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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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50 März 1ä49.

Zu II i»i». 1549, 20, März. Zürich an Basel. (Nach andern Mitthcilungen): Die Rathsanwältcvon Zürich, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen seien, haben bei ihrer Heimkunft dem kleinen undgroßen Rathe eine Abschrift derjenigen Antwort vorgewiesen, welche die von Basel dein Bischof von Baselwegen des Interims auf geschehenes Anbringen im Einverstündniße derer von Zürich, Bern und Schaffhauscnzu übersenden Willens seien, und angezeigt, Was die Gesandten von Basel deßwegen des Weitern mit ihnenverhandelt habe». An dieser Antwort wisse man nnn nichts zu ändern oder zu verbessern, in der Meinung,dieselbe sei gegenüber von jedermann gerechfertigt. Da die von Zürich auf den nächsten Tag in Solothurn,wo es sich nur um die französischen Angelegenheiten handle, keine Boten senden werden, so haben sie ihrebezügliche Meinung jetzt berichten Wollen. K- A. Basel: Acte» bischöfl. Handlung.

13.

Wremgarten und Wessingen. 1549, 1 . März (Freitag nach Mathias).

Staatsarchiv Lnceru: Urkunden.

I. Gesandte der V Orte verhandeln mit Schultheiß, klein und großen Rathen und den Bürgern derStadt Bremgartcn, wobei letztere als Ergebniß dieser Verhandlung Urkunden was folgt: Bei der letztenEmpörung seien sie wegen ihres Ungehorsams von den V Orten in dem Landfrieden ausgeschlossen (vor-behalten"), in der Folge aber wieder zu Gnaden aufgenommen worden, mit folgenden Bedingungen:

1. Schlüsselvcrwahrnng durch den Landvogt, wie Ziff. 1 in Band IV. 1 b. S. 1220 der Abschiede.

2. Schultheißenwahl, wie Ziff. 2 der citirten Stelle, mit dem Beisatz: der Schultheiß soll aus den Burgernder Stadt genommen werden undinen" schwören. 3. Buße von 1000 Gulden, wie Ziff. 3 der citirtenStelle. Es folgt der Beisatz: Auf die Bitte derer von Bremgarten seien dann von dieser Strafe 500 Guldennachgelassen worden, jedoch mit dem Vorbehalt, wenn sich die von Bremgarten mit Bezug auf die Religionnicht schicklich und nach dem Gefallen der V Orte verhalten würden, sollen letztere berechtigt sein, die nachgelassenen500 Gulden wieder zu beziehen. 4. Wiederaufnahme der Vertriebenen und Ausgewanderte:?, deren Entschädigung,Freilassung der Gefangenen, wie Ziff. 4 der citirten Stelle; Ziff. 5 und 6 dieser Stelle fehlen hier. 5. Dievon Bremgarten und ihre Nachkommen sollen bei der alten wahren christlichen Religion mit den hochwnrdigcnSacramenten der Aemtern der heiligen Meß, Singen, Lesen und andern christlichen Bräuchen und Gottes-diensten, wie die von den lieben Altvordern auf sie gekommen sind, beharrlich verbleiben und nichts dawiderthun. Wurde jemand dawider reden oder handeln, so sollen Schultheiß, klein und große Näthe schuldigfein, dieselben zu bestrafen. Würde dieses nicht geschehen, so mögen die V Orte die genannten 500 GuldenStrafe beziehen und beinebcns Schultheiß, klein und große Näthe und jene Personen, sie seien geistlich oderweltlich, welche der wahren alten christlichen Religion zuwider gehandelt haben, an Leib und Leben, Ehreund Gut bestrafen nach ihrem Willen und Gefallen, ohne Hinderung Seitens derer von Bremgarten; imÜbrigen den Freiheiten, Privilegien, Gnaden, Stadtrechten und andern guten Gewohnheiten derer vonBremgarten unvorgreiflich und unschädlich.Wellicher hochbewiesner gnaden" man nie vergessen, sondernin aller Unterthänigkeit dafür dankbar sein wolle. Die von Brenigarten hätten nnn damals versprochen,einen schriftlichen Schein dafür zu geben, daß sie diesemerlichen vorbehält" willig nachkommen wollen.Dieses habe sich verzogen, bis man jetzt durch Näthe und Sendboten der V Orte freundlich und gütlich