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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1549.

absin und daß sp daselbs betrüffend das reisloufeu weder zugepieten noch zuverbieten habe», eiuich straf desreiöloufeus halb inzuzücheu nit habeut, sonder daß unser Herren von den siben orten das rcisloufeu nwgentgepieteu und verpieten und strafen nach irem willen und gfallen, und nach dein sy jeder zyt zu rat iverdent,von den genannten iren lieben Eidgnossen von den dryen stetten.. . ungsumpt ::nd uug(e)irt. doch inen dendryeu stetten hicnnt ir gerechtigkeit des malefizes und landgerichts (usserthalb den reisstrafen), deßglichenunsern Herren und obern von den siben orten ir gerechtigkeit der landtvogty, der Mannschaft und nidern geeichten,und alles so sy Herzog Sigmund von Oesterrych angewunnen Hand, in allweg usbedingt und vorbehalten." Diese Spruche werden von den Zusätzen besiegelt und gegeben Samstag den 23. Hornuug 1549.

II. Anderwärtige Verhandlungen.

».. Gemäß dem auf dem Tage zu Zofingen gefaßten Beschlnße sind die vier Zugesetzten und die Naths-boten der Orte in Betreff des Handels wegen der Reisstrafen im Thnrgau auf Donstag vor der gemeinenTagsatznng zu Baden erschienen. Daselbst sind aber die Nichter in ihren llrtheilen, die jedem Bolen schriftlichtibergeben worden sind, zerfallen lind es muß daher ein Obmann ernennt werden. Die Nichter machen nunbemerkbar, gemäß dein Bunde müsse der Obmann aus der Eidgenossenschast genommen werden; nun seienseit Errichtung jenes Bundes einige Orte hinzugekommen. Sie verlangen daher eine Erläuterung, wie esmit der Wahl des ObmannS zu halten sei. Hierauf bemerken die Boten der drei Städte, dieses Anbringensei unnöthig gewesen, da die Nichter selbst verständig genug seien. Da sie aber doch eine Erläuterung verlangen,so geben sie ihnen Folgendes zu bedenken: Der Bund fordere einen Unparteiischen als Obmann; nun aberseien alle in diesem Bunde begriffenen Orte Sächer nnd daher parteiisch; man könne daher den Obmann nichtbesser bestellen, als wenn er aus einem der drei neuem Orte genommen werde; das sei übrigens nicht gesagt,um die Nichter zu belehren, da diese, wie schon bemerkt, kundig genug seien. Die Anwälte der VII Ortedagegen beglauben, der im Jahre (14)81 errichtete Bund sehe nur einen Obmann aus jenen Orten vor,die damals zur Eidgenossenschaft gehört haben; wenn auch später andere Orte aufgenommen worden seien,so sei das mit andern Bediugnisseu, gemäß dem Inhalt der diesfälligen besondern Bünde, geschehen. NachAnhörung dieser Meinungen haben die Richter nach mancherlei unter sich gehaltenen Vorschlägen und Redeneinhellig den Herrn Joachim von Watt, Doctor und alt-Burgermeister zu St. Gallen, als Obmann erwühltund deßhnlb ihm und denen von St. Gallen geschrieben, ihn zu vermögen, daß er sich dieser Obmannschastunterziehe. Beide antworten und bitten freundlich, den Erwählten dieser Obmannschast zu entlasset:, da erdieser und mindern Sachen nicht gewachsen, auch im Alter vorgerückt sei und das Reisen ihm beschwerlichfalle. Beinebens aber bemerken die von St. Gallen in ihrem Schreiben, wenn man den von Watt nichtgütlich der Obmannschast entlasse, so wollen sie ihn verhalten, sich derselben zu unterziehen. Alls dieses hatman ihnen wieder geschrieben und sie freundlich gebeten, den Gewählten zu vermögen, daß ernach lut des punds"die Obmannschast übernehme. Da er sich beklage, daß ihm wegen llbelmögenheit das Reisen und Reite»unmöglich sei, so soll ihm der Landschreiber allen Proceß und die Urtheile beider Theile schriftlich zustelle»,wodann er eine ihm beliebige Malstatt und einen Tag bestimmen und dieses durch den Landschreiber zuBaden den Orten anzeigen mag. Auf dem Tag zu Solothurn soll mau dann Gewalt haben zu bestimmen,ob auf dem Nechtstag nur die vier Zugesetzten oder auch die Anwälte der Parteien zu erscheinen haben. I».Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzeu, Rath des römischen Königs, legt seine Credenz vor und eröffnet:1. Der römische König habe die Stadt Constanz zu seinen Händen und Gewaltsame eingenommen. Nunwerde er bei den Eidgenossen verdächtigt, als ob dieses ihnen zum Rachtheil gereiche oder künftig ihnen schädlich