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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1549.

das Geld einzubringen, damit es beförderlich erlegt werde, was hoffentlich nicht lange anstehen werde. Damitaber an den Gesandten nichts fehle, wollen sie nochmals schreiben und auf dein nächsten Tag zu SolothurnBescheid geben, wann und wo das Geld erlegt werde. Was dannzumal eröffnet werde, dem werde dannpünktlich nachgekommen. Man erwiedert, man habe zwar erwartet, das Geld werde dem Frieden gemäß ansLichtmeß bezahlt; nichts desto weniger wolle man ihren Bescheid auf dein Tag in Solothurn abwarten, guterHoffnung, es werde dann demselben stattgethan werden. 2. Betreffend die Forderungen des Grafen vonGreperz meine zwar derselbe, es sollte mit dem angefangenen Rechten fortgefahren werden; das aber haltendie Botschafter für unnöthig, da doch der König sich stetsfort und jetzt auf das Schreiben von Bern undFreiburg wieder zu aller Billigkeit erboten habe. Zudem sollte der Graf gemäß dem Frieden seine Ansprachevorerst seiner Obrigkeit oder seinen Vundesverwandten vorlegen, und erst nachdem diese die betreffende Forderungfür recht befunden hätten, sich an den König wenden, und wenn er dann nicht befriedigt würde, erst dasRecht ergreifen. Anbelangend die Ansprache des Grafen wegen des Ritterordens, den ihm König Franzselig verliehen habe, glaube der König, der Graf soll nach Ordeusbrauch das Urtheil der Ordensrichter ein-holen. Mit den Ilnterthanen und'Kriegsleuten des Grafen, die im piemontesischen Zug gewesen, erbietesich der König gütlich abzurechnen und abzukommen. Was die Person des Grafen anbelange, so wolle manzu bedenken geben, ob er im benannten Zuge gewesen sei und was er da verdient habe. Die Boten derOrte lassen erwiederu, der Graf habe auf vielen Tagleistungeu seine Forderung vorgebracht und die Obernder Gesandten sie für billig und recht befunden; im Piemontescrzug, da er wichtiger Ursachen wegen nichtvom Land konnte, habe er seineil Lieutenant bei seinein Kriegsvolk im Felde gehabt. Mail glaube daher,der König sollte de» Grafen für Alles, was er ihm und seinen Nnterthaneu vom genannten Zuge her schuldet,nebst eiiler angemessenen Kostenvergütung bezahleil. Würde das nicht erfolgen, so iverde mau ab dem nächstenTag zu Solothurn an den König schreibeil, einen Tag ansetzen und mit dem Rechten fürfahren. Was aberdie Ansprache des Grafen wegen des Ritterordens betrifft, die soll der Graf lant Ordensbrauch vor denOrdensrichtern verfolgen. Anbelangend endlich die ausstehende Pension des Grafen sollen beide Theile ver-suchen, hierüber gütlich abzukommen. Könnte das nicht gescheheil, so möge der Graf seine bezügliche Ansprachemit andern eidgenössischen Ansprechern rechtlich einfordern. 3. In Betreff einiger Ansprecher in der Eid-genossenschaft bemerken die französischen Anwälte, es seien ihnen solcher nur zwei bekannt, nämlich HauptmannReinharts sel. Erben zu Basel und Christoph Mörikofer; mit diesen hätten sie sich gütlich vereinbart, daßsie ih.res Erachtens zufrieden seien; es sei auch auf diesem Tag niemand weiter wegen Ansprachen erschienen.Es wird ihnen geantwortet, man wisse wohl, daß noch mehrere Ansprecher vorhanden seien, die ihre Ansprachenwiederholt den Botschaftern angezeigt, aber bisher nichts als Aufzug und keinen rechten Bescheid erlangthaben. Die Boten der Orte beschließen dann, jedes Ort solle den Seinigen kund thnn, wer Ansprachen amKönig habe, soll dieselben vorerst seinen Obern vorlegeil, lind wenn sie von diesen für gut und recht erfundenworden, sollen sie den Gesandten des Königs eröffnet werden. Wer dann nicht gütlich befriedigt wird, dermöge dann seine Forderung laut dein Frieden und der Vereinung mit Recht beziehen. Des Ferner»beschließen die Boten: 1. Auf dem Tag zu Solothurn soll jeder Bote Gewalt haben, im Falle der Königvoil Frankreich oder seine Anwälte mit dem Grafen von Greperz oder andern Ansprechern sich nicht gütlichvergleichen würden, einen Nechtstag zu bestimmen und zu verlangen, daß der Köllig ohne weiteres Aufziehenseine Zugesetzten hcrausschicke; würde dieses nicht geschehen, so würden die Obern der Orte ihren Zugesetztenbefehlen, mit ihrem Urtheil fürzusahren, damit sie diese Ansprachen und das Nachlausen abkommen. 2. Da