4L
Februar 1549.
er danke dafür, daß man dieses sein Gesuch willfährig heimgebracht habe, unb er zweifle nicht, er werdeder „hergebrachten landsfrpheit" gemeiner Eidgenossenschaft zuwider weder rechtlos noch unverhört gelassen.Er sei wider Recht und des heiligen Reiches Ordnung durch Anstiftung seiner Mißgönner, ohne verhörtnoch citirt worden zu sein, in die Acht gebracht worden. Sein Leben lang habe er nie daran gedacht,wegen seiner Schulden oder sonst jemand in der Eidgenossenschaft zu beleidigen oder gar zu vergewaltigen.Durch ein Gassengeschrei habe er ferner vernommen, er oder die Seinigen sollen einem Ort Briefe zuMemmingen niedergeworfen haben. Er sei aber seit neunzehn Jahren nie zu Memmingen gewesen, geschweigedenn, daß er solches gethan hätte. Immer habe er sich gegen Eidgenossen so gezeigt, daß er hoffe, dessengenießen zu können. Da er jetzt sammt seinen Kindern und Nachkommen ein Eidgenosse zu sein und zubleiben begehre, so könne man ermessen, daß seine Mißgönner nur aus Neid ihm dergleichen Dinge zulegen.Bitte, die Boten so zu instruiren, daß er zu Verhör und Geleit komme. (Adresse fehlt).
Dieses Schreiben Schärtlins bringt die Bcrner Sammlung als Beilage zu Schärtlins Verteidigungauf dem Tag vom 10. April 1550.
In der Lucerner Sammlung k. 51, französisch und deutsch, ohne Adresse, Datum und Unterschrift, stehtdas Schreiben eines französischen Gesandten, welches erwähnt, wie der König fast seit einem Jahre fürDuldung des Hauptmann Schärtlin in der Eidgenossenschaft sich verwendet habe. Bitte, die Boten auf dennächsten Tag im Sinne des Gesuchs des Königs zu instruiren.
Die Lucerner Sammlung k. 52 fügt diesem Abschied irriger Weise den Vortrag der französischen Gesandtenbei, der zum Abschiede vom 20. Juni 1547 als Note zu ü 1 mitgetheilt wurde.
Zu II 8. 2. Hisely in seiner Geschichte der Grafschaft Greperz in den Nömoiros vt elooumonts pudlwspar >-> soeiotü ilo In Luisse romanäo, 4'. XI. p. 420, stellt diese Verhandlung unter das Datum vom18. Februar.
Zu II u. Der von den Eidgenossen ausgearbeitete Entwurf für die Capitel zeigt gegenüber demCapitulat vom 8. Januar 1533 (Band IV. 1 o. S. 1293) folgende Verschiedenheiten: Art. 1. Bei dergegenseitigen Gewährung des feile» Kaufs wird für beide Theile der Vorbehalt der Theurung weggelassen.Anderseits wird bedungen, wenn die Eidgenossen Korn oder anderes Getreide außer dem Herzogthum Mai-land kaufen, sollen sie mit demselben durch letzteres freien Durchpah haben. Art. 2: Transport des Salzes.Es wird beigefügt: Verordnungen, die der Magistrat von Mailand festsetze, um Betrug zu verhüten, sollenfleißig beobachtet werden. Als Ort für Enthebung des Geleits wird nur Balasio genannt. Art. 3. DerKaiser bestätigt den Eidgenossen ihre hergebrachte Freiheit im Herzogthum Mailand. Die Zollfreiheit sollauch verstanden werden gegenüber Zöllen, welche einzelnen Städten, Grafen, Freien, Herren, Edlen, Gemeindenund andern Personen gehören. Innerhalb des Stadtgrabens von Mailand soll der Zoll nur wie von Altersher bezogen werden, und Pferde, Ochsen und anderes Vieh vom Zoll befreit sein. Art. 4. Betreffend diepersönliche Fähigkeit für den Genuß dieser Immunität, Exemtion und Freiheit (es wird nicht ausschließlichdie Zollfrcihcit erwähnt) werden nebst den Eidgenossen und deren Unterthanen auch die „Verwandten" ange-führt, und die Beschränkung auf die vor dem Jahre 1521 ansäßig gewesenen weggelassen. Art. 5. Fürden Mißbrauch dieser Freiheit (nicht bloß Zollfreihcit) wird der Verwirkung der Zollfreiheit als Strafe nichtgedacht, sondern von Strafe im Allgemeinen geredet. Art. 6. Der Bestimmung des Gerichtsstandes fürPrivatpersonen wird vorangestellt, es soll keiner dem andern arrestircn, außer um gichtige Schulden odersolche, die durch genügsame Briefe und Kundschaften können bezeugt werden, oder um „schwärlich verschulden",wenn solches durch jemand auf dem Gebiet des anderen Theils geschähe; Zuwiderhandelnde sollen dem Gegneralle Kosten abtragen. Beigefügt wird dem Artikel: Wenn Angehörige beidseitiger Lande einander Kosten undSchaden abzutragen versprochen haben und dieses genüglich bezeugt werden kann, da soll diesem nachgelebtwerden für Hauptschuld, Kosten und Schaden, ungeachtet aller Freiheiten und Ordnungen der Rechte und