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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1549.

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allmächtigen Gottes, nach bestem Gewissen lind Verstand bei ihrem Eide dieses Urtheil eröffnet und gegeben:Nämlichen das us kraft vorgerürter schynbaren und unsers bedunckens rechtmässigen Ursachen, und sonderlichender siben ordten uf (dem) tag Lutzern des bestimpten drü und ziventzigisten jares gethanen früntlichen entschlusses,darin sy derselben zyt den dryeu stetten des spennigen und domaln nach Vermögens irer der dryenstetteil iiberkomnen gercchtigkeit angevorderten und jetzunder gerechtvertigeten reyßstrafgelts halben gütigeuachlassung gethon haben und darob des rechten abgestanden sind :c., söstich reisstrafen jetzunder undhinsüro zu jemermereildeil zyten lind tagen denselbeil dryen stetten nach ir gepürendcn anznl one alle iuträgZllston, abgericht werden und gevolgen söllen, und daß ouch dieselben dry stett von diß hin zu tagleystungenund snilst von söllicher reisstrafen wegeil by anderen iren lieben eydgnossen der sibeil ordten sitzeil und mitdenselben darvon reden, ratschlagen, gepott, verpott, ordnung, Minderung, uachlassung oder bezug undstattliche Vollziehung und Veränderung derselben strafeil beratschlagen und ansächen sölleil und mögen, dochalles one nachteyl, vergriff und schaden vilgedachter siben orten andern alten gerechtigkeiten so sy mit besetzunglind eiltsetzling der landvögten, beherrschling der Mannschaft und sunst lls vennög der nideru geeichten iilmergeilannter landtschaft Thurgöw bißhar gehept habeil, wellicheil iren alten gerechtigkeiteil wir hiemit niitzitabgeprochen noch genoinmen haben wellen." II. Hails Bircher und Jacob a Pro führen nach abermaligerPrüfling der Acten namentlich folgende Puncte zu Bedacht: 1. Es hat sich genugsam erfunden, daß die VIIOrte die Landschaft Thurgau mit dem Schwert gewonnen, ganz ohne Hülfe der III Städte, dieselbe seitherbevogtet und beherrscht und des Reislaufens halb Gebote und Verbote erlassen haben, ohne Einspruch derervon Constanz, die das Malefiz (außer den Neisstrafen) innegehabt, wofür viele Abschiede und andere Beweisstückevorliegen. 2. Seit dem Anfang dieser Herrschaft haben die Thurgauer, edel oder unedel, jedem neuenLandvogt im Namen der VII Orte schwören müssen, in keinen Krieg zu laufen ohne Wisseil und Willender Obrigkeit oder des Vogtes. 3. Obwohl die III Städte aus dem Beisitz in Nathschlägen über Gebotellild Strafen eine Gerechtigkeit ableiteil wollen, kann man doch nicht finden, daß dieser Anspruch begründetsei; denn man hätte ihre Voten ja wohl ausstellen können; daß man es nicht gethan, ist wahrscheinlich ausFreundschaft und Gefälligkeit geschehen, oder aus Nachlässigkeit der Boten und Anderer, wie denn in denletzten unruhigen Zeiten häufig auch bei andern Dingen das Ausstellen unterlassen worden. 4. Die IIIStädte berufen sich auf den früher angefailgenen Streit, auf das Recht des Malefizes, die Tragung derKosten und den Abschied von Lucern, um eine dauernde Gerechtigkeit zu begründen; allein es zeigen dieAbschiede deutlich, daß sie damals nur die Neisstrafen von dem wttrtembergischeu Zug gefordert, und daß ihnensolche nur für einmal, aus Freundschaft, nicht als Recht und bleibende Befugnis;, bewilligt worden; sonsthätte der angehängte Vorbehalt: denen, so Recht am Malefiz haben, ohne Schaden, keinen Sinn, und müßteder Abschied z. B. sagen,das^nun hinfüro die dry stett mit den siben ordten teyl und gercchtigkeit habeil".5. Die beschwornen Bünde weisen, daß ein Ort dem andern seine Freiheiten und Gerechtigkeiten handhabenzu helfen schuldig sei; nun haben die VII Orte die Landgrafschaft Thurgau sammt der Mannschaft undalleil Rechten außer dem Malefiz, soweit es denen von Constanz gehörte, auch die Neisgebote und Strafenlange Zeit im Besitz gehabt, ehe Freibnrg und Solothur» Orte geworden und die III Städte gemeinsam indas Malefiz (ohne die Neisstrafen) gekommeil sind. Aus diese» Gründen und auS andern redlicheil Ursachen,welche in dein rechtlichen Proceß dargethan worden, erkennen die beiden Zusätze im Namen Gottes und beidei, Eiden, die sie für dieses Recht geschworen:Daß unserer Herren und lieben Eidtgnossen der dryenstetten Bern, Fryburg und Solothur» ansprach der reUstrasen halb in der landtgrafschaft Thurgöw tod und

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