Februar 1549.
Schmach und Räuberei des von Rolle hin. Sie bitten dringend, den Grafen von Greyerz, der den von Nollenebst der Tochter in seinen Landen aufenthalte, da dieser Graf mit den Eidgenossen in Bündnissen stehe, zuverhalten, daß er den von Nolle nebst der Tochter dem Commissar des Königs von Frankreich überantworte,damit die mörderliche schmähliche Sache nicht unbestraft bleibe. Nach Vergleichung der Instructionen wirdgeantwortet: weil der Handel nicht in der Eidgenossenschaft Landen und Obrigkeiten verlaufen, weder dervon Nolle, noch die hingeführte Tochter sich daselbst befinde, und der Graf von Greyerz ein freier Herrseines Landes sei und alle hohe und niedere Obrigkeit daselbst zu besetzen und zn entsetzen habe, sich aucherbiete, wenn er um Recht angerufen werde, der Frau Gräsin gegen den von Nolle gutes Gericht und Rechtzu halten und ergehen zu lassen, und die Frau Gräfin in ihrer eingelegten Schrift anzeige, der von Rollesammt der Tochter hätten sich aus der Obrigkeit des Grafen von Greyerz entfernt, sie möchten aber wiederdahin zurückkommen, so möge die Gräsin, wenn der von Rolle wieder dahin komme, nach ihrem Belieben denGrafen von Greyerz um Recht anrufen; man zweifle nicht, er werde gutes Gericht und Recht halten. Sollteder von Nolle sammt der Tochter in Land und Obrigkeit der Eidgenossen („unser'^) kommen, und die Gräfinoder die Ihrigen uns um Recht anrufen, so werde man dieses nach Laudesbrauch üben. i. Die Botschafterdes Königs von Frankreich, der Herr von Mesnaige und der Herr von Liancourt, tragen vor: 1. wie derKönig die Vereinung, welche sein Vater mit den Eidgenossen gehabt habe, wieder erneuern möchte, wie schonaus vielen Tagleistungen hieran errinnert worden sei. Die Forin, wie der König diese Vereinung aufzu-richten wünsche, sei den Gesandten mitgetheilt worden und werde hievon jedem Boten eine Abschrift gegeben.Damit die Sache befördert werde, bitten sie, daß Boten voll jedem Ort auf Kosteil des Königs sich auf den31. März Nachts an der Hcrberg zu Solothurn einfinden mögen, um die Sache zu Ende zu bringe». 2.Da der König ein großes weites Land besitze, so müsse er zu dessen Schutz auch viele Diener haben. Alssolchen habe er den Sebastian Schärtlin angenommen, der bei Geschäften zwischen dem Kaiser und dein Königoder den Eidgenossen dem König gute Dienste leisten könnte. Der Köllig sei nun berichtet, daß die Eidgenossendiesen Schärtlin aus ihrem Gebiet verweisen sollten; anderseits schreibe der neunte Artikel des ewigen Friedensvor, daß jeder Theil die Boten und Diener des andern in des erster» Landen frei und sicher solle handelnllild wandeln lassen; der König begehre daher, daß der genannte Schärtlin aus der Eidgenossenschaft nichtverwiesen werde. Antwort: Zu 1. Die meisten Boten haben nur Auftrag anzuhören und heimzubringen.Es werden daher die angebrachten Begehren nebst den Kopien der Kapitel in den Abschied genommen. Die-selben werden auch den Bundesgenossen der III Bünde und Wallis zugeschickt. Zu 2. Betreffend Schärtlingeht die Instruction der meisten Orte dahin, ihn aus der Eidgenossenschaft zu verweisen; insbesondereeröffnen die Gesandten von Lucer», Nnterwalden und Solothurn, wenn Basel den Schärtlin fernerhin anf-enthalten wolle und ihm dadurch etwas Schaden widerführe, so würden sich die genannten Orte diesfallsnicht beladen. Anderseits hat Schärtlin den Eidgenossen auf diesen Tag geschrieben und Geleit zn einemVerhör verlangt. Es meinen nun einige Boten, man sollte ihm dieses bewilligen, damit er sich nicht betlagenkönne, er sei unverhört verwiesen worden, welcher Ansicht aber wieder von andern Gesandten widersprochenwird. Da nun aber der König von Frankreich den Schärtlin als seinen Diener in Schutz nimmt und hievondie Obern der Orte bisher keine Kenntniß hatten, so hat man den Handel in den Abschied genommen.Antwort auf dem nächsten Tag. «. Die genannte» Gesandten des Königs von Frankreich erscheinen wiederund geben auf die von „unsern verordneten Gesandten" gethanen Anbringen folgende Antwort: 1. Betreffenddas Friedgeld und die allgemeinen und besondcrn Pensionen habe der Köllig dem Tresorier ernstlich besohlen,