemäß in allen billigen Sachen zn Helsen. Er wolleauf Montag Abends einen Boten beim Grafen haben, wo die von Saanen auch erscheinen mögen; wolleder Graf nicht entsprechen, so mögen sie dann ihm selbst das Recht gemäß dem Bnrgrecht vor die von Bern
darschlagcn.
32.
Kreyerz (?). 1549, zwischen 11. und 16. Mm.
Wir können nur folgende Berichterstattung geben :
1549 IN Mai Weimer Tilger berichtet vor dem Rath zu Bern über seine Verhandlung mit demGrafen von' Grcnerz in Betreff des Spans mit denen von Saanen und Oesch, Der Anstand sei von dahergekommen, daß der Graf mit de». König in. Zerwürfnis; sei wegen seines und der Seinigen Lohns; deß-wegen habe er ihnen verboten, ohne seine Bewilligung ...it einen, fremden Herrn eine Vereinung einzugehen.Ucber das aber seien sie zugefahren, nach Solothurn geritten und haben m.t den französischen Gesandtenverhandelt; was sei de». Grafen unbekannt. Auf dieses habe er ihnen Recht geboten vor dw Se.mgen.Als sie sich dann auf ihre Freiheiten berufen und verlangt haben, er solle sie bc, denselben bleiben laßen,habe er begehrt sie sollen ihm dieselben zur Einsicht vorlegen. Dessen haben sie sich geweigert und gesagt.
möge zu ihm» kommen, nn, sie zu besehen. Der Graf danke denen von Bern. Er habe die vonSaanen („sy") ins Recht gefaßt und ein Urtheil erlangt, wodurch sie als Ungehorsame ihn. „zubekennt"worden seien welches Urtheil er dein Gesandten gezeigt habe. Vom Siecht .volle er mm einmal nichtablassen; aber wen» er Alles vollführt habe, so wolle er. mit Rücksicht auf die von Bern, ohne deren Vor-wisse» lein Urtheil ausführen und nichts Unfreundliches oder Gewalt.geS vornehmen. Wenn aber die von