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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mm 1549,

ob . , , . holt, ouch nbgstondcn m>d der meß anhcngig, Habens ein götzcn überabglvorfcir zu stükincn und aneim stein.... obgschlagcn, hebind vermeint, der toufstein habe an des altars stein statt ghört und der götzus der kilchen gerissen, syge vorher krochen gsyn". Der von Erlach berichtet, der Bischof von Basel habeihm angezeigt, der Vorfall betreffend die Zerstörung der Bilder sei ihm widrig. Da der Vertrag laute,die Kirche solle bleiben, wie sie früher gewesen sei, so sollen die von Bern daran sein, daß „sy" bestraftwerden. Der Kaiser habe ihm sein Interim zugeschickt und er müsse des Reiches Ungnade meiden; mit Rück-sicht aus die von Bern sei er sonst nicht der Meinung, ganz rachsüchtig aufzutreten; immerhin aber solle derVertrag gehalten werden. „Der fenstern (?) halb sigend die prädicanten (?) nüt kanntlich, degert st) strafenum die x guldin (?), wie der vertrag wyßt. Der bot von Solothurn ouch daruf .... und daß mine Herrenden prädicanten darzu wyseu." Anbelangend die vier Männer zu Mörschwyl verwundern sie sich, daß sieungehorsam seien (folgt eine undeutliche Stelle), sie sollen doch wenigstens um äußerliche Sachen, bei denensie bleiben mögen, auf einem gemeinen Rechtstng erscheinen; sie verwundern sich, daß die von Bern sie unter-stützen: „wie wol nunc Herren inen des bischofs missiv sürgehalten, möge die nit vermögen, daß st) in welt-lichen hendlen nit ghorsam sin füllend, sonders was inen da zuglassen (?) syge gütlich beschechen (?)"; demMehr sollen sie billig gehorsamen, „um artickcl, so lyb und gut, weltlich ding berürt, füllend st) ghorsamsyn. Der religio» halb sygen sy untrengt bliben; mit der urteil sygend sy inen mit büßen zubekennt vonder unghorsame wegen. Dargegen er ... . minen Herren begert, inen das best zethun." An der Kirche sollAlles unverändert bleiben. (Es folgt eine Verhandlung betreffend den Salzkauf zwischen Delsberg undMünster, wobei nicht ganz klar ist, ob Vortrag oder Entscheid protokollirt worden ist.) Darauf werdenden drei Prädicanten aus dem Münsterthal 10 Gulden Buße auferlegt, „Dicselbigen minen Herren vonSolothurn zuschiken, mit angeheulter pitt, ine» nachlaßung daran ze thun; der väler syge minen Herren leid zsyge us unwißenheit beschechen", weil die von Münster keinen Vertrag gehabt haben. Um aber künftigeAnstände zu verhindern, soll man ihnen auch einen Vertrag mittheilen; die von Bern wollen bei demselbenverbleiben.

30.

Solotßurn. 1540, 9. bis 45. Mai.

Staatsarchiv Lncern: Allgem.Abschd. O. f. 71. Staatsarchiv Zürich: Abschd. Vd. 17, k. 379. Staatsarchiv Bern: Solott). Abschd. 1549—1913,1.10'LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantvnSarchiv (ylarnS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Band 22.KantonSbiblivthek Freibnrg: Girard-Sammlung 'lom. III, S. 401. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Band 23.Kantvnsarchiv Schaffhansen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede.

Gesandte: Zürich. Niemand. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Snlpitius Haller, Scckclmcister.Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Onofrion Holzach, der Rüthen. Freibnrg. Ulrich Nix; NiklausWerli. St. Gallen Stadt. Martin Hux; Ambras Eigen, Seckelmeister. (Andere unbekannt).

Abgeordnete derer von St. Blasien in der Grafschaft Neuenburg tragen „abermals" vor, wie siefrüher des Grafen Leibeigene oder „gebietende lüt" gewesen seien. Als dann die Eidgenossen die Grafschaftinne hatten, seien sie gefreit worden, gemäß ihrer von den Boten der Eidgenossen erhaltenen Briefe undSiegel. Der letztern ungeachtet gebiete ihnen der Gubernator gehorsam zu sein wie leibeigene Knechte.Dessen weigerten sie sich; doch Zinse, Zehnten und andere Dinge zu geben, wie andere freie Uuterthanen, hätten sienicht abgeschlagen. Daraus habe sie der Gubernator ins Recht gefaßt und wieder in die Dienstbarkeitbringen wollen. Das veranlasse sie, sich an die Eidgenossen als „rechten Währen" zu wenden, mit derBitte, sie bei ihrer Freiheit, Brief und Si.gel zu handhaben. Hierauf erwiederu Hans Wunderlich und

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